Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.
Lieferbedingungen (1) Sofern keine anderweitige Vereinbarung besteht erfolgen unsere Lieferungen ex works gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010, werkseitig verladen, entweder durch Abholung des Bestellers oder auf Wunsch Versand „unfrei“. (2) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. die Anzeige der Abholbereitschaft maßgebend. Der vereinbarte Liefertermin ist eingehalten, wenn die Liefergegenstände am Liefertermin versandbereit ab Werk sind, wobei unsere Mitteilung der Versandbereitschaft so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Besteller die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehal- ten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. (3) Lieferfristen beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzel- heiten des Auftrages sowie Eingang sämtlicher vom Besteller zu lie- fernden Unterlagen und Genehmigungen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen, soweit der Liefertermin nicht als verbindlich vereinbart wurde. Die Bestimmung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins erfolgt vorbehalt- lich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung sowie vorbehalt- lich unvorhersehbarer Produktionsstörungen. (4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzei- tige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten und - obliegenheiten durch den Besteller. Wenn der Besteller vertragliche Pflichten bzw. Obliegenheiten, z.B. Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszu- schieben. (5) Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertrags- schluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auf- tragsgegenstandes vorgenommen wurde. (6) Soweit der Liefertermin nicht kalendermäßig bestimmt oder be- stimmbar ist, können Ansprüche wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist nur nach ordnungsgemäßer Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden. (7) Wir sind berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
Bedingungen Ist der Bewertungstag kein Handelstag, so gilt der nächstfolgende Handelstag als Bewertungstag. "Bewertungstag+1": nicht anwendbar.
Sonderbedingungen In Ergänzung zu den folgenden Sonderbedingungen gelten die Bedingungen für UnionDepots der Union Investment Service Bank AG (nachfolgend „USB“) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie diesen Sonderbedingungen nicht widersprechen.
Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.