Common use of Keine gewerbliche Prägung Clause in Contracts

Keine gewerbliche Prägung. Eine gewerbliche Prägung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz („EStG“) liegt nur dann vor, wenn aus- schließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften alleinige persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft sind und nur diese oder Personen, die keine Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Da der Verwaltungsgesell- schaft als geschäftsführender Kommanditistin und als Kapital- verwaltungsgesellschaft i. S. d. KAGB die alleinige Befugnis zur Geschäftsführung der Investmentgesellschaft eingeräumt wird und die Komplementärin grundsätzlich von der Geschäftsführung der Investmentgesellschaft ausgeschlossen ist, scheidet eine gewerbliche Prägung der Investmentgesellschaft aus.

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Keine gewerbliche Prägung. Eine gewerbliche Prägung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz („EStG“) liegt nur dann vor, wenn aus- aus­ schließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften alleinige persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft sind und nur diese oder Personen, die keine Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Da der Verwaltungsgesell- Verwaltungsgesell­ schaft als geschäftsführender Kommanditistin und als Kapital- verwaltungsgesellschaft Kapitalver­ waltungsgesellschaft i. S. d. KAGB die alleinige Befugnis zur Geschäftsführung der Investmentgesellschaft eingeräumt wird und die Komplementärin grundsätzlich von der Geschäftsführung der Investmentgesellschaft ausgeschlossen ist, scheidet eine gewerbliche Prägung der Investmentgesellschaft aus.

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Keine gewerbliche Prägung. Eine gewerbliche Prägung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz („EStG“) liegt nur dann vor, wenn aus- schließlich ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften alleinige persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft Personen- gesellschaft sind und nur diese oder Personen, die keine Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Da der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft als geschäftsführender Kommanditistin Kom- manditistin und als Kapital- verwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. KAGB die alleinige Befugnis zur Geschäftsführung der Investmentgesellschaft eingeräumt wird und die Komplementärin Komple- mentärin grundsätzlich von der Geschäftsführung der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft ausgeschlossen ist, scheidet eine gewerbliche gewerb- liche Prägung der Investmentgesellschaft aus.

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