Kennzahlen im Studienbereich Musterklauseln

Kennzahlen im Studienbereich a) Obligate Leistungsbeiträge zur wirkungsorientierten Budgetierung & Kennzahlen auf Universitätsebene Universität Graz Ausgangsbasis Leistungsbeitrag 1) Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.6. 2) Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.6 als Anteil der Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.7 ohne Doktoratsstudien. Beispiel: Der Anteil 2016/17 berechnet sich aus den prüfungsaktiven Studien 2016/17 in Relation zu den belegten Studien des Wintersemesters 2016. 3) Wissensbilanz-Kennzahl 3.A.1 ohne Doktoratsstudien. 4) Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.6 je Professur und äquivalente Stelle auf Grundlage der Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.1. Beispiel: Die Betreuungsrelation 2016/17 berechnet sich aus den prüfungsaktiven Studien 2016/17 in Relation zu den Vollzeitäquivalenten der Verwendungen 11, 12, 81, 85, 86, 87 und 14, 82 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni zum Stichtag 31.12.2016. 5) Auf Grundlage der Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.1; Vollzeitäquivalente der Verwendungen 11, 12, 81, 85, 86, 87 und 14, 82 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni. 6) Ergebnisse der UStat2-Erhebung der Statistik Austria. 7) Ergebnisse der USTAT2-Erhebung der Statistik Austria als Anteil an den Studienabschlüssen inklusive Doktoratsstudien. 8) Verwendungen 11, 12, 81, 85, 86, 87 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni; Kopfzahlen ohne Karenzierungen. 9) Verwendungen 28, 82, 83, 87 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni; Kopfzahlen ohne Karenzierungen. 10) Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.5. 11) Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.3. ISCED-F 2013 Studienfelder (4-Steller) Belegte Bachelor-, Diplom- und Masterstudien Wintersemester 2017 Abschlüsse von Bachelor-, Diplom- und Masterstudien 2 Studienjahr 2016/17 Abschlüsse von Bachelor-, Diplom- und Masterstudien in Toleranzstudiendauer 3 Studienjahr 2016/17 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien 4 Studienjahr 2016/17 Professor/inn/en und Äquivalente 5 (zum Stichtag 31.12.2016) Betreuungsrelation: Prüfungsaktive je Professor/in und äquivalente Stelle 6 Richtwert 7 Richtwert-Über-/Unterschreitung der Betreuungsrelation 8 Kapazität9 Über-/Unterkapazität10 b) Kennzahlen auf ISCED-F 2013 Studienfeldebene als Basis für Entwicklungen Gesamt * 31.331 3.215 887 18.560 363,6 1:51 12.402,9 -6.157 1) Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.7 ohne Doktoratsstudien – nach ISCED-F-2013 3. Ebene. 2) Wissensbilanz-Kennzahl 3.A.1 ohne Doktoratsstudien – nach ISCED-F-2013 3. Ebene. 3) Wissensbilanz-Kennzahl 3.A.2 ohne Doktoratsstudien – nach ISCED-F-2013 3. Ebene. 4) Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.6 – nach ISCED-F-2013 3. Ebene mit ...

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  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.