Kinder und Jugend Musterklauseln

Kinder und Jugend. Kinder und Jugendliche sind die Zukunft unseres Landes. Auch deshalb ist es die Aufgabe der Gesellschaft und der politischen Ebenen, den Heranwachsenden Rahmenbedingungen und Chancen zu eröffnen, die ihnen Zukunft bieten. Sie sollen ihre Persönlichkeit entwickeln und ihre Fähigkeiten ausprobieren und einbringen können. Die Koalitionspartner unterstützen daher Projekte und Maßnahmen, die Grundwerte demokratischen Zusammenlebens und Verhaltensweisen vermitteln und zur gesellschaftlichen Integration beitragen. Um Sachsen zukunftsfähig zu gestalten, sind verlässliche und gute Lebensperspektiven für Kinder und Jugendliche wesentliche Grundlagen. Dazu gehören ein in der frühen Kindheit beginnendes, modernes Bildungssystem, Ausbildungs- und Studienplätze sowie die Chance zum erfolgreichen Übergang ins Erwerbsleben. Die speziellen Anforderungen von Kindern und Jugendlichen an ihr Umfeld im Gemeinwesen sind dabei zu beachten. Wesentliche Entscheidungen des Freistaates sollen deshalb hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche überprüft werden. Die Koalitionspartner werden vor allem Angebote fördern, die Kindern und Jugendlichen unmittelbar zugute kommen. Junge Menschen sollen verstärkt die Möglichkeit haben, sich aktiv und eigenverantwortlich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen und ermutigt werden, sich mit politischen Fragen zu beschäftigen. Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Jugendliche und junge Erwachsene zu schaffen, ist in erster Linie eine Aufgabe der Wirtschaft. Die Koalitionspartner werden innerhalb der Staatsverwaltung auf eine Erhöhung der Ausbildungsquoten in den Kammerberufen hinwirken. Die Jugendhilfe leistet bisher einen wesentlichen Beitrag, um die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit junger Menschen mit zum Teil schwierigem sozialem Hintergrund zu verbessern. Diese Erfahrungen müssen bei der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende einbezogen und entsprechend der Rechtslage von den Aufgabenträgern der Grundsicherung übernommen werden. Durch die verstärkte Vernetzung aller in der Jugendhilfe Tätigen sollen vor Ort in den Regionen effizientere Strukturen geschaffen werden. Die Eigenverantwortung der Kommunen muss weiter gestärkt werden. Deshalb liegt eine Priorität bei der Förderung durch die Jugendpauschale, über deren konkreten Einsatz die Kommunen vor Ort entscheiden. Die überregionale Jugendverbandsarbeit werden wir als wesentliche Form der Selbstorganisation junger Menschen weiterhin fördern. Die weitere Förderung muss ...
Kinder und Jugend. Die Zahl der Kinder und Jugendlichen im Alter bis unter 25 Jahren in der Dübener Heide wird sich laut

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  • Angebote und Preise 2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande. 2.2 Der Kunde vergütet, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, die Leistungen durch ein im Servicevertrag ggf. nebst Leistungsschein festgelegtes laufendes jährliches Serviceentgelt zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. Grundsätzlich ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. Beim Vertragsbeginn innerhalb eines Abrechnungszeitraumes wird die Vergütung zeitanteilig in Rechnung gestellt. 2.3 Die Zahlung der Vergütung ist auf eines der im Servicevertrag oder auf der Rechnung des Anbieters bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 2.4 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den mit dem Kunden bestehenden Vertrag kündigen. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 2.5 Der Kunde kann soweit im Rahmen des Servicevertrages Verkäufe erbracht werden, wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 6.3.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Übrigen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 2.6 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 2.7 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit: 2.8 Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Pauschalvergütung nicht erfasst. Dies gilt auch für Ersatzteile, soweit sie nicht unter eine Gewährleistungsverpflichtung des Anbieters fallen.