Angebote und Preise. 2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
2.2 Der Kunde vergütet soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, die Leistungen durch ein im Servicevertrag ggf. nebst Leistungsschein festgelegtes laufendes jährliches Serviceentgelt zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z 19%. Grundsätzlich ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. Beim Vertragsbeginn innerhalb eines Abrechnungszeitraumes wird die Vergütung zeitanteilig in Rechnung gestellt. Soweit im Servicevertrag bzw. Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist, ist das Serviceentgelt jeweils für das laufende Vertrags-/Kalenderjahr im Voraus, spätestens bis zum siebten Werktag des ersten Vertrags-
2.3 Die Zahlung der Vergütung ist auf eines der auf der Rechnung des Anbieters bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen.
2.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 6.3.2 gilt entsprechend. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht durch den Kunden, mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.
2.5 Der Anbieter behält sich vor, die Vergütung erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende und zur Anpassung an interne durch eine Erhöhung der Material oder Personalkosten oder durch Dritte bedingte Kostensteigerungen zu erhöhen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, ist der Kunde berechtigt mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens, den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerden der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen.
2.6 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:
2.7 Verbrauchs-...
Angebote und Preise. 2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Bestätigung der Beauftragung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
2.2 Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Dienstvertrages ggf. nebst Leistungsschein. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
2.3 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.
Angebote und Preise. Alle Angebote und Preise sind freibleibend. Wir behalten uns vor, sie den tatsächlichen Gegebenheiten und dem veränderten Aufwand anzupassen. Die Preise gelten in Euro, wenn keine andere Währung vereinbart wurde. Alle in unseren Angeboten genannten Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungs- ziele, Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart. Besondere Leistungen bedingen einem Aufschlag oder werden nach Aufwand abgerechnet. Auftraggeber mit Sitz außerhalb Deutschlands begleichen die Rechnungen per Banküberweisung oder Euroscheck in EUR. Bankspesen gehen zu Las- ten des Auftraggebers. Soweit schriftlich nicht anders angegeben, verstehen sich die angebotenen Preise bei Übersetzungsleistungen als Preise pro übersetzte Zeile. Eine Zeile zählt maximal 53 Anschläge inklusive Leerzeichen. Längere Zeilen werden entsprechend in Zeilen von maximal 53 Anschlägen umgerechnet. Es wird ein Mindestsatz berechnet, falls der vereinbarte Zeilen- preis multipliziert mit der Zeilenzahl den Mindestsatz nicht übersteigt. Beglaubigungen, Adaptionen von fremd- sprachigen Werbetexten, Web- und Softwarelokalisierung, Texterfassung, Satz- und Druckarbeiten, Formatierungs- und Konvertierungsarbeiten, Korrekturlesen, Eilzuschläge, das Anlegen und Erweitern einer Terminologieliste oder eines Glossars werden getrennt nach Aufwand oder nach Vereinbarung in Rechnung gestellt. Der Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen den Vorschuss verlangen, der für die Durchführung des Auftrags objektiv not- wendig ist. In begründeten Fällen kann er die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen. Übersteigt die Übersetzung an Umfang und Schwierigkeitsgrad die Vereinbarungen, die in der Auftragserteilung getroffen wurden oder werden Abgabetermine früher angesetzt als vereinbart, ist der Übersetzer berechtigt, sein Honorar entsprechend der Zusatzarbeit höher anzusetzen. gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung wird die Überstunde mit einem Preiszuschlag von dreißig Prozent vergütet. Es gelten angefangene Stunden als volle Stunden und angebrochene Tage als volle Tage.
Angebote und Preise. 2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
2.2 Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Kaufvertrages ggf. nebst Leistungsschein. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
2.3 Verpackung Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen.
2.4 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19
Angebote und Preise. 2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
2.2 Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Kaufvertrages ggf. nebst Leistungsschein. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
2.3 Verpackung Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen.
2.4 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (gültige Sätze: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx).
Angebote und Preise. Mangels Abweichung durch schriftliche Vereinbarung gelten alle Angebote als freibleibend. Sämtliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Preise verstehen sich in EURO, Lieferbedingung FCA (INCOTERMS 2010), Verpackung, Lager, Transport und Versicherung werden zu Selbstkosten gesondert berechnet. Für seemäßige Verpackung tritt ein Aufschlag ein. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Mangels Festpreisvereinbarung gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise gemäß jeweiliger Preisliste. Alle Preise gelten ohne Mehrwertsteuer. Der am Tag der Lieferung gültige Steuersatz wird getrennt ausgewiesen und berechnet.
Angebote und Preise. 2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens der SPIE TELBA GmbH zustande. Erfolgt die Leistung durch die SPIE TELBA GmbH, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
2.2 Der Kunde vergütet soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, die Leistungen durch ein im Servicevertrag für Gefahrenmeldeanlagen ggf. nebst Leistungsschein festgelegtes Serviceentgelt zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19%. Grundsätzlich ist Abrechnungszeitraum das Quartal. Beim Vertragsbeginn innerhalb eines Abrechnungszeitraumes wird die Vergütung zeitanteilig in Rechnung gestellt. Soweit im Servicevertrag für Gefahrenmeldeanlagen bzw. Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist, ist das Serviceentgelt jeweils quartalsweise im Voraus, spätestens bis zum 10. Kalendertag des ersten Vertrags/Kalendermonats eines jeweiligen Quartals fällig. Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wird die SPIE TELBA GmbH die fällige Forderung jeweils quartalsweise bis spätestens zum 10. Kalendertag des ersten Monats eines jeden Quartals einziehen.
2.3 Die Zahlung der Vergütung ist auf eines der auf der Rechnung der SPIE TELBA GmbH bezeichneten Konten der SPIE TELBA GmbH zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten der SPIE TELBA GmbH gutgeschrieben ist.
2.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht durch den Kunden, mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.
2.5 Die SPIE TELBA GmbH behält sich vor, die Vergütung erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von
2.6 Die SPIE TELBA GmbH kann eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:
2.7 Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Pauschalvergütung nicht erfasst. Dies gilt auch für Ersatzteile, soweit sie nicht unter eine Gewährleistungsverpflichtung der SPIE TELBA GmbH fallen.
Angebote und Preise. Alle Preise verstehen sich netto, für Lieferungen ab Werk Müllheim, zuzüglich schweizerische Mehrwertsteuer. Transportkosten, Fahrzeugüberführung, Verpackung, Leistungen und Lieferungen, die von uns nicht ausdrücklich vereinbart sind, wie insbesondere Chassis-Abänderungen, Vorführung der Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle, Treibstoffbezüge etc., werden separat in Rechnung gestellt, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ist fettgedruckt. Für die einzelnen Bestellungen richtet sich dieser jeweils nach den aktuellen Preisen der DHOLLANDIA- VERTRETUNG AG zum Zeitpunkt der Bestellung des Kaufgegenstandes. Wir behalten uns vor, die Preise der Marktlage anzupassen. Die Gültigkeitsdauer der schriftlichen Angebote ist befristet auf 3 Monate. Austauschteile werden ohne Rücksendung innert Monatsfrist zum Neupreis verrechnet.
Angebote und Preise. (1) Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mündliche Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(2) Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich, dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen.
(3) Die Preise gelten im Zweifel ab Werk, ausschließlich Verpackung und aller Nebenabgaben. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
(4) Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
(5) Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
Angebote und Preise. (1) Angebote der Verkäuferin sind bis zum Vertragsabschluss stets freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen entstehen für die Verkäuferin nur, wenn diese von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden. Mit der Auftragsbestätigung ist je- der Auftrag auch hinsichtlich technischer Spezifikation verbindlich. Änderungen sind dann nur noch gegen Aufpreis möglich und können zu neuen Liefertermi- nen führen. Auftragsänderungen können nur bis fünf Woche bevor Xxxxxxxxxxxx bei Verkäuferin angemeldet werden. Weitere Verpflichtungen mit bezug auf den bestätigten Auftrag entstehen für die Verkäuferin nur, wenn diese von der Ver- käuferin schriftlich bestätigt werden.
(2) Überlieferung: Bei Aufträgen, die objektbezogen produziert werden, ist eine Überlieferung aus produktionstechnischen Gründen möglich und vom Kunden denkbar zu akzeptieren. Die Verkäuferin darf jedoch nur eine Überlieferung von maximal 5 % der Auftragsmenge in Rechnung stellen.
(3) Preise verstehen sich ab Lieferwerk. Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet, wenn nicht ausdrücklich andere Preise verein- bart sind. Es wird die im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet. Zölle, Maut und sonstige auf die Ware zu entrichtende zusätzli- che Abgaben gehen zu Lasten des Kunden. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung wesentliche Kostensteigerungen ein, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und von der Verkäuferin nicht zu vertreten sind (insbeson- dere für Rohstoffe, Energie und Personal), sind die Preise neu zu verhandeln.
(4) Die Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die zu Lasten der Verkäufe- rin über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.