Klassifizierte Informationen. Werden aufgrund dieses Vertrages klassifizierte Informationen übermittelt, gelten folgende Bestimmungen: a) Den nach der Rechtsordnung des übermittelnden Vertragsstaates der Klassifizierung unterliegenden Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährt der empfangende Vertragsstaat einen gleichwertigen Schutz mit der Maßgabe, dass für Zwecke dieses Vertrages folgende Klassifizierungsstufen nach den Rechtsordnungen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik für gleichwertig gehalten werden: Eingeschränkt - Vyhrazené Vertraulich - Důvěrné Geheim - Tajné Streng geheim - Přísně tajné. b) Die übermittelnde Behörde teilt dem Empfänger die Änderung der Klassifizierungsstufe oder die Aufhebung der Klassifizierung unverzüglich schriftlich mit. Der Empfänger verpflichtet sich, die Klassifizierungsstufe entsprechend dieser Mitteilung anzupassen oder die Klassifizierung aufzuheben. c) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, für deren Tätigkeit die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist und die berechtigt sind, aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung von den klassifizierten Informationen Kenntnis zu erlangen. d) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen anderen als in diesem Vertrag genannten Behörden nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Behörde zugänglich gemacht werden. e) Jede Verletzung der Rechtsvorschriften des empfangenden Vertragsstaates betreffend den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen wird der übermittelnden Behörde ohne Verzug mitgeteilt. Diese Mitteilung hat auch die Umstände dieser Verletzung, deren Folgen und die Maßnahmen, die zur Einschränkung dieser Folgen und zur Unterbindung zukünftiger derartiger Verletzungen getroffen worden sind, zu umfassen. f) Die klassifizierten Informationen werden dem anderen Vertragsstaat auf dem Kurierweg oder jede andere vereinbarte Art und Weise, die nach den innerstaatlichen Rechtsordnungen beider Vertragsstaaten zulässig ist, übermittelt.
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Samples: Agreement on Police Cooperation, Agreement on Police Cooperation
Klassifizierte Informationen. Werden aufgrund dieses Vertrages klassifizierte Informationen übermittelt, gelten folgende Bestimmungen:
a) Den nach der Rechtsordnung des übermittelnden Vertragsstaates der Klassifizierung unterliegenden Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährt der empfangende Vertragsstaat einen gleichwertigen Schutz mit der Maßgabe, dass für Zwecke dieses Vertrages folgende Klassifizierungsstufen nach den Rechtsordnungen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik Kroatien für gleichwertig gehalten werden: Eingeschränkt - Vyhrazené (Ograničeno) Vertraulich - Důvěrné (Povjerljivo) Geheim - Tajné (Tajno) Streng geheim - Přísně tajné(Vrlo tajno).
b) Die übermittelnde Behörde teilt dem Empfänger die Änderung der Klassifizierungsstufe oder die Aufhebung der Klassifizierung unverzüglich schriftlich mit. Der Empfänger verpflichtet sich, die Klassifizierungsstufe entsprechend dieser Mitteilung anzupassen oder die Klassifizierung aufzuheben.
c) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, für deren Tätigkeit die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist und die berechtigt sind, zu dieser Kenntnis aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung von den klassifizierten Informationen Kenntnis zu erlangenberechtigt sind.
d) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen anderen als in diesem Vertrag genannten Behörden nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Behörde zugänglich gemacht werden.
e) Jede Verletzung der Rechtsvorschriften des empfangenden Vertragsstaates betreffend den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen wird der übermittelnden Behörde ohne Verzug mitgeteilt. Diese Mitteilung hat auch die Umstände dieser Verletzung, deren Folgen und die Maßnahmen, die zur Einschränkung dieser Folgen und zur Unterbindung zukünftiger derartiger Verletzungen getroffen worden sind, zu umfassen.
f) Die klassifizierten Informationen werden dem anderen Vertragsstaat auf dem Kurierweg oder jede andere vereinbarte Art und Weise, die nach den innerstaatlichen Rechtsordnungen beider Vertragsstaaten zulässig ist, übermittelt.
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Samples: Police Cooperation Agreement, Police Cooperation Agreement