Begriffe und Definitionen Musterklauseln

Begriffe und Definitionen. Für die Auslegung der in diesem Standardangebot verwendeten Begriffe und Definitionen gelten die Bestimmungen nach dem KomG, den dazugehörigen Verordnungen, dem Anhang 6 sowie gemäss dem technischen Glossar des Amtes für Kommunikation3. Die LKW stellen den Anbietern Zugang auf ihre passive Netzinfrastruktur im Fürstentum Liechtenstein zum Zwecke der Erbringung von elektronischen Kommunikationsdienstleistungen zur Verfügung. Die Netzinfrastrukturen der LKW gliedern sich in die Hauptbereiche TAL-Glasfaser, Kernnetz-Glasfaser (Backhaul), Anschlusszentralen und Kabelkanalisation. Die einzelnen von dem Anbieter bezogenen Dienstleistungen ergeben sich aus den Bestellungen, welche vom Anbieter mittels den WEB-basierenden Formularen auf 1 xxxxx://xxx.xxxxxxx.xx/xxxxx/0000.00 2 xxxxx://xxx.xxxxxxx.xx/xxxxx/0000000000 3 xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxx/xx/xxxxxxxxxxx-xxxxxxx-xx.xxx xxxxx://xxxxxx.xxx.xx bestellt wurden. Der jeweils aktuelle Stand der abgeschlossenen Bestellungen ergibt sich aus der monatlichen Rechnung der LKW. Sämtliche der von den LKW zur Verfügung gestellten Infrastrukturen, Installationen und Anlagen verbleiben im Eigentum der LKW bzw. eines allfälligen Dritten. Die LKW erbringen alle Dienste soweit und solange dies nach geltendem Recht vorgeschrieben ist. Die Anbieter haben generell kein Recht auf Ausbau. Die LKW stimmen die Ausbaupläne mindestens einmal jährlich in einem Planungsgremium («Roundtable Netzbau») ab, in welchem die aktiven Nutzer von Kommunikationsnetz-Infrastrukturen vertreten sind. Dies zum Zwecke eines bedarfsgerechten und kostenbewussten Ausbaus der vorhandenen Netze unter Berücksichtigung der Anforderungen aller Diensteerbringer und unter optimaler Nutzung der bestehenden Infrastrukturen.
Begriffe und Definitionen. (1) „Kunde“ bzw. „Mieter“/„Nutzer“/“Fahrer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die sich erfolgreich und ordnungsgemäß bei mobileeee angemeldet und die einen gültigen Rahmenvertrag mit mobileeee abgeschlossen hat. (2) Als „gültige Fahrerlaubnis“ werden europäische Führerscheine aus der Europäischen Union (EU) und/oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) akzeptiert. Nicht-EU/-EWR Führerscheine werden nur in Verbindung mit einem internationalen Führerschein oder einer beglaubigten Übersetzung des nationalen Führerscheins akzeptiert. (3) Als „Identitätsnachweis mit Lichtbild“ werden ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung akzeptiert. (4) Die „mobileeee-App“ ist eine Smartphone-Applikation, die u.a. als „Zugangsmedium“ für das Reservieren und Mieten von mobileeee-Fahrzeugen dient.
Begriffe und Definitionen. CAPA Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen (Corrective Actions & Preventive Actions) Reklamation Forderung Eine Reklamation ist die formale Feststellung / Ausdruck / Einwand einer interessierten Partei, dass etwas nicht zufriedenstellend oder inakzeptabel ist. In Bezug auf Qualität ist eine Reklamation die formale Feststellung, dass eine Nichtkonformität bei einem Produkt, einem Produktionsprozess oder einer Dienstleistung entdeckt wurde. Reklamationen werden in 3 Arten eingeteilt: Kundenreklamation, Lieferantenreklamation und Interne Reklamation. Die Bearbeitung von Reklamationen ist darauf ausgerichtet, die Grundursache einer Nichtkonformität zu beseitigen und ein erneutes Auftreten zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist eine Schadensforderung die Forderung nach Entschädigung für einen finanziellen Verlust, der durch diese Nichtkonformität verursacht wurde und von einer interessierten Partei erhoben wird. Bei der Bearbeitung der Schadensforderung geht es darum, sich auf eine Entschädigung zu einigen und diese auszugleichen. Korrekturmaßnahme Maßnahme zum Beseitigen der Ursache einer Nichtkonformität und zum Verhindern des erneuten Auftretens. Bemerkung: Für eine Nichtkonformität oder potentielle Nichtkonformität kann es mehr als eine Ursache geben. Eine Korrekturmaßnahme wird ergriffen, um das erneute Auftreten einer Nichtkonformität zu verhindern, während eine Vorbeugungsmaßnahme ergriffen wird, um das Auftreten der Nichtkonformität zu verhindern. (in Anlehnung an ISO 9000:2015) AQAL Allgemeine Qualitätsanforderungen an Lieferanten Ishikawa-Diagramm Ursache-Wirkungs-Diagramm (auch Fischgräten-Diagramm genannt) das die Ursachen und Wirkungen eines bestimmten Ereignisses zeigt. Nichtkonformitätskosten Alle Kosten, die aus einer Nichtkonformität resultieren sind Nichtkonformitätskosten. Für Details siehe spezifische Definitionen. Nichtkonformität Nichterfüllung einer Anforderung. Daher ist auch die Abweichung von einem definierten Standard eine Nichtkonformität. (in Anlehnung an ISO 9000:2015) Vorbeugungsmaßnahme Maßnahme zur Beseitigung der Ursache einer möglichen Nichtkonformität oder einer anderen möglichen unerwünschten Situation. (in Anlehnung an ISO 9000:2015) QMS Qualitätsmanagementsystem Qualität Qualität bezeichnet den Grad, in dem ein Satz inhärenter Merkmale eines Objekts Anforderungen erfüllt. (in Anlehnung an ISO 9000:2015) Anforderung Erfordernis oder Erwartung, das oder die festgelegt, üblicherweise vorausgesetzt oder verpflichtend ist. Die...
Begriffe und Definitionen. (1) Die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe orientieren sich an den Definitionen gemäss Bran- chenempfehlung Manueller Lastabwurf (nachfolgend «Branchenempfehlung MLS»), soweit die vor- liegende Vereinbarung nicht davon abweicht. (2) Vorbereitende Massnahmen: Alle technischen- und organisatorischen Massnahmen, die im Vorfeld und zur Vorbereitung auf eine drohende (lokale) Überlastung oder einen drohenden Spannungskol- laps im Übertragungsnetz vorgenommen werden und im Zusammenhang mit dem manuellen Lastabwurf sowie die diesem vorgelagerten Bezugsanpassungen stehen. (3) Durchführungsmassnahmen: Alle technischen und organisatorischen Massnahmen, die während ei- ner kritischen Netzsituation im Übertragungsnetz vorgenommen werden und im Zusammenhang mit dem manuellen Lastabwurf sowie die diesem vorgelagerten Bezugsanpassungen stehen. (4) Vorhaltekosten: Finanzielle Entschädigung an Erzeuger, Endverbraucher, Betreiber von Speicher- anlagen oder weiterer netzdienlicher Anlagen, damit sich diese bereit erklären, auf Abruf ihren Be- zug, ihre Einspeisung oder ihr Verhalten anderweitig in netzdienlicher Weise anzupassen. (5) Abrufkosten: Finanzielle Entschädigungen für die gemäss Ziff. 3. Abs. (4) umgesetzten Bezugsan- passungen. (6) Bezugsanpassung: Massnahmen 1 bis 14 gemäss Anhang 1 und 2 dieser Vereinbarung.
Begriffe und Definitionen. Die Parteien stimmen den Definitionen für die in der vorliegenden Vereinbarung benutzten Begriffe zu: 1.1 Vereinbarung Vereinbarung zum Austausch von Militärpersonal, welche dieses Austauschprogramm formalisiert.
Begriffe und Definitionen. Die folgenden Begriffe und Abkürzungen werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit nach- stehender Bedeutung verwendet: „Auftraggeber“ nachfolgend abgekürzt mit AG, ist der den AN beauftragende Kunde. „Auftragnehmer“ nachfolgend abgekürzt mit AN ist die ARS PROBATA GmbH. Im Zusammenhang mit Öko-Kontrollverfahren steht AN in der Funktion als Kontrollstelle, für alle weiteren Zertifizierungsverfahren steht AN in der Funktion als Zertifizierungsstelle. „Kontrollstelle“ nachfolgend abgekürzt mit KS ist die ARS PROBATA GmbH.
Begriffe und Definitionen. Begriffe und Definitionen in der Vereinbarung sind gleichbedeutend mit den Begriffen und Definitionen in diesen AGB.
Begriffe und Definitionen. Folgende Begriffe und Definitionen gelten: 1.1 APP: Wie definiert in der Präambel. 1.2 KNOW-HOW: Ein Paket von immaterialgüterrechtlich geschützten/nicht geschützten, praktischen, durch mgc gewonnenen und geschaffenen Informationen zum Betrieb und zur Vermarktung der APP, welche wesentlich und bestimmbar sind. 1.3 MARKEN: mgc ist Eigentümerin von registrierten/nicht registrierten Marken, welche für die Vermarktung und Erbringung der Services der APP gebraucht werden.
Begriffe und Definitionen. Für die Auslegung der in diesem Standardangebot verwendeten Begriffe und Definitionen gelten die Bestimmungen nach dem KomG, den dazugehörigen Verordnungen, dem Anhang 6 sowie gemäss dem technischen Glossar des Amtes für Kommunikation3. Die LKW stellen den Anbietern Zugang auf ihre passive Netzinfrastruktur im Fürstentum Liechtenstein zum Zwecke der Erbringung von elektronischen Kommunikationsdienstleistungen zur Verfügung. Die Netzinfrastrukturen der LKW gliedern sich in die Hauptbereiche TAL-Glasfaser, Kernnetz-Glasfaser (Backhaul), Anschlusszentralen und Kabelkanalisation. Die einzelnen von dem Anbieter bezogenen Dienstleistungen ergeben sich aus den Bestellungen, welche vom Anbieter mittels den WEB-basierenden Formularen auf xxxxx://xxxxxx.xxx.xx bestellt wurden. Der jeweils aktuelle Stand der abgeschlossenen Bestellungen ergibt sich aus der monatlichen Rechnung der LKW. Sämtliche der von den LKW zur Verfügung gestellten Infrastrukturen, Installationen und Anlagen verbleiben im Eigentum der LKW bzw. eines allfälligen Dritten. Die LKW erbringen alle Dienste soweit und solange dies nach geltendem Recht vorgeschrieben ist. Die Anbieter haben generell kein Recht auf Ausbau. Die LKW stimmen die Ausbaupläne mindestens einmal jährlich in einem Planungsgremium («Roundtable Netzbau») ab, in welchem die aktiven Nutzer von Kommunikationsnetz-Infrastrukturen vertreten sind. Dies zum Zwecke eines bedarfsgerechten und kostenbewussten Ausbaus der vorhandenen Netze unter Berücksichtigung der Anforderungen aller Diensteerbringer und unter optimaler Nutzung der bestehenden Infrastrukturen.
Begriffe und Definitionen. In dieser Lizenzvereinbarung werden folgende Großgeschriebene Begriffe wie folgt definiert: „Benutzerkonto“ ist ein Konto des Benutzers im Spiel.