Kleinwaffen und leichte Waffen. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstellung, Verbringung und der illegale Umlauf von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition im Rahmen der internationalen Rechtsinstrumente, einschließlich des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, sowie der sich aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Anstrengungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und einzelstaatlicher Ebene unternehmen.
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Samples: Framework Agreement, Rahmenabkommen
Kleinwaffen und leichte Waffen. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale HerstellungHer- stellung, Verbringung und der illegale Umlauf von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich un- zulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen in- ternationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Verpflichtungen Verpflichtun- gen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition im Rahmen der internationalen Rechtsinstrumente, einschließlich des Aktionsprogramms Akti- onsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung Bekämp- fung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und des Internationalen Internatio- nalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, sowie der sich aus den Resolutionen Reso- lutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten zusammenzuarbei- ten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Anstrengungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler subregio- naler und einzelstaatlicher Ebene unternehmen.
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Samples: Rahmenabkommen
Kleinwaffen und leichte Waffen. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstellung, Verbringung und der illegale Umlauf von Kleinwaffen und leichten Waffen (KLW) sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen KLW sowie der dazugehörigen Munition im Rahmen der einschlägigen internationalen RechtsinstrumenteInstrumente, einschließlich des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen KLW unter allen Aspekten und des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter WaffenAspekten, sowie der Verpflichtungen, die sich aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen ergeben, zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten bemühen sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Anstrengungen zu sorgen, die sie Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen KLW zu ergreifen sowie bei der Unterstützung anderer Staaten im Kampf gegen den illegalen Handel mit KLW und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionalerregionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und nach Koordinierung, subregionaler Komplementarität und einzelstaatlicher Ebene unternehmenSynergie zu streben.
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Samples: Strategic Partnership Agreement
Kleinwaffen und leichte Waffen. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstellung, Verbringung und der illegale Umlauf Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Bekämpfung hinsichtlich des illegalen Handels Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen RechtsinstrumenteÜbereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich, einschließlich des Aktionsprogramms wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten Aspekten, einzuhalten und des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, sowie der sich aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Anstrengungen Bemühungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des illegalen unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie und der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und einzelstaatlicher nationaler Ebene unternehmen, und vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Verpflichtung begleitet und festigt.
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Samples: Partnership Agreement