KombiTickets Musterklauseln

KombiTickets. KombiTickets sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtli- che Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt. KombiTickets sind nach dem jeweiligen Veranstaltungsbesuch nicht übertragbar. Insbesondere ist damit eine Weitergabe oder ein Weiterverkauf von KombiTickets nicht gestattet.
KombiTickets. Kombitickets sind Eintrittskarten für Veranstaltungen, Hotelausweise oder Teilnehme- rausweise für beispielsweise Kongresse mit der Berechtigung zur Nutzung der öffentli- chen Nahverkehrsmittel. Verträge über Kombitickets zur pauschalen Entrichtung des Beförderungsentgeltes werden zwischen der VMS GmbH, den am VMS-Tarif beteiligten Verkehrsunternehmen und dem jeweiligen Veranstalter geschlossen. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf dem Kombiticket. Preis- grundlage und Geltungsbereich folgen den Grundsätzen des VMS-Tarifs.
KombiTickets. KombiTickets sind Sondertickets des VRR-Tarifs. Sie werden in Kooperation mit externen Partnern, einem oder mehreren Verkehrsunternehmen und der VRR-AöR abgeschlossen. Die besonderen Tarifbestimmungen hierzu werden von Fall zu Fall bekannt gegeben. Tarifliche Angebote zum Sonderpreis (= Sonderangebote) mit zeitlich begrenzter Nutzungs- dauer können gegenüber dem Regeltarif besondere Ermäßigungen aufweisen. Hierbei han- delt es sich insbesondere um Messeverkehre, Einkaufsverkehre, Schülerausflugsfahrten oder Besichtigungsfahrten, Gesellschaften, Freizeit- und Touristenverkehr oder Sonder- und Großveranstaltungen. Voraussetzung für die Gewährung von Ermäßigungen bei tariflichen Sonderangeboten ist, dass sich die Wirtschaftlichkeit des Verbundverkehrs dadurch nicht verschlechtert. Bei Kom- biTicket-Angeboten unterhalb von 5.000 Euro Umsatz wird auf eine Individualkalkulation ver- zichtet. Hier gelten standardisierte Verrechnungspreise und besondere Tarifbestimmungen.
KombiTickets. Der naldo oder Verkehrsunternehmen können Kooperationen mit Ver- anstaltern u. dgl. abschließen (Verkehrsunternehmen nur im Einver- nehmen mit dem naldo), die es deren Besuchern ermöglicht, mit der Eintrittskarte o. dgl. den naldo zu nutzen. Die räumliche und zeitliche Gültigkeit wird im jeweiligen Vertrag festgelegt.
KombiTickets. KombiTickets sind gemeinsame Angebote des RVF mit Hotels, Veranstaltern oder anderen Orga- nisationen. Verkauf, Preis und Geltungsdauer dieser Fahrausweise werden jeweils gesondert geregelt und über den Veranstalter bekannt gegeben. Die Nichtnutzung eines solchen Fahrausweises begrün- det keinen Anspruch auf Erstattung. Sonderregelungen zur Anerkennung auf Verkehren außerhalb des RVF-Tarifes sind möglich und gesondert zu verhandeln. Zusätzliche Verkehre – auch Fahrzeuge zur Verstärkung des normalen Fahrplanangebotes – sind vom Veranstalter gesondert beim Verkehrsunternehmen gegen entsprechende Vergütung zu be- stellen.

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  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von XXXXXX XXXXXXXXX abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.