KombiTickets Musterklauseln

KombiTickets. KombiTickets sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtli- che Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt. KombiTickets sind nach dem jeweiligen Veranstaltungsbesuch nicht übertragbar. Insbesondere ist damit eine Weitergabe oder ein Weiterverkauf von KombiTickets nicht gestattet.
KombiTickets. Kombitickets sind Eintrittskarten für Veranstaltungen, Hotelausweise oder Teilnehme- rausweise für beispielsweise Kongresse mit der Berechtigung zur Nutzung der öffentli- chen Nahverkehrsmittel. Verträge über Kombitickets zur pauschalen Entrichtung des Beförderungsentgeltes werden zwischen der VMS GmbH, den am VMS-Tarif beteiligten Verkehrsunternehmen und dem jeweiligen Veranstalter geschlossen. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf dem Kombiticket. Preis- grundlage und Geltungsbereich folgen den Grundsätzen des VMS-Tarifs.
KombiTickets. KombiTickets sind Sondertickets des VRR-Tarifs. Sie werden in Kooperation mit externen Partnern, einem oder mehreren Verkehrsunternehmen und der VRR-AöR abgeschlossen. Die besonderen Tarifbestimmungen hierzu werden von Fall zu Fall bekannt gegeben. Tarifliche Angebote zum Sonderpreis (= Sonderangebote) mit zeitlich begrenzter Nutzungs- dauer können gegenüber dem Regeltarif besondere Ermäßigungen aufweisen. Hierbei han- delt es sich insbesondere um Messeverkehre, Einkaufsverkehre, Schülerausflugsfahrten oder Besichtigungsfahrten, Gesellschaften, Freizeit- und Touristenverkehr oder Sonder- und Großveranstaltungen. Voraussetzung für die Gewährung von Ermäßigungen bei tariflichen Sonderangeboten ist, dass sich die Wirtschaftlichkeit des Verbundverkehrs dadurch nicht verschlechtert. Bei Kom- biTicket-Angeboten unterhalb von 5.000 Euro Umsatz wird auf eine Individualkalkulation ver- zichtet. Hier gelten standardisierte Verrechnungspreise und besondere Tarifbestimmungen.
KombiTickets. KombiTickets sind Sondertickets des VRR-Tarifs. Sie werden in Kooperation mit externen Partnern, einem oder mehreren Verkehrsunternehmen und der VRR-AöR abgeschlossen. Die besonderen Tarifbestimmungen hierzu werden von Fall zu Fall bekannt gegeben. Tarifliche Angebote zum Sonderpreis (= Sonderangebote) mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer können gegenüber dem Regeltarif besondere Ermäßigungen aufweisen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Messeverkehre, Einkaufsverkehre, Schülerausflugsfahrten oder Besichtigungsfahrten, Gesellschaften, Freizeit- und Touristenverkehr oder Sonder- und Großveranstaltungen. Voraussetzung für die Gewährung von Ermäßigungen bei tariflichen Sonderangeboten ist, dass sich die Wirtschaftlichkeit des Verbundverkehrs dadurch nicht verschlechtert. Bei KombiTicket-Angeboten unterhalb von 5.000 Euro Umsatz wird auf eine Individualkalkulation verzichtet. Hier gelten standardisierte Verrechnungspreise und besondere Tarifbestimmungen.
KombiTickets. KombiTickets sind gemeinsame Angebote des RVF mit Hotels, Veranstaltern oder anderen Orga- nisationen. Verkauf, Preis und Geltungsdauer dieser Fahrausweise werden jeweils gesondert geregelt und über den Veranstalter bekannt gegeben. Die Nichtnutzung eines solchen Fahrausweises begrün- det keinen Anspruch auf Erstattung. Sonderregelungen zur Anerkennung auf Verkehren außerhalb des RVF-Tarifes sind möglich und gesondert zu verhandeln. Zusätzliche Verkehre – auch Fahrzeuge zur Verstärkung des normalen Fahrplanangebotes – sind vom Veranstalter gesondert beim Verkehrsunternehmen gegen entsprechende Vergütung zu be- stellen.
KombiTickets. Der naldo oder Verkehrsunternehmen können Kooperationen mit Ver- anstaltern u. dgl. abschließen (Verkehrsunternehmen nur im Einver- nehmen mit dem naldo), die es deren Besuchern ermöglicht, mit der Eintrittskarte o. dgl. den naldo zu nutzen. Die räumliche und zeitliche Gültigkeit wird im jeweiligen Vertrag festgelegt.

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  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.