Kommissionen Musterklauseln

Kommissionen. Die Kommissionen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Abgrenzungsprinzip erfasst, sodass die periodengerechte Zuordnung der Aufwendungen und Erträge sichergestellt ist.
Kommissionen. 7.1 Der VR bildet die folgenden ständigen Kommissionen aus dem Kreis seiner Mitglieder und genehmigt deren Reglemente: ■ Governance and Nominations Committee ■ Audit Committee ■ Compensation Committee ■ Risk Committee ■ Conduct and Financial Crime Control Committee ■ Digital Transformation und Technology Committee Der VR kann weitere Kommissionen mit eigenen Reglementen bilden.
Kommissionen. (1) Kommissionen können im Rahmen von ordentlichen Versammlungen mittels einfacher Mehrheit gewählt werden. Wahlberechtigt sind die in § 7 Abs. 1 genannten Mitglieder.
Kommissionen. Die ESTM AG erbringt ihre Leistungen (siehe Ziffer 3.2) kommissionsfrei. Kommissionen von externen Anbietern im Bereich Zahlungsabwicklung (wie Kredit-, Debitkartengebühren, Inkasso auf Rechnung, Zahlungssplitting- und Handling, etc.) sowie Verwaltungs- und Vertriebsplattformen gehen zu Lasten der LP. Die Kommissionen von Drittplattformen, wie die von den an den Experience Shop angebundenen Marktplätze / OTA’s, werden dem LP offen und mehrwertsteuerkonform ausgewiesen und direkt vom Entgelt in Abzug gebracht. Die Liste mit den angebundenen und bei Interesse auswählbaren Marktplätzen befindet sich im Anhang. Die entsprechenden Kommissionssätze der Drittanbieter können sich während der Vertragslaufzeit ändern. Die ESTM AG führt die Verhandlungen mit den Drittanbietern und setzt alles daran, dass die Kommissionssätze im branchenüblichen Rahmen gehalten werden. Änderungen wird die ESTM AG drei (3) Monate vor Änderung den LP mitteilen.
Kommissionen. 9.1. Paritätische Kommissionen Es besteht (. ) eine Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) und eine Paritätische Kommis- sion (PK).
Kommissionen. Anteils- klasse Kommission max. Höhe Anteils- klasse Highwatermark Highwatermark Basis
Kommissionen. Auf Dauer eingerichtet sind gemäß §§ 22 und 23 die Athletenkommission sowie die Satzungskommission. Die in Absatz 1 a), b) und c) genannten Organe können darüber hinaus Kommissionen/Arbeitsgruppen benennen, in denen spezielle Aufgaben erledigt werden. Kommissionen und Arbeitsgruppen haben beratende Funktion.
Kommissionen. Artikel 11
Kommissionen. (1) Zur Betreuung der langfristigen Forschungs- und Editionsvorhaben kann das Plenum auf Vorschlag der zuständigen Klassen Kommissionen bilden, denen auch Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Akademie sind, angehören können. (2) Das Nähere regelt die Satzung. Artikel 10 (alt) gestrichen Zu Artikel 5 bis 10 siehe ausführliche Erläuterungen am Ende der Übersicht Änderung: - Streichung von Festlegungen zu konkreten Arbeitsformen im Staatsvertrag; Artikel 10 (NEU): Senat (1) Zur Vernetzung der Akademie innerhalb des Systems der Wissenschafts- und Wissenschaftsförderungsorganisationen und innerhalb des für die Aufgaben der Akademie Zu Artikel 5 bis 10 siehe ausführliche Erläuterungen am Ende der Übersicht Die Bildung eines Senats ist Bestandteil der Verfassungsreform. relevanten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Umfelds wird ein Senat gebildet. (2) Der Senat ist ein Beratungsgremium mit Initiativrecht. (3) Mitglied des Senats können Personen aus Gesellschaft, Wirtschaft und Politik werden. (4) Die Mitglieder des Senats werden auf Vorschlag des Präsidenten von dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied des Senates von Berlin im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg berufen. Xxxxxxxxxx (4) Die Mitglieder des Senats werden von der Versammlung berufen. Zur Frage der Berufung spricht sich die Akademie für die Berufung durch die Politik aus. Alternativ kann dies aber auch durch das höchste Organ der Akademie, der Versammlung erfolgen. Fazit: Die Einführung von Artikel 10 (neu) ist eine Konsequenz aus der Verfassungsreform und damit im Sinne der Erprobungsklausel.
Kommissionen. Zur Vorbereitung ihrer Beratungen und Beschlüsse kann die Konferenz Kommissionen bilden. Zu Mitgliedern der Kommissionen können auch sachverständige Mitglieder der Mitgliedshochschulen gewählt werden, die nicht Mitglieder eines Präsidiums sind. Die Vereinbarung kann mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.