Verfahrenskosten Musterklauseln

Verfahrenskosten. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK kann Arbeitgebern und/oder Arbeit- nehmern, welche die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verletzten, die Verfahrenskosten gemäss §1173a Art. 107 ABGB auferlegen.
Verfahrenskosten. Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Verfahrenskosten der gemäß § 1 Absatz 1 versicherten Verfahren.
Verfahrenskosten. Die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
Verfahrenskosten. Der Versicherer trägt die dem Versicherungsnehmer auferlegten Verfahrenskosten sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Verfahrenskosten. Im Zusammenhang mit der Anfechtung von Honorarbe- scheiden, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung erge- hen, gehen evtl. anfallende Gerichtskosten und außerge- richtliche Kosten ausschließlich zu Lasten der Kassenärztli- chen Vereinigung Nordrhein, sofern seitens der anderen Partner dieser Vereinbarung im Rahmen der Beiladung kei- ne Anträge gestellt werden.
Verfahrenskosten. Die ZPK kann Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verletzten, die Verfahrenskosten gemäss ABGB § 1173a Art. 107 auferlegen.
Verfahrenskosten. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des GAV verletzten, die Ver- fahrenskosten auferlegen.
Verfahrenskosten. Die Verwaltungs- sowie Verfahrenskosten für die Durchführung der übernommenen Aufgabe (Eigen- kosten sowie ggf. Kosten externer Berater) trägt die Stadt Osnabrück. Die Stadt Osnabrück übernimmt mit der übertragenen Aufgabe alle bei deren Wahrnehmung ggf. ein- tretenden Schadensersatz- oder Kostenerstattungspflichten gegenüber Dritten und stellt den Kreis Steinfurt insoweit von jeder Haftung frei. Dies gilt auch für mögliche Kosten eines etwaigen Nachprü- fungsverfahrens bzw. sonstigen Rechtsschutzverfahrens in allen Instanzen und ebenso für berechtigte Ansprüche Dritter.
Verfahrenskosten. Die Zentrale Paritätische Kommission wie auch die Paritätische Kommission können Arbeit- gebern und/oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ver- letzen, die Verfahrenskosten gemäss ABGB Paragraph 1173a Art. 107 auferlegen.
Verfahrenskosten. Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren (siehe Ziffer 2).