Verfahrenskosten Musterklauseln

Verfahrenskosten. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK kann Arbeitgebern und/oder Arbeit- nehmern, welche die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verletzten, die Verfahrenskosten gemäss §1173a Art. 107 ABGB auferlegen.
Verfahrenskosten. Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Verfahrenskosten der gemäß § 1 Absatz 1 versicherten Verfahren. Der Versicherer trägt die über die Verfahrenskosten hinaus gemäß § 5 anfallenden Kosten in angemessener Höhe. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang der erbrachten Leistungen und der Schwierigkeit der Sache. Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn • die gesetzliche Vergütung nicht überschritten wird, • er vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat • der Versicherte einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat, • bei einer einvernehmlichen Erledigung die entstandenen Kosten dem vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis oder einer gesetzlichen Kostenregelung entsprechen. Im Rahmen der aktiven Strafverfolgung trägt der Versicherer die Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige im Interesse des Versicherungsnehmers.
Verfahrenskosten. Die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
Verfahrenskosten. Im Zusammenhang mit der Anfechtung von Honorarbescheiden, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung ergehen, gehen evtl. anfallende Gerichtskosten und außergericht- liche Kosten ausschließlich zu Lasten der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, sofern seitens der anderen Partner dieser Vereinbarung im Rahmen der Beiladung keine Anträge gestellt werden.
Verfahrenskosten. Der Versicherer trägt die dem Versicherungsnehmer auferlegten Verfahrenskosten sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Verfahrenskosten. Die ZPK kann Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verletzten, die Verfahrenskosten gemäss ABGB § 1173a Art. 107 auferlegen.
Verfahrenskosten. Der Versicherer trägt die dem Versicherungsnehmern auferleg- ten Verfahrenskosten sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstat- tung verpflichtet ist. Für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung trägt der Versicherer abweichend von der gesetzlichen Vergütung die angemessenen Kosten eines vom Versicherungsnehmer beauf- tragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes oder Rechtslehrers einer deutschen Hochschule. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. In gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung des vom Versicherungsnehmer zur Vertretung vor Gericht beauftragten Rechtsanwaltes. Soweit im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, trägt der Versicherer Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe des Betrages, der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten wäre. Der Versicherer trägt die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes bzw. Rechtslehrers einer deutschen Hochschule an den Ort des zuständigen Gerichtes, zum Versicherungsneh- mer oder an den Sitz der Gegenseite. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsan- wälten geltenden Sätze übernommen. Der Versicherer trägt die Kosten für notwendige Reisen des Versicherungsnehmers an den Ort des zuständigen ausländi- schen Gerichtes, wenn dieses das persönliche Erscheinen des Versicherungsnehmers angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsan- wälten geltenden Sätze übernommen.
Verfahrenskosten. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des GAV verletzten, die Ver- fahrenskosten auferlegen.
Verfahrenskosten. Der Versicherer trägt die dem Versicherungsnehmer auferlegten Verfahrenskosten der gemäß § 2 Abs. 1 versicherten Verfahren.
Verfahrenskosten. Die Verwaltungs- sowie Verfahrenskosten für die Durchführung der übernommenen Aufgabe (Eigen- kosten sowie ggf. Kosten externer Berater) trägt die Stadt Osnabrück. Die Stadt Osnabrück übernimmt mit der übertragenen Aufgabe alle bei deren Wahrnehmung ggf. ein- tretenden Schadensersatz- oder Kostenerstattungspflichten gegenüber Dritten und stellt den Kreis Steinfurt insoweit von jeder Haftung frei. Dies gilt auch für mögliche Kosten eines etwaigen Nachprü- fungsverfahrens bzw. sonstigen Rechtsschutzverfahrens in allen Instanzen und ebenso für berechtigte Ansprüche Dritter.