Kompetenzen der Zentralen Paritätischen Kommission Musterklauseln

Kompetenzen der Zentralen Paritätischen Kommission. Die ZPK beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Verleihers o- der Arbeitnehmers alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, welche den Gesamtarbeits- vertrag betreffen. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE hat die ZPK zudem insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 Abs. 1