Kontrollkosten. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK kann Arbeitgebern oder Arbeitneh- mern, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzten, mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPK) auferlegen.
Kontrollkosten. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Verleiher oder Arbeitnehmer, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtun- gen verletzten, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten (für Aufwen- dungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPK) auferlegen.
Kontrollkosten. Die ZPK kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen die Kontrolle erge- ben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzten, mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPK) auferlegen.
Kontrollkosten. 24.9 Verfahrenskosten
Kontrollkosten. Sowhol die ZPBK als auch die RPBK können Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzten, mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontroll- kosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPBK und RPBK) auf- erlegen.
Kontrollkosten. Der Tauberländer Bio-Streuobstwiesen e.V. trägt die Kontrollkosten.
Kontrollkosten. Sowohl die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) als auch die Paritätische Kommission (PK) können Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzten, mit der Konventionalstrafe die angefal- lenen und ausgewiesenen Kontrollkosten (für Auswendungen seitens Beauftragter sowie sei- tens ZPK und PK) auferlegen.
Kontrollkosten. Die PBK kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzten, mit der Konventionalstrafe, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens PBK) auferlegen. Diese sind innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PBK Gipser-Zürich zu überweisen.