Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitneh- mer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten Leistungen
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- gen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
Konventionalstrafen. 1 Sowohl die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (ZPK, RPK) können Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
2 Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Grundlage der Bemessung der Höhe der Konventionalstrafe ist der Betrag der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistung. Deren Höchstbetrag darf maximal das 10-fache der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen betragen.
3 Folgende Kriterien werden bei der Festlegung der Höhe der Konventionalstrafe (kumulativ) berücksichtigt:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Bei Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes, die Schwere der Verletzung;
3. Anzahl der begangenen Verletzungen von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie deren Schwere;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Eine allfällige Selbstanzeige;
8. Die Kooperationsbereitschaft und Mitwirkung der fehlbaren Betriebe.
Konventionalstrafen. 51.1 Widerhandelt die Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin dem GAV, auferlegt die PK eine Konventionalstrafe im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens, die jedoch höchstens Fr. 8000.– betragen darf. In leichteren Fällen kann von einer Busse ab- gesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden.
51.2 Besteht die Widerhandlung darin, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin vor- geschriebene, geldliche Leistungen zurzeit ihrer Fälligkeit nicht erbracht hat, so wird der schuldigen Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe auferlegt; als Richtlinie für die Höhe der Strafe gilt 25% des Differenzbetrags. Erfolgt die Bezahlung nach- träglich ohne Zwangsmassnahmen, kann die Kommission die Konventionalstrafe angemessen herabsetzen.
51.3 Die Konventionalstrafen sind in die Kasse der PK einzuzahlen. Sie werden zur 25 Deckung der Kosten des Vertragsvollzugs verwendet.
51.4 Die PK hat einen klagbaren Anspruch gegen die fehlbare Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin auf Zahlung der festgesetzten Konventionalstrafe im Sinne von Ziffer 54.5.
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestim- mungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes;
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflich- tungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
Konventionalstrafen. (korrespondierender Artikel 46 des arbeitsrechtlichen GAV)
1 Sowohl die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissi- onen können Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertrag- liche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
2 Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtsarbeitsvertrages abgehalten werden.
3 Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
3. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
Konventionalstrafen. 1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens Fr. 3000,- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse, zusätzlichen Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen belegt werden.
Konventionalstrafen. 1. (…)
2. Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens Fr. 30 000.– pro Verstoss bestraft werden; Scha- denersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensum- me auf mehr als Fr. 30 000.–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen.
3. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeits- vertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf Fr. 120 000.– er- höht werden. Ist die Schadenssumme höher als 120 000 Franken, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.
Konventionalstrafen. 1. Die Konventionalstrafen auf dem gesamten Gebiet der Westschweiz werden auf Grundlage eines Reglements festgelegt, das von der paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes erarbeitet wurde.
2. Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens Fr. 30'000.- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als Fr. 30'000.-, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen.
Konventionalstrafen. 12.1. Sofern für einzelne Lieferungen eine Konventionalstrafe vereinbart wird, so ist diese für jede einzelne Vertragsverletzung geschuldet. Die Gel- tendmachung von weiteren Ansprüchen durch RM bleibt in allen Fällen vorbehalten.
Konventionalstrafen. 23.1 Nichteinhaltung der Zeiten und Termine Die Konventionalstrafe beträgt • bei Überschreitung der gemäss Ziffer 9 festgeleg- ten Zeiten 1’000 Franken pro angebrochene Stunde, insgesamt aber höchstens eine Jahresver- gütung je Fall. • bei Nichteinhalten von Xxxxxxxx gemäss Ziffer 21.5 pro Verspätungstag 5 Promille, insgesamt aber höchstens 10 Prozent der Jahresvergütung je Fall. Die Konventionalstrafen gemäss Ziffer 23.1 sind auch dann geschuldet, wenn die Leistungen angenommen werden.