Konventionalstrafen Musterklauseln

Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitneh- mer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
Konventionalstrafen. 1 Sowohl die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (ZPK, RPK) können Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
Konventionalstrafen. Art. 46: Konventionalstrafen XI:
Konventionalstrafen. (korrespondierender Artikel 46 des arbeitsrechtlichen GAV)
Konventionalstrafen. 51.1 Widerhandelt die Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin dem GAV, auferlegt die PK eine Konventionalstrafe im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens, die jedoch höchstens Fr. 8000.– betragen darf. In leichteren Fällen kann von einer Busse ab- gesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Konventionalstrafen. Die ZPK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
Konventionalstrafen. Sowohl ZPBK als auch RPBK können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtar- beitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
Konventionalstrafen. 15.1 Die Paritätische Kommission kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.
Konventionalstrafen. 23.1 Nichteinhaltung der Zeiten und Termine Die Konventionalstrafe beträgt • bei Überschreitung der gemäss Ziffer 9 festgeleg- ten Zeiten 1’000 Franken pro angebrochene Stunde, insgesamt aber höchstens eine Jahresver- gütung je Fall. • bei Nichteinhalten von Xxxxxxxx gemäss Ziffer 21.5 pro Verspätungstag 5 Promille, insgesamt aber höchstens 10 Prozent der Jahresvergütung je Fall. Die Konventionalstrafen gemäss Ziffer 23.1 sind auch dann geschuldet, wenn die Leistungen angenommen werden.
Konventionalstrafen. Die Allemann und Hotz GmbH akzeptiert keine Konventionalstrafen in jediglicher Form. Technische Regelungen (Produkteeigenschaften- & deklarationen) ■ SIA Norm 241 Schreinerarbeiten Option: zusätzlich kann situativ vereinbart werden: □ SIA Norm 181 Schallschutz im Hochbau □ SIA Norm 256 Deckenverkleidungen aus Fertigelementen □ SIA Norm 253/753 Bodenbeläge aus Holz u.ä. □ SIA Norm 257 Maler, Holzbeiz- undTapezierarbeiten □ XXX Xxxx 000, 000/0, Xxxxxxx □ XXX Norm 331 Fenster, Fenstertüren □ SIA Norm 343 Türen und Tore □ Glasnormen 01 bis 04, SIGaB □ Merkblätter für Fenster, FFF □ Merkblätter für Türen, VST □ Merkblätter für Parkettböden, ISP □ Praxismerkblätter VSSM