Konventionalstrafen Musterklauseln
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitneh- mer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Kon- ventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeits- vertrages abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwer- ten Leistungen
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun- gen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner in Verzug ge- setzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der ein- zelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
6. Grösse des Betriebes
c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Kon- ventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle ge- führt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sind Stundenrap- portierungen und dergleichen ausreichend.
d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeits- stelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventional- strafe von CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.
e) Gegen Entscheide der Geschäftsstelle der ZPK kann ein beteiligter Arbeit- geber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schrift- lich Rekurs einlegen.
Konventionalstrafen. (korrespondierender Artikel 46 des arbeitsrechtlichen GAV)
1 Sowohl die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissi- onen können Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertrag- liche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
2 Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Ar- beitgeber und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtsar- beitsvertrages abgehalten werden. Die Konventionalstrafe darf bis zu einer Höhe von Fr. 150‘000.– verhängt werden.
3 Folgende Kriterien werden bei der Festlegung der Höhe der Konventional- strafe (kumulativ) berücksichtigt:
1. Bei Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestim- mungen, insbesondere die Schwere der Verletzung;
2. Anzahl der begangenen Verletzungen von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie deren Schwere;
3. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
4. Grösse des Betriebes;
5. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüll- ten;
6. Eine allfällige Selbstanzeige;
7. Die Kooperationsbereitschaft und Mitwirkung der fehlbaren Betriebe.
Konventionalstrafen. 51.1 Widerhandelt die Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin dem GAV, auferlegt die PK eine Konventionalstrafe im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens, die jedoch höchstens Fr. 8000.– betragen darf. In leichteren Fällen kann von einer Busse ab- gesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden.
51.2 Besteht die Widerhandlung darin, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin vor- geschriebene, geldliche Leistungen zurzeit ihrer Fälligkeit nicht erbracht hat, so wird der schuldigen Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe auferlegt; als Richtlinie für die Höhe der Strafe gilt 25% des Differenzbetrags. Erfolgt die Bezahlung nach- träglich ohne Zwangsmassnahmen, kann die Kommission die Konventionalstrafe angemessen herabsetzen.
51.3 Die Konventionalstrafen sind in die Kasse der PK einzuzahlen. Sie werden zur 25 Deckung der Kosten des Vertragsvollzugs verwendet.
51.4 Die PK hat einen klagbaren Anspruch gegen die fehlbare Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin auf Zahlung der festgesetzten Konventionalstrafe im Sinne von Ziffer 54.5.
Konventionalstrafen. Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestim- mungen, insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes;
3. Umstand, ob ein durch seinen Einzelarbeitsvertragspartner in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflich- tungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
Konventionalstrafen. (korrespondierender Artikel 46 des arbeitsrechtlichen GAV)
1 Sowohl die Zentrale als auch die Regionalen Paritätischen Berufskommissi- onen können Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertrag- liche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
2 Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtsarbeitsvertrages abgehalten werden.
3 Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht-geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
3. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
4. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
5. Grösse des Betriebes;
6. Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende, die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten;
7. Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
Konventionalstrafen. 1. (…)
2. Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens Fr. 30 000.– pro Verstoss bestraft werden; Scha- denersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensum- me auf mehr als Fr. 30 000.–, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen.
3. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verletzungen der gesamtarbeits- vertraglichen Bestimmungen kann die Geldstrafe bis auf Fr. 120 000.– er- höht werden. Ist die Schadenssumme höher als 120 000 Franken, so ist die PBK berechtigt, eine noch höhere Strafe zu verhängen.
Konventionalstrafen. Kommt der SDV seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer 5 zur Vorhaltung der Regelleistung nicht nach, ist grundsätzlich eine Konventionalstrafe geschuldet, die dem Produkt aus einem Pönalfaktor und der Vergütung für vom SDV vorzuhaltenden Regelleistung sowie der Menge nicht vorgehaltener Regelleistung entspricht. Die nicht vorgehaltene Regelleistung ist hierbei nach dem Konzept der Arbeitsverfügbarkeit zu bestimmen und bezieht sich auf die gesamte während des Ausschreibungszeitraums nicht vorgehaltene Regelleistung. Im Falle eines Ausfalls von EZE, der nicht auf ein Verschulden des SDV zurückgeht, wird keine Konventionalstrafe fällig, wenn die Arbeitsverfügbarkeit (die mit der verfügbaren Regelleistung gewichtete Zeitverfügbarkeit) während des Ausschreibungszeitraums mindestens 99,9% beträgt. Unterschreitet die Arbeitsverfügbarkeit diesen Wert, so wird nur der Teil pönalisiert, der diesen Wert unterschreitet und der Pönalfaktor beträgt 3 (drei). Der vom SDV nicht verschuldete Ausfall von EZE ist vom SDV unaufgefordert durch geeignete Dokumente (Betriebsprotokolle etc.) nachzuweisen. In allen anderen Fällen wird der Pönalfaktor auf einen Wert von 10 (zehn) festgesetzt und eine Konventionalstrafe wird fällig, sobald die Arbeitsverfügbarkeit den Wert von 100% unterschreitet.
1 Im Rahmen der Präqualifikation hat der SDV nachzuweisen, dass die Bestimmung der effektiv gelieferten Tertiärregelenergie in korrekter Weise erfolgt. Eine allfällige vom SDV an Swissgrid zu zahlende Konventionalstrafe ist im Einzelfall auf das Doppelte aller für den entsprechenden Monat unter diesem Rahmenvertrag vertraglich vereinbarten Vergütungen für die Vorhaltung von Regelleistung begrenzt. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der Pflicht zur weiteren Einhaltung des Rahmenvertrages. Der SDV ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Allfällige Schadensersatzansprüche bleiben von der hier vereinbarten Regelung unberührt. Swissgrid wird betroffene SDV über die festgestellten Verletzungen der Verfügbarkeitsanforderungen und die hieraus resultierenden Konventionalstrafen informieren und ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Einsprache einräumen. In Fällen höherer Gewalt sowie im Falle behördlicher Anordnungen werden die Vertragsparteien der Situation (Art und Dauer der Beeinträchtigung) entsprechend von ihren jeweiligen Verpflichtungen frei. Für diese Fälle wird demnach wegen der Nichtverfügbarkeit der von einem SDV vorzuhaltenden Regelleistung ke...
Konventionalstrafen. 1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens Fr. 3000,- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse, zusätzlichen Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen belegt werden.
Konventionalstrafen. Sollten wir auf Grund von nicht erfolgten oder verspäteten Materiallieferungen, von unseren Kunden mit vertraglich vereinbarten Konventionalstrafen belastet werden, werden wir diese, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist, unter Beistellung der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen an Sie weiterleiten und Sie damit belasten.
Konventionalstrafen. 1. Die Konventionalstrafen auf dem gesamten Gebiet der Westschweiz werden auf Grundlage eines Reglements festgelegt, das von der paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes erarbeitet wurde.
2. Jede Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann mit einer Busse von höchstens Fr. 30'000.- pro Verstoss bestraft werden; Schadenersatzforderungen nicht miteingerechnet. Beläuft sich die Schadensumme auf mehr als Fr. 30'000.-, so ist die PBK berechtigt, eine höhere Strafe zu verhängen.
