Kompetenzen der Zentralen Paritätischen Kommission. Die ZPK beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Verleihers o- der Arbeitnehmers alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, welche den Gesamtarbeits- vertrag betreffen. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE hat die ZPK zudem insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 Abs. 1 a) Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung bezüglich Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses; b) Die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen; c) Die Auferlegung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Kompetenzen der Zentralen Paritätischen Kommission. Die ZPK beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Verleihers o- der Arbeitge- bers oder Arbeitnehmers alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, welche den Gesamtarbeits- vertrag Ge- samtarbeitsvertrag betreffen. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE Die ZPK hat die ZPK zudem insbesondere im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 Abs. 1:
a) Die 1. die Durchsetzung des Anspruchs Anspruches auf Feststellung bezüglich Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses;Feststellung
b) Die 2. die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen;Arbeitsstellen über die Einhal- tung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages
c) Die Auferlegung 3. die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen, Konventionalstrafen sowie die Überwäl- zung angefallener Kontroll- und VerfahrenskostenVerfahrenskosten Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPK.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kompetenzen der Zentralen Paritätischen Kommission. Die ZPK beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Verleihers o- der Arbeit- gebers oder Arbeitnehmers alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, welche den Gesamtarbeits- vertrag Gesamtarbeitsvertrag betreffen. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE Die ZPK hat die ZPK zudem insbesondere im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 Abs. 1:
a) Die 1. die Durchsetzung des Anspruchs Anspruches auf Feststellung bezüglich Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses;Feststellung
b) Die 2. die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrags in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen;Arbeitsstellen über die Ein- haltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages
c) Die Auferlegung 3. die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen, Konventionalstrafen sowie die Über- wälzung angefallener Kontroll- und VerfahrenskostenVerfahrenskosten Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPK.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag