Kompetenzen der Zentralen Paritätischen Kommission. Die ZPK beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Verleihers o- der Arbeitnehmers alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, welche den Gesamtarbeits- vertrag betreffen. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE hat die ZPK zudem insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 Abs. 1
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Kompetenzen der Zentralen Paritätischen Kommission. Die ZPK beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Verleihers o- der Arbeitge- bers oder Arbeitnehmers alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, welche den Gesamtarbeits- vertrag Ge- samtarbeitsvertrag betreffen. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE Die ZPK hat die ZPK zudem insbesondere im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 Abs. 1:
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kompetenzen der Zentralen Paritätischen Kommission. Die ZPK beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Verleihers o- der Arbeit- gebers oder Arbeitnehmers alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, welche den Gesamtarbeits- vertrag Gesamtarbeitsvertrag betreffen. Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE Die ZPK hat die ZPK zudem insbesondere im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss ABGB § 1173a Art. 107 Abs. 1:
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag