Konkurrenzschutz Musterklauseln

Konkurrenzschutz. Konkurrenzschutz für den Mieter ist, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausgeschlossen.
Konkurrenzschutz. (1) Der Vermieter verpflichtet sich, soweit sich in seinem Eigentum oder Besitz weitere Räume innerhalb des Gebäudes oder im Umkreis bis zu 200 m befinden, diese nicht an Interessenten zu vermieten, die mit ihren Waren oder Leistungen in Wettbewerb zum Mieter treten würden. Der Vermieter sichert dem Mieter ferner Konkurrenzschutz zu, soweit er selbst Räume im Anwesen oder in ihm gehörenden Objekten im oben benannten Umkreis nutzt. Ein Konkurrenzschutz besteht nicht, wenn sich die vom Interessenten oder Vermieter angebotenen vergleichbaren Waren und Leistungen nur unwesentlich mit denen, die der Mieter anbieten will, überschneiden würden.
Konkurrenzschutz. 13.1 Ein Konkurrenzschutz für den Kunden wird ausgeschlossen.
Konkurrenzschutz. Eine Konkurrenzschutzklausel derart, dass andere Anbieter mit dem gleichen Warensortiment auf dem Weihnachtsmarkt nicht zugelassen werden, ist nicht vereinbart. Die Stadt Krefeld wird jedoch auf eine ausgeglichene Verteilung der Warensortimente achten.
Konkurrenzschutz. Der Auftragnehmerin ist bekannt, dass die Auftraggeberin einen weiteren Rahmenvertrag mit gleichem Vertragsgegenstand im Kammerbereich abgeschlossen hat.
Konkurrenzschutz. (1) Die vermietende Partei verpflichtet sich, soweit sich in ihrem Eigentum oder Besitz weitere Räume innerhalb des Gebäudes oder im Umkreis bis zu 200 m befinden, diese nicht an Interessierte zu vermieten, die mit ihren Waren oder Leistungen in Wettbewerb zur Mietpartei treten würden. Die vermietende Partei sichert der Mietpartei ferner Konkurrenzschutz zu, soweit sie selbst Räume im Anwesen oder in ihr gehörenden Objekten im oben benannten Umkreis nutzt. Ein Konkurrenzschutz besteht nicht, wenn sich die Interessierten oder von der vermietenden Partei angebotenen vergleichbaren Waren und Leistungen nur unwesentlich mit denen, die die Mietpartei anbieten will, überschneiden würden.
Konkurrenzschutz. Die von der Massdrei GmbH eingesetzten Personen dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber weder aushilfsweise, noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von 10.000,00 € pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
Konkurrenzschutz. Sofern Xxxx gegenüber dem Geschäftspartner den Empfänger der bestellten Ware offenlegt, anerkennt der Geschäftspartner für diese und alle zukünftigen Lieferungen den absoluten Kundenschutz gegenüber dem Empfänger zugunsten von Rost. Jeder Verstoß gegen diesen Kundenschutz berechtigt Rost, vom Ge- schäftspartner Schadensersatz in Höhe von 15% des Netto-Verkaufspreises der Ware zu verlangen, die unter Verletzung des Kundenschutzes geliefert worden ist / geliefert wird. Die Geltendmachung eines da- rüber hinaus gehenden Schadensersatzes behält sich Rost vor.
Konkurrenzschutz. 16 Benutzung der Mieträume, Untervermietung, Tierhaltung § 17 Versicherungen, Schäden an Mieteinrichtungen
Konkurrenzschutz. Konkurrenzschutz wird nicht gewährt. Der Mieter darf die Mieträume und die Stellplätze zu anderen als den in § 1 Ziff. 2 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen. Wird die Erlaubnis vom Vermieter verweigert, berechtigt dies den Mieter nicht zur vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses. Untervermietung, auch der Stellplätze, sowie Tierhaltung sind nicht gestattet. Der Vermieter hat eine Gebäudesachversicherung (z.B. für Feuer, Xxxxx, Xxxxx, Leitungswasserschäden, Glasbruch sowie andere Elementarschäden) und eine Gebäudehaftpflichtversicherung (Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung) abzuschließen. Der Mieter hat eine Haftpflichtversicherung für Schäden am Mietgegenstand abzuschließen. Der Vermieter haftet nicht für versicherbare Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuer, Rauch, Schnee, Wasser, Schwamm und/oder sonstige Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkung ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für Sachschäden grundsätzlich auf die Höhe der vom Vermieter abgeschlossenen Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Der Mieter hat den Abschluss der in Ziff. 2 genannten Versicherung binnen eines Monats nach Vertragsbeginn dem Vermieter unaufgefordert nachzuweisen.