Common use of Konsequenzen bei Zielerfüllung und Zieluntererfüllung in den Hochschulverträgen Clause in Contracts

Konsequenzen bei Zielerfüllung und Zieluntererfüllung in den Hochschulverträgen. In den jeweiligen HV ist festzulegen, inwieweit die Finanzierung der Maßnahmen aus Mitteln der Grundfinanzierung (vgl. Indikatoren 1.1 bis 10.2 in Kap. I) oder aus zusätzlich bereitgestellten Mitteln des Strategiefonds (hochschulindividuelle Ziele) erfolgt. Sofern Mittel des Strategiefonds eingesetzt werden, unterliegen die Maßnahmen einer Überprüfung der Zielerreichung. Werden die Ziele erreicht, verbleiben die aus dem Strategiefonds bereitgestellten Mittel bei der Hochschule, bei Nichterreichen ergeben sich finanzwirksame Konsequenzen. Sofern die Finanzierung nicht über die Strategiefonds erfolgt, gilt Folgendes: Mittel im Umfang von 3 % der nach Ziff. 1.1 (5) Nr. 1 erfassten und nach Abzug der jeweils geltenden haushaltsgesetzlichen Sperre verfügbaren Ausgabenansätze einer Hoch- schule1 können ab dem Jahr 2026 gesperrt werden; die Hochschule kann hierzu einen Vorschlag unterbreiten. Sofern die Hochschule die Mindestanforderungen bis zum 30.06.2026 vollständig bzw. zeitanteilig erreicht bzw. unverschuldet verfehlt hat oder belastbar nachweist, dass ein Erreichen bis zum Ablauf des HV zu erwarten ist, werden die Mittel für die restliche Laufzeit des HV entsperrt. Andernfalls werden die gesperrten Mittel zur Verstärkung der auf die jeweilige Hochschulart bezogenen Sammelansätze herangezogen. Soweit die Hochschule im Abschlussbericht nach- weist, dass sie die Mindestanforderungen bis Laufzeitende doch vollständig erreicht hat, wird der Hochschule der zur Verstärkung des Sammelansatzes nach Satz 2 herangezogene Betrag nachträglich zur Verfügung gestellt. 1Bei Kap. 15 12 ohne Titelgruppe 87 Ausgaben im Zusammenhang mit dem FRM II.

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Samples: www.hswt.de, www.fau.de, www.stmwk.bayern.de