Kontakt zum Betrieb Musterklauseln

Kontakt zum Betrieb. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Ar- beitnehmer an einem vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu las- sen.
Kontakt zum Betrieb. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Tele-Dienstnehmern hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen. Der Dienstgeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Dienstnehmer an einem vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu lassen.
Kontakt zum Betrieb. (1) Die soziale Integration sowie die Kommunikation der Arbeitnehmer in das Unternehmen bzw. mit dem Arbeitgeber soll trotz Telearbeit gewährleistet bleiben. (2) Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindung von Arbeitnehmern mit einer Telearbeitsvereinbarung besonders berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die während der Normalarbeitszeit stattfinden, ist zu gewährleisten und als Arbeitszeit zu rechnen. (3) Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.
Kontakt zum Betrieb. Die soziale Integration sowie die Kommunikation der AN in das bzw. mit dem Unternehmen sollen trotz der Tätigkeit in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte gewährleistet bleiben. Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindung von in außerbetrieblichen Arbeitstätten beschäftigten AN besonders berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist zu gewährleisten und als Arbeitszeit zu rechnen.
Kontakt zum Betrieb. Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, den/die Arbeitnehmer/in über betriebliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote zu informieren. Der/Die Arbeitgeber/in ist darüber hinaus verpflichtet, den/die Arbeitnehmer/in an einem vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu lassen.
Kontakt zum Betrieb. Der Kontakt der Beschäftigten zum Betrieb und zu ihren Vorgesetzten ist bei einem Telearbeitsplatz von großer Bedeutung. Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen Kontakte der Beschäftigten inner- halb ihres Instituts/Abteilung, zu ihren Vorgesetzten, zu Kollegen und/oder zum Personalrat müssen ge- währleistet sein. Während ihrer Anwesenheit in der Universität steht den Beschäftigten ein Büroarbeits- platz in der Dienststelle zur Verfügung, der während ihrer Abwesenheitszeit von anderen Beschäftigten genutzt werden darf. Die Erreichbarkeit am Telearbeitsplatz wird in der Teilnahmevereinbarung bzw. dem Teilnahmebescheid geregelt.
Kontakt zum Betrieb. Der Kontakt der Mitarbeiter zum Betrieb und zu ihren Vorgesetzten ist bei außerbetrieblichen Arbeitsstätten von großer Bedeutung. Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen Kontakte der Mitarbeiter innerhalb ihrer Abteilung, zu ihren Vorgesetzten, zum Betrieb, zum Unternehmen und ihrer Arbeitnehmervertretung bedarf ergänzender Maßnahmen.
Kontakt zum Betrieb. Das Unternehmen wird Arbeitnehmern/innen im Homeoffice an einem vorhandenen gemein- samen betrieblichen Informationssystem teilnehmen lassen und sie über das betriebliche Aus- und Weiterbildungsangebot informieren.
Kontakt zum Betrieb. Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen Kontakte der ArbeitnehmerInnen innerhalb ihrer Abteilung, zu ihren Vorgesetzten, zum Betrieb, zum Unternehmen und ihrem Betriebsrat bedarf ergänzender Maßnahmen: Mittel der internen Kommunikation und Informationsweitergabe sollen auch die Erreichbarkeit von KollegInnen im Home- Office ermöglichen. Bei der Vereinbarung der Lage von Xxxxxxxx (z.B. für Teambesprechungen) sind die Interessen aller ArbeitnehmerInnen zu berücksichtigen, sodass möglichst allen eine Teilnahme möglich ist. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Zugang zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ohne Einschränkung gewährleistet ist.

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  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

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  • Rechnungsabschlüsse Bei Kontokorrentkonten Konten in Laufender Rechnung (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Konto- korrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge- schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof- fenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlus- ses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unter- lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese