Aufwandserstattung Musterklauseln

Aufwandserstattung a) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen werden dem An- gestellten erstattet: .............................................................................................................................................. ..............................................................................................................................................
Aufwandserstattung a) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen werden dem Angestellten erstattet:
Aufwandserstattung a) Folgende durch die außerordentliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen werden dem(der) Arbeitnehmer(in) erstattet:
Aufwandserstattung. Fahrtkosten und -zeiten zwischen dienstlicher und außerdienstlicher Arbeitsstätte wer- den grundsätzlich nicht erstattet. Im Übrigen gelten die dienstlichen Regelungen.
Aufwandserstattung. Fahrtkosten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte werden grundsätzlich nicht erstattet. Im Übrigen gelten die betrieblichen Regelungen.
Aufwandserstattung. Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers berechtigt uns zum Ersatz unseres sachlichen Aufwandes gegen Einzelnachweis. Ein vertragswidriges Verhalten liegt u. a. dann vor, wenn der Auftragge- ber nicht unverzüglich mitteilt, dass der von ihm erteilte Auftrag ge- genstandslos geworden ist.
Aufwandserstattung. Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen
Aufwandserstattung. Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen werden der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer erstattet: _____________________________ Alternativ: Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert: ............................................................ (Vorschlag, kann rechtlich kritisch gesehen werden): Die Mehrkosten sind mit der Überzahlung über das kollektivvertragliche Mindestgehalt abgegolten. Es sind damit sämtliche Kosten, die dem Mitarbeiter entstehen (wie zum Beispiel, aber nicht abschließend: Strom, Internet, Hardware, …) abgegolten.
Aufwandserstattung. Die durch den häuslichen Telearbeitsplatz bedingten Aufwendungen werden von der Samtgemeinde wie folgt behandelt: Die Kosten für Dienstgespräche, die vom häuslichen Telearbeitsplatz ins deutsche Festnetz geführt werden, werden nicht erstattet (Flatrate bei der/dem Telearbeiter/in vorhanden). Die monatlichen Kosten für den Internet- und den Telefonanschluss sowie dafür entstehende Wartungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. Für Telefonate besteht die Möglichkeit mittels der NFon-Cloud über die Rufnummer am Arbeitsplatz kostenfrei für den Anwender zu Lasten der Arbeitgeberin zu telefonieren. Sollte hierzu ein spezielles Telefon zu beschaffen sein, ist des von der Telearbeiterin/ dem Telearbeiter auf eigene Kosten zu beschaffen. Fahrtkosten zwischen dem Telearbeitsplatz und dem Arbeitsplatz in der Dienststelle werden an Büroarbeitstagen nicht erstattet. Für erforderliche Dienstreisen und Dienstgänge an Telearbeitstagen gelten die reisekostenrechtlichen Bestimmungen. Das heißt, wie bereits in Punkt 3.1.3 erwähnt, ist an diesen Tagen der Arbeitsort die Häuslichkeit. Fahrkosten können dementsprechend abgerechnet werden. Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist dabei zu beachten. Betriebskosten (Strom, Heizung, Miete usw.) werden nicht erstattet. Die Telearbeiter/innen haben die Möglichkeit, das Arbeitszimmer entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen steuerlich abzusetzen. Die dafür notwendige Bescheinigung erhalten die Telearbeiter/innen von der Samtgemeinde.
Aufwandserstattung. Der Vermieter hat nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Wohnräume nach dem Kostendeckungsprinzip zu bewirtschaften. Dies bedeutet, dass die Verwaltungskosten auf ein Minimum zu beschränken sind. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand soll daher nicht von der Allgemeinheit getragen werden, sondern von den Verursachern. Aus diesem Grund gelten folgende Aufwandspauschalen als vereinbart