Aus- und Weiterbildung. Die Kollektivvertragsparteien betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Unter- nehmen und der ArbeitnehmerInnen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der ArbeitnehmerInnen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbezie- hung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungs- maßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifi- zierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähig- keit älterer ArbeitnehmerInnen beizutragen.
Aus- und Weiterbildung. Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.
Aus- und Weiterbildung. 27 Bildungsfreistellung
(1) Arbeitnehmer/‑innen, mit Ausnahme jener, die mit einer Generalprokura ausgestattet sind, haben nach Maßgabe dieser Bestimmung und der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Bildungsfreistellung, die berufsbezogen im Zusammenhang mit der berufli- chen und/oder persönlichen Weiterentwicklung zu stehen hat, im Ausmaß der vereinbarten Normalar- beitszeit einer Arbeitswoche pro Kalenderjahr ohne Schmälerung des Gehaltes. Nicht beanspruchte Bil- dungsfreistellung verfällt mit Ende des Kalenderjah- res.
(2) Der volle Anspruch entsteht erstmals nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten, bis zu dieser Beschäftigungsdauer entsteht kein Anspruch. Die Festlegung eines einheitlichen Stichtages für die Be- rechnung der Ansprüche ist zulässig. Über die Grundsätze der innerbetrieblichen Aus- und Weiterbildung ist eine Betriebsvereinbarung abzu- schließen. Insbesondere ist die Erstellung eines regel- mäßigen innerbetrieblichen Bildungsangebotes, die Arten der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Übernah- me der Kosten durch den Arbeitgeber/die Arbeitge- berin, die Anrechnung auf die tägliche und wöchent- liche Normalarbeitszeit sowie die Rückzahlung und Definition von rückzahlungsfähigen Kosten zu verein- baren.
Aus- und Weiterbildung. Aus- und Weiterbildung, Prozessnahes Lernen (Infrastruktur und Konzepte, z.B. Lernstatt, Lernfabrik, Profiraum, Mustermeisterschaft etc.) X
Aus- und Weiterbildung. Zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Kapitels „Dienstleistungen“ gelten die in diesem Kapitel „Aus- und Weiterbildung“ enthaltenen Bestimmungen, wenn der Lieferant Dienstleistungen, unter welchem Namen und in welcher Art und Weise auch immer (z.B. in elektronischer Form), auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung, Schulungen, Workshops, Lehrgänge, Seminare und dergleichen (nachfolgend: Ausbildung) erbringt.
Aus- und Weiterbildung. Die Vertragspartner bestätigen und unterstreichen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiter der Raiffeisen-Geldorganisation. Die Raiffeisenkassen, der Raiffeisenverband Südtirol, die Raiffeisen Landesbank Südtirol AG und alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieses Vertrages fallen, werden demnach eine verstärkte Aufmerksamkeit auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des Personals legen. Sie werden ihre schriftlich festgelegten Bildungsgrundsätze den Mitarbeitern zur Kenntnis bringen und, auch in Zusammenarbeit mit der Abteilung Bildungswesen im Raiffeisenverband Südtirol, Bildungskonzepte erarbeiten, die Bildungsziele, Personenkreise/Zielgruppen, Bildungsmöglichkeiten, Bildungsbedarf und entsprechende Kostenaufwendungen beinhalten. Diese Bildungskonzepte sind den innerbetrieblichen Gewerkschaftsvertretungen (Betriebsräten) oder in Ermangelung derselben über den Raiffeisenverband Südtirol den diesen Vertrag unterzeichnenden lokalen Gewerkschaftsorganisationen zur Kenntnis zu bringen und haben zu gewährleisten, dass die vorgesehenen Mindestausbildungsfristen laut Art. 63 N.A.K.V. eingehalten werden. Grundsätzlich sind die laut Art. 63 N.A.K.V. vorgesehenen Ausbildungsstunden jeweils im Laufe des Jahres zu leisten. In begründeten Ausnahmefällen oder bei Restrukturierungsmaßnahmen in Betrieben, bei Ausgliederungen, bei tiefgreifenden gesetzlichen Neuerungen, umfassenden organisatorischen Maßnahmen oder technologischen Innovationen oder bei Erweiterungen von Produkt- bzw. Dienstleistungsangebot können die Arbeitgeber ein Projekt ausarbeiten, mit dem die insgesamt anfallenden Ausbildungsstunden umverteilt werden. Aus dem vorgelegten Projekt muss die genaue Zuteilung der umverteilten Ausbildungsstunden hervorgehen. Das Projekt darf von den ansonsten zwingenden Vorgaben des N.A.K.V. abweichend, eine Dauer von drei Jahren nicht übersteigen und muss den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen über den Raiffeisenverband Südtirol im Voraus zur Kenntnis gebracht werden. Die genannten Gewerkschaftsorganisationen können innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnisnahme die gewerkschaftlichen Konsultationen einleiten, welche innerhalb von 15 Tagen abzuschließen sind und auf ein Einvernehmen abzielen. Das Projekt kann nur nach Ablauf obiger Fristen umgesetzt werden. Die Projekte sind im Detail auch der Mitarbeiterschaft in geeigneter Form im Voraus bekanntzugeben (Mitar...
Aus- und Weiterbildung. 1 Die Arbeitgebenden fördern die Aus- und Weiterbildung im Rahmen des betrieblich Möglichen.
2 Aus- und Weiterbildung gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitgebenden ihren Besuch anordnen oder während der Arbeitszeit bewilligen.
3 Im Übrigen besteht kein Anspruch der Arbeitnehmenden auf Anrechnung von Aus- und Weiterbildung als Arbeitszeit.
Aus- und Weiterbildung. 1. Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufs- bildenden mittleren, höheren Schule, Fachhochschule oder einer Hochschule, der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung („Berufsmatura“), einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz (StudBerG – BGBl. 1985/292 idgF) ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren. Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen. Im Falle der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregeln des Urlaubsgesetzes sinngemäß. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Hierfür bereits aufgrund innerbetrieblicher Regelungen gewährte freie
2. Über Vereinbarungen betreffend Rückerstattung von Ausbildungskosten ist der Betriebsrat über dessen Aufforderung zu informieren.
Aus- und Weiterbildung. 1. Unter Aus- und Weiterbildung ist jede Art einer strukturierten Aktivität zu verstehen, die den Erwerb bzw. die Erweiterung oder Vertiefung von Kenntnissen und/oder Fertigkeiten des Zeitarbeitnehmers zum Ziel hat. Bezahltes (im Gegensatz zu vergütetem) Verrichten produktiver Arbeiten, wobei es nicht überwiegend um die Erweiterung eigener Kenntnisse und Fertigkeiten geht, wird nicht als Aus- und Weiterbildung betrachtet.
2. Unter Aus- und Weiterbildungskosten werden alle Kosten verstanden, die für die Aus- und Weiterbildung der Zeitarbeitnehmer aufgewandt werden. Hierbei kann u.a. gedacht werden an: • Lohnkosten von Zeitarbeitnehmern, die während der Arbeitszeit eine Ausbildung machen; • Lohnkosten von Zeitarbeitnehmern, die während der Arbeitszeit eine Ausbildung machen, die ihren Wissensstand überschreitet; • betriebliche Kosten für das Veranstalten und Organisieren der internen Ausbildung einschließlich der (Lohn-)Kosten des daran beteiligten Personals; • Reise- und Aufenthaltskosten und Vergütung von Studiengebühren.
3. Als strukturierte Aktivität ist jede den folgenden Bedingungen entsprechende Tätigkeit zu betrachten: Jede Aus- und Weiterbildung dauert mindestens drei Stunden und es ist ein Betreuer anwesend. Falls eine effektive Aus- und Weiterbildung mittels interaktiven Systems möglich ist, muss zumindest im Fernkontakt eine Betreuung verfügbar sein, z.B. in Form eines Helpdesk. Nach Beendigung der Aktivität wird diese prinzipiell vom Zeitarbeitsunternehmen bzw. in dessen Namen mit dem Zeitarbeitnehmer evaluiert.
4. Der Zeitarbeitnehmer hat Anspruch auf ein Gespräch über seinen Bedarf an Aus- und Weiterbildung. Dieses Gespräch findet auf entsprechendes Ersuchen des Zeitarbeitnehmers statt, dem das Zeitarbeitsunternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums entspricht. In diesem Gespräch wird evaluiert, inwieweit der Bedarf des Zeitarbeitnehmers an Aus- und Weiterbildung durch das Angebot des Zeitarbeitsunternehmens gedeckt wird.
5. Eine Vereinbarung bezüglich Aus- und Weiterbildung für den Zeitarbeitnehmer erfolgt prinzipiell schriftlich. In dieser schriftlichen Vereinbarung werden u. a. Lernziele und Umfang der Aus- und Weiterbildung festgelegt.
6. Das Zeitarbeitsunternehmen ist verpflichtet, jährlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von 1,02 % des tatsächlichen Lohns der Zeitarbeitnehmer anzubieten, die in den ersten 78 Wochen innerhalb des Phasensystems arbeiten. Das Zeitarbeitsunternehmen hat die Xxxx, die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen v...
Aus- und Weiterbildung. 1 Für die beruftiche Aus- und Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt und vom Betrieb bezahlt. Der Bildungsurlaub kann bis auf drei Jahre kumuliert werden, sofern eine schriftliche Aus- bildungsvereinbarung vorliegt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch marken- bezogenen Aus- und Weiterbildungstage.
2 Die Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden kann durch die paritätische Kommission finanziell unterstützt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung innerhalb der Branche des Autogewerbes erfolgt. Die paritätische Kommission erstellt ein Aus- und Weiterbildungsreglement.
3 Lernende erhalten keine bezahlten Weiterbildungstage im Sinne von Art. 18 GAV.