Common use of Kontoart und Nutzungsumfang Clause in Contracts

Kontoart und Nutzungsumfang. (1) Die Bank führt Girokonten für - Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes (ZAG), Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienst- leistungsinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) - öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln - karitative Einrichtungen (im Folgenden gemeinsam Kontoinhaber). Für die Kontoinhaber wickelt sie im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen und der beson- deren Bedingungen nach Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 als kontoführendes Institut sowie gegebenenfalls als erste Inkassostelle Überweisungs- bzw. Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab. Hierzu nimmt die Bank an eigenen und fremden Zahlungsverkehrssystemen teil.

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Kontoart und Nutzungsumfang. (1) Die Bank führt Girokonten für - Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 2 bis 5 des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes (ZAG), Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienst- leistungsinstitute Finanzdienstleistungs- institute im Sinne von § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) - öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln - karitative Einrichtungen (im Folgenden gemeinsam Kontoinhaber). Für die Kontoinhaber wickelt sie im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen und der beson- deren Bedingungen nach Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 als kontoführendes Institut sowie gegebenenfalls als erste Inkassostelle Überweisungs- bzw. Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab. Hierzu nimmt die Bank an eigenen und fremden Zahlungsverkehrssystemen teil.. Für öffentliche Verwaltungen führt die Bank darüber hinaus Währungskonten gemäß Ab- schnitt X Unterabschnitt C.

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Kontoart und Nutzungsumfang. (1) Die Bank führt Girokonten für - Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 2 bis 5 des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes (ZAG), Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienst- leistungsinstitute Finanzdienstleistungs- institute im Sinne von § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) - öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln - karitative und gemeinnützige Einrichtungen (im Folgenden gemeinsam Kontoinhaber). Für die Kontoinhaber wickelt sie im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen und der beson- deren Bedingungen nach Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 als kontoführendes Institut sowie gegebenenfalls als erste Inkassostelle Überweisungs- bzw. Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab. Hierzu nimmt die Bank an eigenen und fremden Zahlungsverkehrssystemen teil.. Für öffentliche Verwaltungen führt die Bank darüber hinaus Währungskonten gemäß Ab- schnitt X Unterabschnitt C.

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Kontoart und Nutzungsumfang. (1) Die Bank führt Girokonten für - Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes (ZAG), Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienst- leistungsinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) - öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln - karitative Einrichtungen (im Folgenden gemeinsam Kontoinhaber). Für die Kontoinhaber wickelt sie im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen und der beson- deren Bedingungen nach Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 als kontoführendes Institut sowie gegebenenfalls als erste Inkassostelle Überweisungs- bzw. Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab. Hierzu nimmt die Bank an eigenen und fremden Zahlungsverkehrssystemen teil.. Für öffentliche Verwaltungen führt die Bank darüber hinaus Währungskonten gemäß Ab- schnitt X Unterabschnitt C.

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Kontoart und Nutzungsumfang. (1) Die Bank führt Girokonten für - Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 2 bis 5 des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes (ZAG), Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienst- leistungsinstitute Finanzdienstleistungs- institute im Sinne von § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) - öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln - karitative und gemeinnützige Einrichtungen (im Folgenden gemeinsam Kontoinhaber). Für die Kontoinhaber wickelt sie im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen und der beson- deren Bedingungen nach Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 als kontoführendes Institut sowie gegebenenfalls als erste Inkassostelle Überweisungs- bzw. Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab. Hierzu nimmt die Bank an eigenen und fremden Zahlungsverkehrssystemen teil.. Für öffentliche Verwaltungen führt die Bank darüber hinaus Währungskonten gemäß Abschnitt X Unterabschnitt C.

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