Kontokorrent. (1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB gelten.
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Kontokorrent. (1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart verein- bart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB gelten.
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Samples: www.ueg-ferkel.de
Kontokorrent. (1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB des § 355 UGB gelten.
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Samples: www.vvg-oberbayern.de
Kontokorrent. (1a) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff355 ff. HGB gelten.
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Kontokorrent. (1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB UGB gelten.
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Samples: www.vvg-oberbayern.de
Kontokorrent. (1a) Alle aus der Geschäftsverbindung mit einem Unternehmer entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein einen Kontokorrent eingestellt werden, für das die die Bestimmungen der des §§ 355ff355 ff. HGB gelten.
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Samples: www.xn--beelenerklberkontor-owb.de
Kontokorrent. (1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit so- weit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen Be- stimmungen der §§ 355ff355 ff. HGB gelten.
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Kontokorrent. (1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart ver- einbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB des § 355 UGB gelten.
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Samples: www.vvg-oberbayern.de
Kontokorrent. (1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit so- weit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff355 ff. HGB gelten.
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Samples: www.viehzentrale-bml.de
Kontokorrent. (1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen gegen- seitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart ver- einbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB gelten.
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