Vergütung, Zahlung. 4.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den Festlegungen des Servicevertrages (Servicescheins). Insoweit dort keine Festlegungen getroffen wurden, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servicevertrages gültigen Preisliste der NTAG. Die Vergütung ist zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.
4.2 Die Zahlung der Vergütung erfolgt jährlich im Voraus, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Die Vergütung ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Im Falle des Verzuges ist die NTAG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Des Weiteren ist die NTAG berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zustellen. Weitergehende Ansprüche der NTAG – einschließlich der Geltendmachung höherer Verzugszinsen – bleiben unberührt.
4.3 Die Vergütung deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr bzw. für Servicearbeiten in den Räumen der NTAG während der üblichen Geschäftszeit entsteht. Alle anderen Leistungen bzw. Kosten der NTAG im Rahmen des Servicevertrages wird der Kunde entsprechend den sich aus der jeweils gültigen Preisliste der NTAG ergebenden Preisen (z. B. Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, Tagessätze für Serviceleistungen beim Kunden, Reisekosten und Spesen) vergüten, soweit im Servicevertrag keine andere Regelung getroffen wurde.
4.4 Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Kunden oder durch sonstige, nicht von der NTAG zu vertretende oder der betreffenden Software nicht zurechenbare Umstände entstanden ist, oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so wird der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten an die NTAG erstatten.
4.5 Wird die zu pflegende Software erweitert oder wird die Software in einem anderen Umfang genutzt oder erfolgt eine Änderung des Aufstellungsortes, ist die Vergütung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der NTAG zum Zeitpunkt der Erweiterung/Nutzung oder Änderung des Aufstellungsortes anzupassen.
4.6 Die NTAG kann die Vergütung bei gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Servicevertrages für die betreffende Software zulässig und darf die Vergütung des vorausg...
Vergütung, Zahlung. 2.1 Alle Vergütungssätze sind Festpreise für die Dauer der gesamten Vertragserfüllung. Zahlung der Vergütung erfolgt effektiv in der im Vertrag angegebenen Währung netto ohne Abzüge. Alle außerhalb Deutschlands anfallenden Steuern, Gebühren, Zölle und sonstigen öffentlichen Abgaben im Zusammenhang mit den Lieferungen, Leistungen und Lizenzen von EAT trägt der Kunde.
2.2 Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn sie dem Konto von EAT endgültig gutgeschrieben sind.
Vergütung, Zahlung. Wartezeiten und Kosten vergeblicher An- und Abfahrten sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und sind daher zusätzlich gem. den vereinbarten, andernfalls gemäß den bei ibarz üblichen Verrechnungssätzen zu vergüten. Skonto wird nur auf Grundlage besonderer Vereinbarung gewährt. Ibarz ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für erbrachte Teilleistungen nach Leistungsfortschritt zu stellen. Alle Zahlungen sind grundsätzlich sofort rein netto fällig. Übersteigt der Rechnungsbetrag eine Summe von 3.000,- €, so ist ein Abschlag von 85 % der Rechnungssumme sofort, ohne Abzug fällig, 15 % nach Prüfung der Rechnung durch den AG, spätestens jedoch nach 21 Tagen nach dem Datum der Ausstellung der Rechnung. Im Falle des Zahlungsverzugs sind Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Vergütung, Zahlung. 5.1 Der Kunde bezahlt an STACKIT für deren Leistungen laufende Gebühren pro Domain. Die Höhe der laufenden Gebühren sowie die sonstigen Vergütungsbestandteile und deren Höhe ergeben sich aus der Preisliste von STACKIT und werden unmit- telbar bei der Registrierung im DX-Portal angezeigt. STACKIT rechnet die Gebühren für Domains kalenderjährlich ab (01.01. – 31.12., auch „Abrechnungsperiode“). Gebühren für Domains werden im Jahr der erstmaligen Registrierung oder Übernahme ab Registrierungsmonat (einschließlich) bis Jahresende pro rata berechnet. Anschließend erfolgt die Berechnung kalenderjähr- lich.
5.2 Die laufenden Gebühren pro Domain sind je Abrechnungsperiode jährlich im Voraus zu zahlen. Die erste Abrechnungsperiode für eine Domain beginnt mit der Registrierung und endet mit dem 31.12. des bei Registrierung laufenden Jahres.
5.3 Soweit XXXXXXX bereits registrierte Domains in die Betreuung übernimmt, beginnt die erste Abrechnungsperiode mit der er- folgten Übernahme und endet mit dem 31.12. des bei Übernahme laufenden Jahres. Die Vergütung für die erste Abrechnungs- periode ist nach deren Beginn und dreißig (30) Tage ab Rechnungsstellung an den Kunden zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der sonstigen Vergütungsbestandteile ergibt sich aus der Preisliste.
5.4 Gerät der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als vier (4) Wochen in Verzug, so kann STACKIT das Vertragsver- hältnis fristlos kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn STACKIT dem Kunden dies zuvor mit einer angemessenen Frist angekündigt hat. Der Kunde ist dann verpflichtet, die Domain unverzüglich zu einem Provider seiner Xxxx zu transferieren (siehe auch Ziffer 7 der BVB Domain).
Vergütung, Zahlung. 7.1 Microsoft Office 365 und Dynamics 365
a. Für die Nutzung der abonnierten Microsoft Onlinedienste und die Leistungen der aConTech nach dem hiesigen Vertrag hat der Kunde die im Angebot genannten Nutzungsentgelte zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%) zu bezahlen. Die Bezahlung hat gegenüber der aConTech zu erfolgen. Die Zahlungspflicht des Kunden besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Onlinedienste durch den Kunden.
b. Die Nutzungsentgelte sind vom Kunden jeweils im Voraus zu entrichten: Im Falle einer im Angebot vereinbarten jährlichen Zahlweise ist der Jahresbetrag mit Zugang der Auftragsbestätigung von aConTech beim Kunden fällig, spätestens mit erstmaliger Bereitstellung der Microsoft Onlinedienste. Im Falle einer im Angebot vereinbarten monatlichen Zahlweise erfolgt eine monatliche Rechnungsstellung mit Zahlung per Abbuchung 5 Tage nach Rechnungsdatum per gesondertem SEPA Abbuchungsmandat. In allen anderen Fällen ist die Zahlung 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
c. Es besteht Einigkeit, dass Rechnungen in Papierform oder per E-Mail übersandt werden können.
Vergütung, Zahlung. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des MASCHINENRING ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des VERTRAGSPARTNERS; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Xxxxxx gilt nicht der Zugang des Schecks beim MASCHIENRING, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung. Die Vergütung erfolgt ausschließlich in EURO. Alle Angebote und Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche gesondert ausgewiesen wird. Für alle Arbeiten, die aus Gründen in der Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS resultierend nicht zur Ausführung kommen, gebührt dem MASCHINENRING eine angemessene Vergütung, mindestens jedoch der entgangene Gewinn. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem MASCHINENRING unverzüglich mitzuteilen. Dieser wird dann entscheiden, ob daraus Preisaufschläge resultieren. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der wetterbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Räumung und Streuung aus Umständen unterbleibt, auf welche der MASCHINERING keinen Einfluss hat (z.B. Fälle höherer Gewalt, Straßenbauarbeiten, fehlende Niederschläge etc.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche VERTRAGSPARTNER für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Räumungsvertrag bis zum Zeitpunkt der Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder bis einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages. Zahlungsweisen: Das vom VERTRAGSPARTNER zu zahlende Entgelt umfasst ausschließlich die Arbeiten, die im Leistungsverzeichnis bzw. in der Leistungsbeschreibung angeführt sind bzw. die Arbeiten, für die ein bestätigter schriftlicher Auftrag vorliegt. Die Rechnungslegung erfolgt bei Dauerverträgen mit wiederkehrenden Leistungen monatlich, bei Einmalleistung nach Abnahme. Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage, ohne jeglichen Abzug, nach Erhalt der Rechnung. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht. Die Preise gelten als veränderlich und können ohne Vertragskorrektur bis 31.07. des Jahres entsprechend einer Nachkalkulation angepasst werden. Bei einer Erhöhung von über 10% hat der VERTRAGSPARTNER das Recht, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zu kündigen. Die Rechnungen sind nach Rechnungse...
Vergütung, Zahlung. 5.1 Die vereinbarte Vergütung ist nach Eingang der Rechnung beim Besteller und innerhalb von 14 Tagen fällig.
5.2 Bei Dauerschuldverhältnissen darf die Bison die Vergütung drei Monate im Voraus in Rechnung stellen.
5.3 Wenn die Bison vereinbarungsgemäß Teilleistungen erbringt, darf sie dem Leistungsstand entsprechend Abschlagszahlungen verlangen.
5.4 Auslagen und Aufwendungen (zB. Reisekosten, Reisezeit, Hotelkosten, Spesen, Zubehör, Verpackungskosten, Versandkosten und Telekommunikationskosten) sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (zB. Beratung und Unterstützung bei der Softwareinstallation) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gilt die jeweils aktuelle Dienstleistungspreisliste der Bison, die über [ xxxxx://xxx.xxxxx-xxxxx.xxx//xxxxxxxxxxxxxxx- preisliste/deutschland] erreichbar ist. Eine Listenpreiserhöhung ist auf 3% pro Jahr begrenzt.
5.5 Zu allen Vergütungen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
5.6 Der Besteller kann nur mit von der Bison anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bison an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
Vergütung, Zahlung. 2.1 Die Kosten der Beratungs-, Wartungs- und Serviceleistungen ergeben sich aus den schriftlichen Vertragsvereinbarungen, in Ermangelung solcher aus den jeweils gültigen link protect Preislisten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit.
2.2 Beratungs-, Wartungs- und Servicegebühren für weniger als einen Monat werden anteilig entsprechend den tatsächlichen Kalendertagen abgerechnet. Im übrigen erfolgt die Abrechnung mindestens monatlich im Voraus. Auf Wunsch des Vertragspartners kann eine längere Vorausberechnung – jedoch ohne Abzinsung – erfolgen.
2.3 Die Beratungs-, Wartungs- und Service- gebühren sind erstmals zu Beginn der Leistung anteilig für die nach Ziffer 2.2 vorgesehene Periode, danach am 3. Werktag einer jeden weiteren Periode im Voraus fällig.
2.4 Gerät der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung mehr als 8 Kalendertage ganz oder teilweise in Rückstand, ist der nicht bezahlte Betrag von da an mit gesetzlichem Zinssatz nach § 288 BGB zu verzinsen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein Verzugsschaden nicht entstanden ist oder dieser niedriger ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
2.5 Bei erhöhtem Aufwand (z.B. Nichterfüllung der vorbenannten Mitwirkungspflicht) ist link protect berechtigt, Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
2.6 Ändert link protect die Beratungs-, Wartungs- und Servicegebühren, dürfen diese von dem Zeitpunkt an berechnet werden, zu dem eine Änderungskündigung des Vertrages möglich ist.
Vergütung, Zahlung. 6.1 Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
6.2 Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden zu den vereinbarten Preisen abgerechnet.
6.3 Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
6.4 Der Kunde kann nur mit von AZTEKA unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AZTEKA an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Ver- trages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
Vergütung, Zahlung. 7.1 Alle Vergütungssätze sind Festpreise für die Dauer der gesamten Vertragserfüllung. Zahlung der Vergütung erfolgt effektiv in der im Vertrag angegebenen Währung ohne Abzüge. Alle anfal- lenden Steuern einschließlich Mehrwertsteuer, Gebühren, Zölle und sonstigen öffentlichen Ab- gaben im Zusammenhang mit den Lieferungen, Leistungen und Lizenzen von EAT sind nicht in den Vergütungssätzen enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt (ausgenommen die von EAT für sein Einkommen zu tragende Steuer).
7.2 Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn sie dem Konto von EAT endgültig gutgeschrieben sind.