Kontokorrent. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldensalden im Rahmen des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dem banküblichen Satz verzinst. Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31. 03., 30. 06., 30. 09., 31. 12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genos- senschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kontokorrent. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen Geschäftsverbindung mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldensalden im Rahmen des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dem banküblichen Satz Forderungen der Genossenschaft mit 10,5% verzinst. Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31. 03zum 31.03., 30. 0630.06., 3030.09. 09., 31und 31.12. 12. jeden Jahres gelten als RechnungsabschlüsseRechnungs- abschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genos- senschaft Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart. Auf dem Kontokorrentkonto .
5.2 Überfällige Warenforderungen werden mit einem an die einzelnen Schuldensalden im Rahmen des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dem banküblichen Satz Bank angelehnten Kontokorrentzins verzinst. .
5.3 Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31. 0331.03., 30. 0630.06., 3030.09. 09., 31. 12und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genos- senschaft Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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Kontokorrent. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldensalden im Rahmen des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Forderungen der Genossen- schaft mit 8% über dem banküblichen Satz Basiszinssatz verzinst. Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 3130.06. 03., 30. 06., 30. 09., 31. 12und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genos- senschaft Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Das Waren Und Dienstleistungsgeschäft
Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart. .
5.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldensalden im Rahmen des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dem banküblichen Satz Forderungen der Gesellschaft mit auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Prozentsatz verzinst. .
5.3 Die Kontoauszüge der Genossenschaft Gesellschaft per 31. 0331.03., 30. 0630.06., 3030.09. 09., 31. 12und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genos- senschaft Gesellschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen