Kontokorrentabrede, Rechnungsperiode Musterklauseln

Kontokorrentabrede, Rechnungsperiode. (a) Die Raisin Bank führt das WeltSpar-Konto (Girokonto) als Konto in laufender Rechnung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für das Produkt WeltSparen (Einlagenprodukte). Das WeltSpar-Konto wird online und auf Guthabenbasis geführt. (b) Sofern keine abweichende Rechnungsperiode vereinbart wurde, erfolgt der Rechnungsabschluss jährlich zum Ende eines Kalenderjahres. Die Rechtswirkungen eines Rechnungsabschlusses sowie die Pflicht, dessen Inhalt zu prüfen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, sind in VII. Sorgfaltspflichten des Teilnehmers der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raisin Bank geregelt. Bei unverzinsten und gebührenfreien Konten wie dem WeltSpar-Konto erstellt die Raisin Bank keinen Rechnungsabschluss. Eine Saldenbestätigung erfolgt jährlich zum Ende eines Kalenderjahres.
Kontokorrentabrede, Rechnungsperiode. 1. Die Raisin Bank führt das WeltSpar-Konto als Konto in laufender Rechnung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für das Produkt WeltSparen. Das WeltSpar-Konto wird online und auf Guthabenbasis geführt. 2. Sofern keine abweichende Rechnungsperiode vereinbart wurde, erfolgt der Rechnungsabschluss jährlich zum Ende eines Kalenderjahres. Die Rechtswirkungen eines Rechnungsabschlusses sowie die Pflicht, dessen Inhalt zu prüfen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, sind in Abschnitt VII. Sorgfaltspflichten des Teilnehmers der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raisin Bank geregelt. Bei unverzinsten und gebührenfreien Konten wie dem WeltSpar-Konto erstellt die Raisin Bank keinen Rechnungsabschluss. Eine Saldenbestätigung erfolgt jährlich zum Ende eines Kalenderjahres.
Kontokorrentabrede, Rechnungsperiode. (a) Die Raisin Bank führt das WeltSpar-Konto als Konto in laufender Rechnung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für das Produkt WeltSparen. Das WeltSpar-Konto wird online und auf Guthabenbasis geführt. (b) Sofern keine abweichende Rechnungsperiode vereinbart wurde, erfolgt der Rechnungsabschluss jährlich zum Ende eines Kalenderjahres. Die Rechtswirkungen eines Rechnungsabschlusses sowie die Pflicht, dessen Inhalt zu prüfen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, sind in
Kontokorrentabrede, Rechnungsperiode. 5.1 Das Girokonto wird in laufender Rechnung geführt (Kontokorrentkonto). 5.2 Die Bank erteilt jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungs- abschluss. Die Rechtswirkungen eines Rechnungsabschlusses sowie die Pflicht, dessen Inhalt zu prüfen und gegebenenfalls Einwendung zu erheben, ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank (dort Nr. 7). 5.3 Den Rechnungsabschluss erhält der Kunde über den mit der Bank vereinbarten Weg.
Kontokorrentabrede, Rechnungsperiode. Die Konten werden in laufender Rechnung geführt (Kontokorrentkonto). Bei einem Kontokorrentkonto erteilt die Bank jeweils zum Ende eines Kalendermonats einen Rechnungsabschluss. Die Rechtswirkungen eines Rechnungsabschlusses sowie die Pflicht, dessen Inhalt zu prüfen und gegebe- nenfalls Einwendungen zu erheben, sind in Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

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  • Rechnungsabschlüsse Bei Kontokorrentkonten Konten in Laufender Rechnung (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Konto- korrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge- schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof- fenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlus- ses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unter- lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotkontovertrag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z.B. aus Überweisungen, Lastschriften, Ein- und Auszahlungen) Auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die jeweiligen Buchungspositionen zum Ende der vereinbarten Rechnungs- periode – in der Regel zum Ende des Kalenderquartals – miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kunden als Rechnungsab- schluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden auf dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrages, einer kurzen Erläuterung über die Art des Geschäftes sowie der Wertstel- lung aufgelistet. Kontoauszüge werden In der jeweils vereinbarten Form (Abruf über Internet, Postversand) übermittelt.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

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  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.