Beendigung Musterklauseln
Beendigung. (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder physisch zu löschen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.
Beendigung. (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach ▇▇▇▇ des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt. Für Datenträger gilt, dass diese im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Löschung zu vernichten sind, wobei mindestens die Sicherheitsstufe 3 der DIN 66399 einzuhalten ist; die Vernichtung ist dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Sicherheitsstufe gemäß DIN 66399 nachzuweisen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.
Beendigung. I. Bei bestimmtem Gebrauch
II. Bei unbestimmtem Gebrauch
Beendigung. (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach ▇▇▇▇ des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt. Für Datenträger gilt, dass diese im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Löschung zu vernichten sind, wobei mindestens die Sicherheitsstufe 3 der DIN 66399 einzuhalten ist; die Vernichtung ist dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Sicherheitsstufe gemäß DIN 66399 nachzuweisen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.
(3) Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag verarbeitet worden sind, über die Beendigung des Vertrages hinaus speichern, wenn und soweit den Auftragnehmer eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung trifft. In diesen Fällen dürfen die Daten nur für Zwecke der Umsetzung der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verarbeitet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Beendigung. Bei Beendigung des Erbbaurechts aufgrund Zeitablaufs ist der Erbbauberechtigte verpflichtet:
Beendigung. 4.1. Der Betreiber eines schweren unbemannten Freiballons hat die nach Nummer 3.3. Buchstabe a und b vorgeschriebene Vorrichtung zur Beendigung des Flugs auszulösen:
a) wenn bekannt wird, dass die Wetterbedingungen schlechter sind als für den Flugbetrieb vorgeschrieben;
b) wenn die Fortsetzung des Flugs aufgrund einer Fehlfunktion oder aus einem anderen Grund den Flugverkehr oder Personen oder Sachen am Boden gefährdet oder
c) vor dem unbefugten Einfliegen in den Luftraum über dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates.
Beendigung. 6.1 Sollten Sie oder Oracle gegen wesentliche Bestimmungen des Rahmenvertrages verstoßen und diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Eingang einer schriftlichen Abmahnung einstellen, gerät die betreffende Partei dadurch in Verzug und die andere Partei ist zur Kündigung des Rahmenvertrages berechtigt. Falls Oracle diesen Rahmenvertrag wie im vorstehenden Satz beschrieben kündigt, müssen Sie alle bis zur rechtlichen Beendigung des Rahmenvertrages anfallenden Beträge innerhalb von 30 Tagen zahlen, ebenso wie alle unbezahlten Außenstände für Programme und/oder Serviceangebote, zuzüglich entsprechender Steuern und Spesen. Sofern es sich bei der Vertragsverletzung nicht um die Nichtzahlung von Vergütungen handelt, kann die Partei, die sich nicht in Verzug befindet, die 30-tägige Frist in ihrem alleinigen Ermessen verlängern, solange die abgemahnte Partei sich angemessen um eine Wiedergutmachung der Vertragsverletzung bemüht. Falls Sie sich unter diesem Rahmenvertrag im Verzug befinden, dürfen Sie die bestellten Produkte und/oder Serviceangebote nicht nutzen.
6.2 Sollten Sie für die Zahlung der aufgrund eines Auftrags fälligen Vergütungen einen Vertrag mit Oracle oder einem mit Oracle verbundenen Unternehmen in Anspruch genommen haben und im Sinne jenes Vertrages in Verzug geraten sein, dürfen Sie die Produkte und/oder Serviceangebote, die jenem Vertrag unterliegen, nicht nutzen.
6.3 Zu den Bestimmungen, die auch nach Kündigung oder Ablauf des Vertrages fortbestehen, gehören die Regelungen zur Haftungsbegrenzung, zur Freistellung bei Rechtsverletzungen, zur Zahlung und weitere Bestimmungen, von dessen Fortbestand aufgrund ihrer Natur auszugehen ist.
Beendigung. Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach ▇▇▇▇ des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt.
Beendigung. 10.1 Der Vertrag beginnt am Datum des Inkrafttretens und läuft vorbehaltlich seiner sonstigen Bestimmungen bis zu folgenden Zeitpunkten - je nachdem, was früher eintritt:
(a) Wenn es eine Verkaufsvereinbarung gibt: bis zum letzten Tag der in der Verkaufsvereinbarung festgelegten Laufzeit, oder
(b) wenn es keine Verkaufsvereinbarung gibt, - je nachdem, was früher eintritt: (i) bis zum dritten Jahrestag des Datums des Inkrafttretens, oder (ii) bis zu dem Datum, an dem die Produkte geliefert werden.
10.2 Wenn es eine Verkaufsvereinbarung gibt, kann vorbehaltlich aller gegenteiligen Bestimmungen in der Verkaufsvereinbarung jede Partei den Vertrag 90 Kalendertage nach schriftlicher Mitteilung an die andere Partei beenden.
10.3 Wenn
(i) der Käufer Beträge bis zu dem Datum, an dem die Zahlung fällig ist, nicht bezahlt oder (ii) der Verkäufer unehrliche oder betrügerische Handlungen in Bezug auf den Vertrag begeht oder in solche involviert ist, oder wenn (iii) der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht einhält und er (wenn der Verstoß behoben werden kann) den Verstoß innerhalb von 20 Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Verkäufers, die eine Behebung fordert, nicht behoben hat, oder wenn (iv) es eine Änderung der Kontrolle des Käufers gibt oder (v) der Käufer in Konkurs gerät, insolvent wird oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern trifft oder über einen professionellen Unternehmenssanierer, Insolvenzverwalter, vorläufigen Insolvenzverwalter, gerichtlich bestellten Konkursverwalter verfügt oder mit der Liquidation beginnt (außer im Sinne einer echten Verschmelzung oder Umstrukturierung während er noch solvent ist) oder infolge von Schulden ähnliche Maßnahmen ergreift oder erleidet, oder einem vergleichbaren Verfahren nach ausländischem Recht unterzogen wird, kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte:
(a) Produkte, die auf dem Transportweg sind, stoppen und alle Lieferungen aussetzen;
(b) die Räumlichkeiten betreten, in denen die Produkte gelagert werden und diese Produkte vor Ort als Ausgleich für die Bezahlung in Besitz nehmen, und/oder
(c) den Vertrag kündigen und Schadensersatz einfordern, auch wenn die Lieferung der Produkte ggf. in Teillieferungen erfolgt ist.
10.4 Die Artikel 2, 5, 6, 8, 11 und 13 bis 15 einschließlich dieser Bedingungen gelten auch nach Beendigung des Vertrags.
Beendigung. Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.
