Kündigungsregeln Musterklauseln

Kündigungsregeln. (a) Die Laufzeit dieses Vertrages ist unbefristet und kann durch Kündigung vom Kunden oder Xxxxxx mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende beendet werden. (b) Wenn der Kunde Einlagenangebote von Partnerbanken in Anspruch genommen hat, so wird die Kündigung erst dann wirksam, wenn alle Einlagen auf das WeltSpar-Konto zurückgeführt worden sind, bei Festgeld typischerweise am regulären Ende der Laufzeit der Einlage. (c) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. (d) Die Erbringung der Leistungen von Raisin und der Raisin Bank für das Produkt WeltSparen (Einlagenprodukte) erfordert gültige Verträge des Kunden mit Raisin und der Raisin Bank, sowie entsprechende Datenschutzfreigaben für Raisin, und die Raisin Bank (siehe Datenschutzbestimmungen der Raisin GmbH). Kündigt der Kunde seinen Vertrag gegenüber Xxxxxx oder der Raisin Bank, oder widerruft der Kunde seine Datenschutzfreigabe gegenüber Raisin oder der Raisin Bank, so können Raisin und Raisin Bank ihren jeweiligen Vertrag mit dem Kunden – sofern dieser noch nicht vom Kunden selbst bereits gekündigt worden ist – aus wichtigem Grund kündigen. Jede Kündigung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail oder Brief).
Kündigungsregeln. In Abweichung bzw. Ergänzung zu den Abschnitten “Kündigung, I. Kündigungsrechte des Kunden” und “Kündigung, II. Kündigungsrechte der Bank” der AGB der Bank gelten folgende Regeln für das Produkt WeltSparen: (a) Die Laufzeit des WeltSpar-Konto-Vertrages ist unbefristet und kann durch Kündigung vom Kunden oder der Bank mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende beendet werden. (b) Wenn der Kunde Einlagen- bzw. Anlageangebote von Partnerbanken bzw. der Depotbank in Anspruch genommen hat, so wird die Kündigung erst dann wirksam, wenn alle Einlagen bzw. Anlagen aufgelöst sind und die Erlöse nach Maßgabe der Kundenvorgaben verwendet wurden. (c) Die Erbringung der Leistungen der Bank und von Raisin für das Produkt WeltSparen erfordert gültige Verträge des Kunden mit der Bank und Raisin, sowie entsprechende Datenschutzfreigaben für die Bank und Raisin). Kündigt der Kunde seinen Vertrag gegenüber der Bank oder Raisin, oder widerruft der Kunde seine Datenschutzfreigabe gegenüber der Bank oder Raisin, so können die Bank und Raisin ihren jeweiligen Vertrag mit dem Kunden – sofern dieser noch nicht vom Kunden selbst bereits gekündigt worden ist – aus wichtigem Grund kündigen. (d) Jede Kündigung eines Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail oder Brief).
Kündigungsregeln. In Abweichung bzw. Ergänzung zu den Abschnitten “Kündigung, I. Kündigungsrechte des Kunden” und “Kündigung, II. Kündigungsrechte der Raisin Bank” der AGB der Raisin Bank gelten folgende Regeln für das Produkt WeltSparen: 1. Die Laufzeit des WeltSpar-Konto-Vertrages ist unbefristet und kann durch Kündigung vom Kunden oder der Raisin Bank mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende beendet werden. 2. Wenn der Kunde Einlagen- bzw. Anlageangebote von Partnerbanken bzw. der Depotbank in Anspruch genommen hat, so wird die Kündigung erst dann wirksam, wenn alle Einlagen bzw. Anlagen aufgelöst sind und die Erlöse nach Maßgabe der Kundenvorgaben verwendet wurden. 3. Die Erbringung der Leistungen der Raisin Bank und von Raisin für das Produkt WeltSparen erfordert gültige Verträge des Kunden mit der Raisin Bank und Raisin, sowie entsprechende Datenschutzfreigaben für die Raisin Bank und Raisin). Kündigt der Kunde seinen Vertrag gegenüber der Raisin Bank oder Raisin, oder widerruft der Kunde seine Datenschutzfreigabe gegenüber der Raisin Bank oder Raisin, so können die Raisin Bank und Raisin ihren jeweiligen Vertrag mit dem Kunden – sofern dieser noch nicht vom Kunden selbst bereits gekündigt worden ist – aus wichtigem Grund kündigen. 4. Jede Kündigung eines Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail oder Brief).
Kündigungsregeln. Sie können Ihren Bausparvertrag jederzeit kündigen. Das Bauspar- guthaben wird frühestens sechs Monate nach Eingang der Kündi- gung ausgezahlt. Auf Wunsch wird das Guthaben auch vorzeitig ausgezahlt, allerdings unter Einbehalt eines Diskonts von 2,5 % des Rückzahlungsbetrages. Solange die Rückzahlung des Gutha- bens noch nicht begonnen hat, kann der Bausparvertrag auf Antrag des Bausparers unverändert weitergeführt werden (Kündigungs- rücknahme). Wenn sechs Regelsparbeiträge (unter Anrechnung von Sonder- zahlungen) nicht geleistet wurden und die schriftliche Zahlungs- aufforderung länger als zwei Monate unerfüllt bleibt, kann auch die SIGNAL IDUNA Bauspar AG den Bausparvertrag kündigen. Außerdem kündigen wir Bausparverträge, bei denen das Spargut- haben die Bausparsumme übersteigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, selbstverständlich weisen wir rechtzeitig auf die Rechtsfolgen hin.
Kündigungsregeln a. Wird nichts anderes vereinbart, hat die Mitgliedschaft eine Laufzeit von 12 Monaten. Danach verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch jeweils um weitere 12 Monate. Sowohl der Kunde als auch Xxxxx sind berechtigt, die Mitgliedschaft (Vertrag) jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat zum Mitgliedschaftsende zu kündigen. Bleibt eine Kündigung aus, so verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate. b. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. c. Xxxxx die Mitgliedschaft, so endet automatisch auch die Mitgliedschaft des Kunden als förderndes Mitglied des Vereins.

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  • Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ab- schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Abweichend davon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen • nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben, • nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder • nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

  • Kündigungsschutz 62.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48) a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt. 62.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49) a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. 62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50) 62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51) 62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52) 62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

  • Kündigungsrechte Des Kunden Der Kunde kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Ikano Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (2) Kündigung unbefristeter Kredite (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug (5) Kündigung eines Basiskontovertrages (6) Abwicklung nach einer Kündigung