Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf. 4.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht. 4.3 Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Zusatzvereinbarung Zur Auftragsverarbeitung, Auftragsverarbeitungsvertrag, Data Processing Agreement
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Für die Ermöglichung von Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützendurch den Auftraggeber kann der Auftragsdatenverarbeiter einen Vergütungsanspruch geltend machen. Dies gilt, sofern Kontrollen beim Auftragsdatenverarbeiter mehr als einen Personentag in Anspruch nehmen oder externe Kosten entstehen. Externe Kosten werden ohne Aufschlag weiter belastet. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 4.2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen Vor-Ort-Kontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 4.3. Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, Auftragsdatenverarbeitung, Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 4.2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 4.3. Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 Der Auftraggeber und –nehmer sind bezüglich der zu verarbeitenden Daten für die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzgesetze verantwortlich. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit Dauer des Vertrags regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren überprüfen oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Auftragnehmer hat die Kontrollen zu dulden und sie im diese zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Datenverarbeitungsprogramme und –systeme zu gestatten. Er hat weiterhin Vorort-Kontrollen zu ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgensorgt dafür, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters Auftragnehmers nicht mehr weiter als unbedingt erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen sollten Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist Fristsetzung erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer keiner vorherigen Ankündigung nicht widersprichtentgegensteht.
4.3 Die Ergebnisse Das Ergebnis der Kontrollen und Weisungen sind Kontrolle ist von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
4.4 Die entstehenden Kosten sowohl auf Seiten des Auftraggebers als auch auf Seiten des Auftragnehmers für die Vorbereitung und Durchführung einer Überprüfung durch oder im Auftrag des Auftraggebers trägt der Auftraggeber
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen nach Absprache dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen, sofern nicht der Datenschutz anderer Kunden Vorrang hat. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichengewähren. Sofern der Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hatdie hierfür entstehenden Aufwendungen unter Zugrundelegung des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Stundensatzes des Auftragnehmers in Rechnung zu stellen, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darfsofern hierzu nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
4.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme Datenverarbeitungsprogramme/-systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 (2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 (3) Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen Vorortkontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen VorortKontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, 3 dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 4.2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 4.3. Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darfDatenverarbeitungsprogramme/-systeme gewähren.
4.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien vom Auftraggeber in geeigneter Weise zu protokollieren.
4.4 Vorbehaltlich abweichender Regelungen, kann der Auftragsverarbeiter eine zusätzliche Vergütung für Mehraufwendungen verlangen, die ihm durch die Kontrollmaßnahmen des Auftraggebers entstehen.
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Samples: Data Processing Agreement
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 3. Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 6.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 6.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 6.3 Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Data Processing Agreement
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz Da- tenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung Da- tenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig re- gelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter Auf- tragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG eRecht24 Autor: Rechtsanwalt Xxxxx Xxxxxx im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten re- levanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern So- fern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb au- ßerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt zu- gestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen Kon- trollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb Be- trieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich erfor- derlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen Vorort- kontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten Geschäfts- zeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener angemesse- ner Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer ei- ner vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 4.2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 4.3. Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien vom Auftraggeber in geeigneter Weise zu protokollieren.
4.4. Vorbehaltlich abweichender Regelungen, kann der Auftragsverarbeiter eine zusätzliche Vergütung für Mehraufwendungen verlangen, die ihm durch die Kontrollmaßnahmen des Auftraggebers entstehen.
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Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen gesetz- lichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während wäh- rend der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig voll- ständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ Datenverarbeitungs-programme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern So- fern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 4.2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen Kontroll- maßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters Auf- tragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen üb- lichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener ange- messener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 4.3. Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden bei- den Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Agb Zur Geschäftsbesorgung
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß wahrheits-gemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme Datenverarbeitungsprogramme/-systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Data Processing Agreement
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. 4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren kontrol- lieren zu lassen. Der Auftragsverarbeiter wird diese Kontrollen dulden und sie im erforderlichen Maße unterstützen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere die für die Kontrollen relevanten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, ihm die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme/ -systeme gewähren sowie Vorort-Kontrollen ermöglichen. Sofern der Auftraggeber der Verarbeitung der Daten außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Privatwohnung) zugestimmt hat, hat der Auftragsverarbeiter dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber Auftrag- geber auch diese Räume zu Kontrollzwecken begehen darf.
4.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragsverarbeiters nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen. Insbesondere sollen Vorortkontrollen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Terminvereinbarung Terminvereinba- rung mit angemessener Vorlauffrist erfolgen, sofern der Kontrollzweck einer vorherigen Ankündigung nicht widerspricht.
4.3 Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind von beiden Vertragsparteien in geeigneter Weise zu protokollieren.
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Samples: Data Processing Agreement