Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. Supervisory Powers of the Contractee 8.1. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann während der Vertragslaufzeit regelmäßig und jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Von dieser Kontrollbefugnis sind insbesondere die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers, die Erfüllung der gesetzlichen Protokoll- und Dokumentationspflichten und die Verwirklichung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zudem Einsicht in die vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags verwendeten Datenverarbeitungsprogramme bzw. -systeme zu ermöglichen. 8.2. Der Auftragnehmer hat grundsätzlich sämtliche Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen in angemessenem Umfang zu unterstützen und zu dulden. Er ist gegenüber dem Auftraggeber insbesondere zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung der in dieser Ziffer genannten Kontrollen erforderlich ist. 8.3. Im Rahmen der vorgenannten Kontrollen sind Störungen des Betriebsablaufs des Auftragnehmers so weit wie möglich zu vermeiden. Insbesondere sollen Besichtigungen der Betriebsstätte des Auftragnehmers in der Regel mit einer angemessenen Vorlauffrist angekündigt werden und zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, sofern dies dem Erfolg der Kontrollmaßnahme nicht entgegensteht. Steht der Verdacht eines Verstoßes gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen im Raum, kann die Kontrolle – inklusive der Betriebsbesichtigung – ohne Voranmeldung erfolgen, wobei auf die Verhältnismäßigkeit der Kontrollmaßnahme zu achten ist. 8.4. Im Falle von Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren und geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. Weisungen erteilen, um den Verstoß schnellstmöglich abzustellen. 8.5. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer dokumentieren die Ergebnisse der Kontrollen eigenständig.
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Samples: Agreement for Commissioned Data Processing, Agreement for Commissioned Data Processing
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. Supervisory Powers of the Contractee
8.1. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann während der Vertragslaufzeit regelmäßig und jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Von dieser Kontrollbefugnis sind insbesondere die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers, die Erfüllung der gesetzlichen Protokoll- und Dokumentationspflichten und die Verwirklichung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zudem Einsicht in die vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags verwendeten Datenverarbeitungsprogramme bzw. -systeme zu ermöglichen.
8.2. Der Auftragnehmer hat grundsätzlich sämtliche Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen in angemessenem Umfang zu unterstützen und zu dulden. Er ist gegenüber dem Auftraggeber insbesondere zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung der in dieser Ziffer genannten Kontrollen erforderlich ist.
8.3. Im Rahmen der vorgenannten Kontrollen sind Störungen des Betriebsablaufs des Auftragnehmers so weit wie möglich zu vermeiden. Insbesondere sollen Besichtigungen der Betriebsstätte des Auftragnehmers in der Regel mit einer angemessenen Vorlauffrist angekündigt werden und zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, sofern dies dem Erfolg der Kontrollmaßnahme nicht entgegensteht. Steht der Verdacht eines Verstoßes gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen im Raum, kann die Kontrolle – inklusive der Betriebsbesichtigung – ohne Voranmeldung erfolgen, wobei auf die Verhältnismäßigkeit der Kontrollmaßnahme zu achten ist.
8.4. Im Falle von Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren und geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. Weisungen erteilen, um den Verstoß schnellstmöglich abzustellen.
8.5. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer dokumentieren die Ergebnisse der Kontrollen eigenständig.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. Supervisory Powers of the Contractee
8.1. 8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann während der Vertragslaufzeit regelmäßig und jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Von dieser Kontrollbefugnis sind insbesondere die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers, die Erfüllung der gesetzlichen Protokoll- und Dokumentationspflichten und die Verwirklichung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zudem Einsicht in die vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags verwendeten Datenverarbeitungsprogramme bzw. -systeme zu ermöglichen.
8.2. 8.2 Der Auftragnehmer hat grundsätzlich sämtliche Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen in angemessenem Umfang zu unterstützen und zu dulden. Er ist gegenüber dem Auftraggeber insbesondere zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung der in dieser Ziffer genannten Kontrollen erforderlich ist.
8.3. 8.3 Im Rahmen der vorgenannten Kontrollen sind Störungen des Betriebsablaufs des Auftragnehmers so weit wie möglich zu vermeiden. Insbesondere sollen Besichtigungen der Betriebsstätte des Auftragnehmers in der Regel mit einer angemessenen Vorlauffrist angekündigt werden und zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, sofern dies dem Erfolg der Kontrollmaßnahme nicht entgegensteht. Steht der Verdacht eines Verstoßes gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen im Raum, kann die Kontrolle – inklusive der Betriebsbesichtigung – ohne Voranmeldung erfolgen, wobei auf die Verhältnismäßigkeit der Kontrollmaßnahme zu achten ist.
8.4. 8.4 Im Falle von Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren und geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. Weisungen erteilen, um den Verstoß schnellstmöglich abzustellen.
8.5. 8.5 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer dokumentieren die Ergebnisse der Kontrollen eigenständig.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Kontrollbefugnisse des Auftraggebers. Supervisory Powers of the Contractee
8.1. 8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann während der Vertragslaufzeit regelmäßig und jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Von dieser Kontrollbefugnis sind insbesondere die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers, die Erfüllung der gesetzlichen Protokoll- und Dokumentationspflichten und die Verwirklichung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zudem Einsicht in die vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags verwendeten Datenverarbeitungsprogramme bzw. -systeme zu ermöglichen.. Copyright SwissLens
8.2. 8.2 Der Auftragnehmer hat grundsätzlich sämtliche Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen in angemessenem Umfang zu unterstützen und zu dulden. Er ist gegenüber dem Auftraggeber insbesondere zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung der in dieser Ziffer genannten Kontrollen erforderlich ist.
8.3. 8.3 Im Rahmen der vorgenannten Kontrollen sind Störungen des Betriebsablaufs des Auftragnehmers so weit wie möglich zu vermeiden. Insbesondere sollen Besichtigungen der Betriebsstätte des Auftragnehmers in der Regel mit einer angemessenen Vorlauffrist angekündigt werden und zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, sofern dies dem Erfolg der Kontrollmaßnahme nicht entgegensteht. Steht der Verdacht eines Verstoßes gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen im Raum, kann die Kontrolle – inklusive der Betriebsbesichtigung – ohne Voranmeldung erfolgen, wobei auf die Verhältnismäßigkeit der Kontrollmaßnahme zu achten ist.
8.4. 8.4 Im Falle von Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren und geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. Weisungen erteilen, um den Verstoß schnellstmöglich abzustellen.
8.5. 8.5 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer dokumentieren die Ergebnisse der Kontrollen eigenständig.
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Samples: Data Processing Agreement