Kontrolle Stundennachweise Musterklauseln

Kontrolle Stundennachweise. Kontrollen erfolgen in dem durch § 4 der DV Funktionszeiten geregeltem Verfahren. Die Zeitwertkarte wird durch einen Ausdruck des Stundennachweises ersetzt. Den direkten Vorgesetzten sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anforderung die Stundennachweise des laufenden Monats und der drei Vormonate vorzulegen. Für Vereinbarungen zum Ansparen eines erweiterten Zeitguthabens sind die Stundennachweise ab dem Monat, in dem die Vereinbarung getroffen wurde, bis zum Ende des vereinbarten Ausgleichs aufzubewahren. Die Stundennachweise können durch die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter digital außerhalb des eZeit-Systems gespeichert und aufbewahrt werden.

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  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.