Arbeitnehmerbeitrag. Für den Vollzug des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages sind die Arbeitnehmer verpflichtet, einen Monatsbeitrag an die Stiftung SAVE von CHF 5.-- zu bezahlen. Dieser Beitrag wird monatlich durch den Arbeitgeber rückbehalten. Der Lohnabzug ist vom Arbeitgeber auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Die Rechnungsstel- lung durch die ZPK erfolgt quartalsweise. Jugendliche bis 16 Jahre, die einen Ferienjob haben, und Praktikanten, die die Tätigkeit nachweislich für ihr Studium benötigen, zahlen keine Vollzugskosten.
Arbeitnehmerbeitrag. Für den Vollzug des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages sind die Arbeitnehmer verpflichtet, einen Monatsbeitrag an die Stiftung SAVE abzuführen. Vollzeitmitarbeiter: CHF 3.-- Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 3.-- Teilzeitmitarbeiter bis 50% CHF 1.50 Der Lohnabzug ist vom Verleiher auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Die Rech- nungsstellung durch die ZPK an den Verleiher erfolgt quartalsweise durch die ZPK.
Arbeitnehmerbeitrag. Für den Vollzug des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages sind die Arbeitnehmer verpflichtet, einen Monatsbeitrag an die Stiftung SAVE von CHF 5.-- zu bezahlen. Dieser Beitrag wird monatlich durch den Arbeitgeber rückbehalten. Der Lohnabzug ist vom Arbeitgeber auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Die Rechnungsstel- lung durch die ZPK erfolgt quartalsweise.
Arbeitnehmerbeitrag. Für den Vollzug des vorliegenden GAV sind die Arbeitnehmer ver- pflichtet, einen Monatsbeitrag an die Stiftung SAVE von CHF 5.- zu bezahlen. Dieser Beitrag wird monatlich durch den Arbeitgeber rückbe- (...) halten. Der Lohnabzug ist vom Arbeitgeber auf der Lohnabrechnung aus- zuweisen. Die Rechnungsstellung durch die ZPK erfolgt quartalsweise. Jugendliche bis 16 Jahre, die einen Ferienjob haben, und Praktikanten, die die Tätigkeit nachweislich für ihr Studium benötigen, zahlen keine Voll- zugskosten. (…)
Arbeitnehmerbeitrag. Für den Vollzug des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages sind die Arbeitnehmer gegenüber der ZPK verpflichtet, einen Monatsbeitrag von CHF 5.-- zu bezahlen. Dieser Beitrag wird monatlich durch den Arbeitgeber rückbehalten. Der Lohnab- zug ist vom Arbeitgeber auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Die Rechnungs- stellung durch die ZPK erfolgt quartalsweise. Jugendliche bis 16 Jahre, die einen Ferienjob haben, und Praktikanten, die die Tätigkeit nachweislich für ihr Studium benötigen, zahlen keine Vollzugskosten.
Arbeitnehmerbeitrag. Xxxxxxxxxxxx der Arbeitgeberbeiträge
Arbeitnehmerbeitrag. Der Beitrag der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer für die Weiterbildung beträgt CHF 10.- pro Monat; zudem haben alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmer einen monatlichen Betrag von CHF 20.- zur Deckung der Kosten für den Vollzug dieses GAV zu entrichten. Die Beiträge für die berufliche Weiterbildung und für den Vollzug werden vom Arbeitgeber monatlich vom Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht und sind auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Das Inkasso des Beitrages für die berufliche Weiterbildung und den Beitrag für den Vollzug erfolgt gleichzeitig.
Arbeitnehmerbeitrag. Die Arbeitnehmer bezahlen im Sinne einer höchst persönlichen Verpflichtung monatlich an die Kosten des Vollzuges dieser Vereinbarung und der beruflichen Weiterbildung einen Beitrag von CHF 25.-. Dieser Beitrag wird monatlich bei der Lohn- bzw. Gehaltszahlung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht.
Arbeitnehmerbeitrag. Der Beitrag der … unterstellten Arbeitnehmenden für die Weiterbildung beträgt 10 Franken pro Monat; zudem haben alle … unterstellten Arbeitnehmenden einen monatlichen Betrag von 20 Franken zur Deckung der Kosten für den Vollzug dieses GAV zu entrichten. Die Beiträge für die berufliche Weiterbildung und für den Vollzug werden vom Arbeitgeber monatlich vom Lohn des Arbeitnehmenden in Abzug gebracht und sind auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Das Inkasso des Beitrages für die berufliche Weiterbildung und den Beitrag für den Vollzug erfolgt gleichzeitig.
Arbeitnehmerbeitrag. Für den Vollzug des vorliegenden GAV sind die Arbeitnehmer verpflichtet, einen Monatsbeitrag an die Stiftung SAVE von 5.00 Franken (bei Beschäftigungs- grad von 51 bis 100 %) oder 3.00 Franken (bei Beschäftigungsgrad von 1 bis 50 %) zu bezahlen. Dieser Beitrag wird monatlich durch den Arbeitgeber rückbehalten. Der Lohnabzug ist vom Arbeitgeber auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Die Rechnungsstellung durch die ZPK erfolgt quartalsweise. (…) (…)