Deklarationspflicht Musterklauseln

Deklarationspflicht. Die Arbeitgeber sind gegenüber der Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK ver- pflichtet, ihren Betrieb sowie ihre Mitarbeiter online oder mittels zur Verfügung ste- hendem Formular zu deklarieren. Bei allfälligen Mutationen hat eine Anpassung der Deklaration zum jeweiligen Monatsende zu erfolgen.
Deklarationspflicht. Die Verleiher sind gegenüber der Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, verpflich- tet, ihren Betrieb sowie ihre Mitarbeiter online oder mittels zur Verfügung stehender Excel Tabelle monatlich zu deklarieren.
Deklarationspflicht. Die Deklarationspflicht ist eine Vertragspflicht und keine Obliegenheit. Sie erfüllen diese Pflicht, indem Sie für jede Versicherungsperiode zu je- dem Versicherungsvertrag – nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags – das Anbauverzeichnis (siehe § 1 II. Pkt. 17 AVBPflanze) einreichen. Im Anbau- verzeichnis ist für jede Anbauposition (Schlag) der Hektarwert (Versiche- rungswert je Hektar), aus dem sich die Versicherungssumme errechnet, anzugeben.
Deklarationspflicht. Die Arbeitgeber sind gegenüber der Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, verpflichtet, ihren Betrieb sowie ihre Mitarbeiter online oder mittels zur Verfügung stehendem Formular zu deklarieren. Bei allfälligen Muta- tionen hat eine Anpassung der Deklaration zum jeweiligen Monatsende zu erfolgen.
Deklarationspflicht. Die Arbeitgeber sind gegenüber der ZPK verpflichtet, ihren Betrieb sowie ihre Mitarbeiter online oder mittels zur Verfügung stehendem Formular zu deklarie- ren. Bei allfälligen Mutationen hat eine Anpassung der Deklaration zum jeweili- gen Monatsende zu erfolgen
Deklarationspflicht. 1. Die Deklarationsangaben sind vom Lieferanten länderspezifisch zu prüfen und liegen in seiner Verantwortung. 2. Auf jeder Rechnung muss eine Ursprungsdeklaration angegeben sein. 3. Pro Rechnungsposition muss das Herkunftsland sowie die Zolltarifnummer vermerkt werden. 4. Rechnungen mit einem Betrag unter € 6'000.00 müssen unterschrieben werden. 5. Beträgt der Warenwert auf der Rechnung aus der europäischen Wirtschaftszone mehr als € 6'000.00 oder CHF 10'300.00 muss eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder EURmed ausgestellt werden.
Deklarationspflicht. 3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer sämtliche unter die laufende Versicherung fallende Transporte und Lagerungen einzeln mit Angabe des Versicherungswertes unverzüglich anzumelden. Dabei hat er das Gut, die Verpackungsart, das Transportmittel und den Transportweg zu bezeichnen, eine Verladung in Containern oder Seeschiffsleichtern anzuzeigen sowie alle Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hat. 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer, falls nicht etwas anderes vereinbart ist, von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes nicht verletzt hat und daß er die Anmeldung unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers nachgeholt oder berichtigt hat. 3.3 Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht vorsätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen; dem Versicherer gebühren die Prämien, die ihm im Falle gehöriger Erfüllung des Vertrages bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären.
Deklarationspflicht. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Jahresumsatz der unter diese Umsatz- Polizze fallenden Transporte termingerecht zu melden. Der Versicherer ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Korrespondenz des Versicherungsnehmers, soweit sie dessen versicherungspflichtige Transporte betreffen, Einsicht zu nehmen.

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  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.