Arbeitgeberbeitrag. Für den Vollzug des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages entrichten die Arbeit- geber an die Kosten des Vertragsvollzuges einen jährlichen Beitrag gemäss An- zahl Mitarbeiter. 1 bis 6 CHF 150.-- 7 bis 15 CHF 180.-- 16 bis 20 CHF 240.-- 21 bis 30 CHF 360.-- 31 bis 50 CHF 600.-- ab 51 CHF 900.-- Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich durch die ZPK.
Arbeitgeberbeitrag. Der Arbeitgeber leistet zusätzlich einen Beitrag in Höhe von EUR. Der Arbeitnehmer erhält auf die Versicherungsleistung, die sich aus der Zahlung des Arbeitgeberbeitrags ergibt, ein sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todes- und Erlebensfall. Der Arbeitnehmer erhält auf die Versicherungsleistung, die sich aus der Zahlung des Arbeitgeberbeitrags ergibt, ein sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todes- und Erlebensfall unter dem Vorbehalt des Versicherungsnehmers (Arbeitgebers) alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, ohne dass eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft besteht. Aufgrund des Bezugsrechtes ist ein eigenständiger Vertrag erforderlich.
Arbeitgeberbeitrag. Für den Vollzug des vorliegenden GAV entrichten die Arbeitgeber einen jährlichen Beitrag gemäss der Anzahl Mitarbeiter. 1 bis 6 CHF 150.- 7 bis 15 CHF 180.- 16 bis 20 CHF 240.- 21 bis 30 CHF 360.- 31 bis 50 CHF 600.- ab 51 CHF 900.- Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich durch die ZPK.
Arbeitgeberbeitrag. Für den Vollzug des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages entrichten die Arbeit- geber an die Kosten des Vertragsvollzuges einen jährlichen Beitrag von CHF 200.-. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich durch die ZPK.
Arbeitgeberbeitrag. Der Arbeitgeber leistet zu jedem Zeitpunkt der Entgeltumwandlung einen Beitrag zur Direktversicherung gemäß 1) in Höhe von ■ 15 % des nach 1. umgewandelten Betrages (pauschal), ■ 15 % des nach 1. umgewandelten Betrages, aber begrenzt auf die tatsächlich ersparten Sozialversicherungsbeiträge (individuelle Spitzrechnung), ■ Dieser Zuschuss wird auch auf die bereits vor dem 01.01.2019 vereinbarte Entgeltumwandlung geleistet, (Entgeltumwandlungsvereinbarung vom ). und/oder ■ % des Teils des nach 1. umgewandelten Betrages, der zusammen mit allen nach § 3 Nr. 63 EStG behandelten Arbeitgeberbeiträgen für den Mitarbeiter jährlich sozialabgabenfrei bleibt. Der Zuschuss wird auf die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG ange- rechnet. ■ % des Teils des nach 1. umgewandelten Betrages, soweit die Entgeltumwandlung den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV unterfällt, also nicht mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) beträgt. Der Zuschuss stellt eine Weitergabe der Sozialversicherungs- ersparnis des Arbeitgebers im Sinne des § 1a Abs. 1a BetrAVG dar. ■ % des Teils des gesamten nach 1. umgewandelten Betrages. und/oder ■ % des Bruttogrundgehalts im Entgeltumwandlungszeitraum (Gehalt) ■ wenn die Entgeltumwandlung gemäß 1. mindestens % des Gehalts beträgt. ■ € ■ wenn die Entgeltumwandlung gemäß 1. mindestens € des Gehalts beträgt. ■ Der Zuschuss beinhaltet die Weitergabe von gesparten Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers im Sinne des §1a Abs. 1a BetrAVG. Die €-Beträge vermindern sich bei Teilzeitbeschäftigung im selben Verhältnis, in dem die wöchentliche Arbeitszeit gegenüber der eines Vollzeitbeschäftigten ver- mindert ist.
Arbeitgeberbeitrag. Für den Vollzug des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages entrichten die Arbeitgeber an die Kosten des Vertragsvollzuges einen jährlichen Beitrag gemäss Anzahl Mitar- beiter. 1 bis 6 CHF 150.00 7 bis 15 CHF 180.00 16 bis 20 CHF 240.00 21 bis 30 CHF 360.00 31 bis 50 CHF 600.00 ab 51 CHF 900.00 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich durch die ZPK.
Arbeitgeberbeitrag. Der Arbeitgeberbeitrag für die berufliche Weiterbildung beträgt monatlich CHF 10.- pro Arbeitnehmenden der dem GAV unterstellt ist. Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses GAV hat der Arbeitgeber pro Monat einen Betrag von CHF 20.- pro Arbeitnehmenden der dem GAV unterstellt ist zu entrichten. Der Arbeitgeber hat zudem jährlich pro Betrieb oder Betriebsteil und für den gleichen Verwendungszweck einen Pauschalbeitrag von CHF 300.- zu entrichten. Diese Jahrespauschale wird bei Entsendebetrieben auf eine Monatspauschale von Fr. 25.- (CHF 300 : 12 Monate) herunter gebrochen. Das Inkasso des Beitrages für die berufliche Weiterbildung, den Beitrag für den Vollzug und den Pauschalbeitrag erfolgt gleichzeitig.
Arbeitgeberbeitrag. Der Arbeitgeberbeitrag für die berufliche Weiterbildung beträgt monatlich 10 Franken pro Arbeitnehmenden, der … unterstellt ist. Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses GAV hat der Arbeitgeber pro Monat einen Betrag von 20 Franken pro Arbeitnehmenden, der … unterstellt ist, zu entrichten. Der Arbeitgeber hat zudem jährlich … für den gleichen Verwendungszweck einen Pauschalbeitrag von 300 Franken zu entrichten. Diese Jahrespauschale wird bei Entsendebetrieben auf eine Monatspauschale von 25 Franken (300 Franken: 12 Monate) herunter gebrochen. Das Inkasso des Beitrages für die berufliche Weiterbildung, den Beitrag für den Vollzug und den Pauschalbeitrag erfolgt gleichzeitig.
Arbeitgeberbeitrag. Zusätzlich zu I. und III. erbringen wir einen rein arbeitgeberfinanzierten Beitrag in Höhe monatlich/jährlich von EUR. Weitere Einzelheiten sind in der individualvertraglichen bzw. kollektiven Zusage (Betriebsvereinbarung, Versorgungs- ordnung) enthalten.
Arbeitgeberbeitrag. Die Arbeitgeber haben einen jährlichen, pauschalen Grundbeitrag von CHF 240.- zuzüglich 1.5°/°° der SUVA- pflichtigen Vorjahreslohnsumme zu entrichten.