Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gelten nachstehende Regelungen: 1. Der potentielle Kunde erkennt an, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl sie selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 2. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile, ohne Zustimmung der Agentur, ist dem potentiellen Kunden auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 3. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, welche keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung der Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee, im Sinne dieser Vereinbarung, werden insbesondere Werbeschlagwörter, Markennamen, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Animationen, Storyboards, Werbemittel usw. angesehen. 4. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, die von der Agentur, im Rahmen des Konzeptes, präsentierten kreativen Werbeideen, außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages, wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 5. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf welche er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung aller Beweismittel, welche eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
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Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gelten nachstehende Regelungengilt nach- stehende Regelung:
13.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der poten- xxxxxx Xxxxx und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde erkennt ananerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive kostenin - tensive Vorleistungen erbringt, obwohl sie er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
2. 3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen Teilen, dem Schutz des UrheberrechtsgesetzesUrheber - rechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile, Teile ohne Zustimmung der Agentur, Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, welche keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung der Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee, im Sinne dieser Vereinbarung, werden insbesondere Werbeschlagwörter, Markennamen, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Animationen, Storyboards, Werbemittel usw. angesehen.
4. 3.4 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, die diese von der Agentur, Agentur im Rahmen des Konzeptes, Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen, Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages, abzu- schließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen nut- zen bzw. nutzen zu lassen.
5. 3.5 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurdenwur- den, auf welche die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung aller Beweismittelvon Beweismitteln, welche die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.6 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist da- von auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gelten gilt nachstehende RegelungenRegelung:
13.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der po- tentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde erkennt an, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive kos- tenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl sie er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen übernom- men hat.
2. 3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile, Teile ohne Zustimmung der Agentur, Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes Urheber- rechtsgesetzes nicht gestattet.
3. 3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, welche die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses Schaffens- prozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung der Vermarktungsstrategie Ur- sprung von Vermarktungs- oder Entwicklungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente Ele- mente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie Strategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee, im Sinne dieser Vereinbarung, werden insbesondere Werbeschlagwörter, Markennamen, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Animationen, Storyboards, Werbemittel usw. angesehen.
4. 3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, die diese von der Agentur, Agentur im Rahmen des Konzeptes, Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen, Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages, Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
5. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf welche er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung aller Beweismittel, welche eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
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Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung Einla- dung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gelten nachstehende Regelungengilt nach- stehende Regelung:
13.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde erkennt ananerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl sie er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
2. 3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen grafi- schen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile, Teile ohne Zustimmung der Agentur, Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3. 3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, welche die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung der Vermarktungsstrategie von Vermark- tungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie Vermarktungs- strategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee, Idee im Sinne dieser Vereinbarung, Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Markennamen, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Animationen, Storyboards, Werbemittel usw. angesehenange- sehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
4. 3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, die diese von der Agentur, Agentur im Rahmen des Konzeptes, Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen, Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages, ab- zuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
5. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf welche er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung aller Beweismittel, welche eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
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Konzept- und Ideenschutz. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, erstellen und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gelten gilt nachstehende RegelungenRegelung:
13.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde erkennt ananerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl sie er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
2. 3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile, Teile ohne Zustimmung der Agentur, Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3. 3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, welche die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung der von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee, Idee im Sinne dieser Vereinbarung, Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Markennamen, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, AnimationenWerbemittel, StoryboardsKeyword-Strategien, Werbemittel SEA & SEO Kampagnenentwürfe bzw. SEO-Strategien usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
4. 3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, die diese von der Agentur, Agentur im Rahmen des Konzeptes, Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen, Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages, Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
5. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf welche er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung aller Beweismittel, welche eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
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