Kooperative Promotionen Musterklauseln

Kooperative Promotionen. Die HSZG strebt im Zeitraum 2021 bis 2024 insgesamt 14 erfolgreich abgeschlossene kooperative Promotionsverfahren an. Bei Erreichen der folgenden Werte für den Umfang der im wettbewerblichen, wissenschaftsgeleiteten Verfahren eingeworbenen Mittel (Mittelwert 2021 bis 2024) werden der HSZG Punkte wie folgt angerechnet: In T€ Punkte Ab 2.500 8 Von 2.375 bis unter 2.500 7 Von 2.250 bis unter 2.375 6 Von 2.125 bis unter 2.250 5 Von 2.000 bis unter 2.125 4 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Drittmitteleinnahmen aus der Wirtschaft (2021 bis 2024; Mittelwert) werden der HSZG Punkte wie folgt angerechnet: In T€ Punkte Ab 300 8 Von 285 bis unter 300 7 Von 270 bis unter 285 6 Von 255 bis unter 270 5 Von 240 bis unter 255 4 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Anzahl der Absolventen der erfolgreich abgeschlossenen kooperativen Promotionsverfahren (2021 bis 2024; Summe) werden der HSZG Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 14 7 13 6 12 5 11 4 10 3 Der Punktwert für die Ziele in der Forschung ergibt sich aus der Summe der Punktwerte für die einzelnen Indikatoren; höchstens 20 Punkte.
Kooperative Promotionen. Die Rahmenpromotionsordnung der Technischen Universität Dortmund ermöglicht bereits jetzt eine Promotionsbetreuung durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mehrerer Hochschulen, insbesondere in Kooperation mit Fachhochschulen. Die Technische Universität Dortmund wirkt auf die Verwirklichung des gesetzlichen Auftrags gemäß § 67 Abs. 6 HG hin. Die großzügigen Regelungen der Rahmenpromotionsordnung zu kooperativen Promotionen werden von den Fakultäten in den jeweiligen Ordnungen fachspezifisch umgesetzt.
Kooperative Promotionen. Die HTWK Leipzig strebt in den Jahren 2021 bis 2024 insgesamt 36 erfolgreich abgeschlossene kooperative Promotionsverfahren an. Bei Erreichen der folgenden Werte für den Umfang der im wettbewerblichen, wissenschaftsgeleiteten Verfahren eingenommenen Mittel (Mittelwert 2021 bis 2024) werden der HTWK Leipzig Punkte wie folgt angerechnet: In T€ Punkte Ab 3.100 8 Von 2.945 bis unter 3.100 7 Von 2.790 bis unter 2.945 6 Von 2.635 bis unter 2.790 5 Von 2.480 bis unter 2.635 4 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Drittmitteleinnahmen aus der Wirtschaft (Mittelwert 2021 bis 2024) werden der HTWK Leipzig Punkte wie folgt angerechnet: In T€ Punkte Ab 700 8 Von 665 bis unter 700 7 Von 630 bis unter 665 6 Von 595 bis unter 630 5 Von 560 bis unter 595 4 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Anzahl der Absolventen der erfolgreich abgeschlossenen kooperativen Promotionsverfahren (2021 bis 2024; Summe) werden der HTWK Leipzig Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 36 7 35 6 34 5 33 4 32 3 Der Punktwert für die Ziele in der Forschung ergibt sich aus der Summe der Punktwerte für die einzelnen Indikatoren; höchstens 20 Punkte
Kooperative Promotionen. Die HTW Dresden strebt im Zeitraum 2021 bis 2024 insgesamt 25 erfolgreich abgeschlossene kooperative Promotionsverfahren an. Bei Erreichen der folgenden Werte für den Umfang der im wettbewerblichen, wissenschaftsgeleiteten Verfahren eingeworbenen Mittel (Mittelwert 2021 bis 2024) werden der HTW Dresden Punkte wie folgt angerechnet: In T€ Punkte Ab 6.400 8 Von 6.080 bis unter 6.400 7 Von 5.760 bis unter 6.080 6 Von 5.440 bis unter 5.760 5 Von 5.120 bis unter 5.440 4 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Drittmitteleinnahmen aus der Wirtschaft (Mittelwert 2023 bis 2024) werden der HTW Dresden Punkte wie folgt angerechnet: In T€ Punkte Ab 2.200 8 Von 2.090 bis unter 2.200 7 Von 1.980 bis unter 2.090 6 Von 1.870 bis unter 1.980 5 Von 1.760 bis unter 1.870 4 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Anzahl der Absolventen der erfolgreich abgeschlossenen kooperativen Promotionsverfahren (2021 bis 2024; Summe) werden der HTW Dresden Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 25 7 24 6 23 5 22 4 21 3 Der Punktwert für die Ziele in der Forschung ergibt sich aus der Summe der Punktwerte für die einzelnen Indikatoren; höchstens 20 Punkte.
Kooperative Promotionen. Die WHZ strebt im Zeitraum 2021 bis 2024 insgesamt 14 erfolgreich abgeschlossene kooperative Promotionsverfahren an. Bei Erreichen der folgenden Werte für den Umfang der im wettbewerblichen, wissenschaftsgeleiteten Verfahren eingenommenen Mittel (Mittelwert 2021 bis 2024) werden der WHZ Punkte wie folgt angerechnet: In T€ Punkte Ab 3.200 8 Von 3.040 bis unter 3.200 7 Von 2.880 bis unter 3.040 6 Von 2.720 bis unter 2.880 5 Von 2.560 bis unter 2.720 4 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Drittmitteleinnahmen aus der Wirtschaft (Mittelwert 2021 bis 2024) werden der WHZ Punkte wie folgt angerechnet: In T€ Punkte Ab 1.150 8 Von 1.093 bis unter 1.150 7 Von 1.035 bis unter 1.093 6 Von 978 bis unter 1.035 5 Von 920 bis unter 978 4 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Anzahl der Absolventen der erfolgreich abgeschlos- senen kooperativen Promotionsverfahren (2021 bis 2024; Summe) werden der WHZ Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 14 7 13 6 12 5 11 4 10 3 Der Punktwert für die Ziele in der Forschung ergibt sich aus der Summe der Punktwerte für die einzelnen Indikatoren; höchstens 20 Punkte.
Kooperative Promotionen. Die HSM strebt im Zeitraum 2021 bis 2024 insgesamt 20 erfolgreich abgeschlossene kooperative Promotionsverfahren an. Bei Erreichen der folgenden Werte für den Umfang der im wettbewerblichen, wissenschaftsgeleiteten Verfahren eingeworbenen Mittel (Mittelwert 2021 bis 2024) werden der HSM Punkte wie folgt angerechnet: In T€ Punkte Ab 2.500 8 Von 2.375 bis unter 2.500 7 Von 2.250 bis unter 2.375 6 Von 2.125 bis unter 2.250 5 Von 2.000 bis unter 2.125 4 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Drittmitteleinnahmen aus der Wirtschaft (2021 bis 2024; Mittelwert) werden der HSM Punkte wie folgt angerechnet: In T€ Punkte Ab 1.050 8 Von 997 bis unter 1.050 7 Von 945 bis unter 997 6 Von 892 bis unter 945 5 Von 840 bis unter 892 4 Bei Erreichen der folgenden Werte für die Anzahl der Absolventen der erfolgreich abgeschlossenen kooperativen Promotionsverfahren (2021 bis 2024; Summe) werden der HSM Punkte wie folgt angerechnet: Anzahl Punkte Ab 20 7 19 6 18 5 17 4 16 3 Der Punktwert für die Ziele in der Forschung ergibt sich aus der Summe der Punktwerte für die einzelnen Indikatoren; höchstens 20 Punkte.

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  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

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  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.