Korrosion Musterklauseln

Korrosion. Mehr oder weniger langsame chemische Veränderung von Feststoffen (insbesondere von üblichen Metallen wie Eisen, Kupfer, Zink und Aluminium sowie von Beton) unter der Einwirkung von Flüssigkeiten (insbesondere von Säuren, wobei es dann zur „Säurekorrosion“ kommt).
Korrosion. Schäden, die durch Missbrauch oder Fahrlässigkeit entstanden sind.
Korrosion. Die Korrosionsrate ist projektspezifisch und in Rücksprache mit der Einheit Bauwerksprüfung & Baustoff- beratung der HPA (▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) festzulegen. Der Nachweis für den Grenzzustand der Tragfähigkeit ist auch am Ende der Nutzungs- und Lebensdauer (BS-A) zu führen. Die Nutzungsdauer und die prognostizierte Lebensdauer sind im Einzelfall festzulegen. Sofern nicht anders vorgegeben sind für Ingenieurwasserbauwerke im Hamburger Hafen folgende Korrosionsraten anzusetzen: - im Wasserwechselbereich sowie in der Niedrigwasserzone: 0,04 mm/a - im Unterwasserbereich: 0,02 mm/a - in der Regel (auch beim Bodenaustausch): 0,00 mm/a - bei organischen Böden: 0,01 mm/a Ist das Potential für mikrobiell induzierte Korrosion gegeben, gelten folgende Werte: - im Wasserwechselbereich sowie in der Niedrigwasserzone: 0,06 mm/a - im Unterwasserbereich: 0,04 mm/a - in der Regel (auch beim Bodenaustausch): 0,00 mm/a - bei organischen Böden: 0,03 mm/a
Korrosion. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Nachlässigkeit entstehen.
Korrosion. ▇▇▇▇▇▇▇, die auf Fehlbedienung oder Nachlässigkeit zurückzuführen sind.

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  • Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.

  • Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Explosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

  • Inhalt 1 Gegenstand der Versicherung 02 § 2 Mitversicherte Unternehmen, Fusion 02 § 3 Versicherte 02 § 4 Versicherte Tätigkeit 03 § 5 Leistungsumfang 03 § 6 Versicherte Kosten 05 § 7 Bereitstellung von Assistance-Leistungen 05 § 8 Rechtsschutzfall 06 § 9 Unbegrenzte Nachmeldefrist 08 § 10 Nachhaftung 08 § 11 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten 08 § 12 Innovations- und Besitzstandsklausel 08 § 13 Örtlicher Geltungsbereich 09 § 14 Ausländische Rechtsordnung 09 § 15 Versicherungssumme 09 § 16 Versicherungsbeitrag 09 § 17 Dauer und Ende des Vertrags 10 § 18 Wegfall des versicherten Interesses 10 § 19 Kündigung im Rechtsschutzfall 10 § 20 Repräsentantenklausel 11 § 21 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls 11 § 22 Versehensklausel 11 § 23 Textform, Schriftform von Erklärungen 11 § 24 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht 12 § 25 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇ Definitionen und Leistungsbeispiele 12 Anlage 2 Leistungsbeschreibung zu § 7 Bereitstellung von Assistance-Leistungen 12

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen