Kosten der Nutzung Musterklauseln

Kosten der Nutzung. A. Die Nutzung von Bank2Swift ist während der Testphase kostenfrei. B. Entscheidet sich der Nutzer während oder im Anschluss an die Testphase zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages, welches er durch Verwendung der entsprechenden Schaltflächen innerhalb der Software oder mittels schriftlicher Erklärung kundtut, so wird dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und es fallen für die Nutzung monatliche Kosten an. Die Höhe der monatlichen Kosten richtet sich hierbei nach der auf der Internetpräsenz von Bank2Swift veröffentlichten Preisliste in der jeweils gültigen Fassung. Alle dort gemachten Preisangaben verstehen sich als solche ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Kunde verpflichtet sich die anfallenden Kosten monatlich im Voraus an den Anbieter zu bezahlen. C. Der Vertrag läuft vom Tag des Vertragsschlusses an jeweils einen Monat, ein zum Beispiel am
Kosten der Nutzung. Der Rechnungsbetrag für die Nutzung setzt sich aus nachstehenden Komponenten zusammen: - Kosten Raumnutzung - Kosten Ergänzungspaket/e - Nebenkosten Er bezieht sich auf jeweils eine Veranstaltung. Hinzu kommen gegebenenfalls die Kosten der Kurznutzung für Vor- oder Nachbereitungen der Veranstaltung. Die Kosten der Raumkurznutzung belaufen sich auf ein Drittel der Raumnutzung. In den Nebenkosten sind u.a. Verbrauchspositionen für Wasser, Heizung sowie Strom bis 25 kW/h enthalten und werden bei Vertragsunterzeichnung mit Blick auf die Art und Größe einer normalen Veranstaltung pauschal ausgewiesen. Ab einem Stromverbrauch von über 25 kW/h wird dieser zusätzlich berechnet. Den Preis pro angefangene kW/h finden Sie in der aktuellen Preisliste. Die Nutzung der Starkstromsteckdosen wird separat abgerechnet. Alle Komponenten werden jeweils gemäß der aktuellen Preisliste berechnet. Das Druckwerk ist Haus der Eurener Ortsvereine, die sich mit ihren Vereinsmitgliedern in vielfältiger Art und Weise für den Erhalt und die Weiterentwicklung des Hauses einsetzen. Entsprechend erhalten Vereine und ihre Mitglieder einen Preisnachlass in vertretbarem Rahmen. Kostengrundlage ist die aktuelle Preisliste. Der Kulturring behält sich vor, diese zu gegebenen Zeiten zu überprüfen und anzupassen. Preisänderungen werden wie diese Nutzungsordnung entsprechend publiziert. Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preisliste bereits der Nutzungsvertrag unterzeichnet und die Kaution entrichtet, hält sich der Kulturring an die alte Preisliste, sofern die Veranstaltung innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab diesem Zeitpunkt stattfindet. Bei weiter in der Zukunft liegenden Veranstaltungen wird der Kulturring den Nutzer mit Hinweis auf die neu geltende Preisliste kontaktieren. Im Fall einer Preisanpassung um mehr als 5% hat der Nutzer das Recht, innerhalb von zwei Wochen kostenfrei seine Raumbuchung schriftlich zu stornieren.
Kosten der Nutzung. 3.1 Die Nutzung von Tagungs- und Sitzungsräumen ist grund- sätzlich kostenpflichtig. 3.2 Die Nutzungskosten werden nach dem Selbstkostendeckungs- prinzip ermittelt. Eine Gewinnerzielungsabsicht der Bezirksärzte- xxxxxx Nordwürttemberg besteht nicht. 3.3 Kosten der Nutzung entstehen durch • Personal und Sachmittel, • Catering, • Medientechnik, • Zusatzleistungen und • Stornierung, Ausfall 3.4 Die Kosten der Nutzung werden nach den Grundsätzen der Ziffer 4-8 ermittelt. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Präsident. 3.5 Die Nutzung von Tagungs- und Sitzungsräumen durch Organe, Ausschüsse, Arbeitskreise, Kommissionen und die Geschäfts- stellen der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg, der Landes- ärztekammer Baden-Württemberg und der Ärzteschaften der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg ist grundsätzlich kosten- frei.

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  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

  • Kosten und Gebühren Vertriebsvergütung Im Emissionspreis sind keine Vertriebsvergütungen enthalten. Vertriebsvergütungen können als Preisnachlass auf den Emissionspreis gewährt oder als einmalige und/ oder periodische Zahlung an einen oder mehrere Finanzintermediäre gewährt werden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.