Kosten der Unterkunft Musterklauseln

Kosten der Unterkunft. Den Kosten der Unterkunft muss bei den Berliner Jobcentern die gleiche Aufmerksamkeit entge− gengebracht werden wie den Leistungen des Bundes. Daher muss ein Steuerungsprozess auf den Weg gebracht werden, der sich in Zielen und deren Controlling, aber auch in Weisungen des kom− munalen Trägers niederschlägt. Wir werden dazu eine entsprechende Rechtsverordnung für die Ko− sten der Unterkunft erlassen. Durch eine qualifizierte Prüfung der bei den Jobcentern eingereichten Betriebs− und Nebenkosten− abrechnungen sowie der Mieterhöhungen wollen wir einen Beitrag dazu leisten, Kosten zu begren− zen. Gegenüber den Jobcentern wollen wir auf einen angemessenen Umgang mit Sanktionen dringen, auch weil sonst teure Maßnahmen der Wohnraumerhaltung und Wohnungslosenhilfe bei den bezirklichen Sozialämtern ausgelöst werden.
Kosten der Unterkunft. Jede Einrichtung oder Anlage, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre gewährleistet, kann als Unterkunft verstanden werden. Kosten können daher insbesondere für folgende Formen der Unterkunft anerkannt werden: - Mietwohnung - Eigenheim - Bau- oder Wohnwagen - Wohnmobil - Hausboot - Gartenhaus oder Gartenlaube - Stellplatzgebühren eines Wanderzirkus - Kosten einer Notunterkunft - Kosten eines Obdachlosenheims - Kosten eines Pensions- oder Hotelzimmers - Kosten für Garage oder PKW-Stellplatz (keine eigene Schätzung des Kostenfaktors!!!!) - Räume, die ausschließlich beruflich genutzt werden Kosten, die für eine zu Wohnzwecken tatsächlich genutzte Unterkunft anfallen. - Mietzins (Nettokaltmiete) - kalte Betriebskosten - Betriebskostennachzahlung (Bedarf im Monat der Fälligkeit) - Modernisierungszuschlag (genaue Prüfung, Einzelfallentscheidung!) - Kabelanschluss (Zahlungsverpflichtung aus Mietvertrag) - Nutzungsentschädigungen - Kosten des Eigenheims: - monatlicher Schuldzins - Grundsteuer - Wasser-/Abwassergebühren - Müllgebühren - Schornsteinfegergebühren - Beiträge zur Gebäudeversicherung - Kosten für Straßenreinigung - Kosten für Heizungswartung - Hausgeld und Instandhaltungsrücklage (Eigentumswohnung)
Kosten der Unterkunft. Zu den Kosten der Unterkunft trägt der Untermieter/die Untermieterin aus seinem/ihrem Einkommen bei. Er/sie er ist daher gegebenenfalls zur Beantragung einer in Betracht kommenden Leistung von Arbeitslosengeld I oder II bzw. Rente etc. verpflichtet. Der Untermieter/die Untermieterin verpflichtet sich, eine Einzugsermächtigung beim Xxxxxx hinsichtlich der vereinbarten Mietzahlungen zu unterschreiben. Sollte ein öffentlicher Xxxxxx für die Miete aufkommen, so verpflichtet sich der Untermieter/die Untermieterin, eine Abtretungserklärung der Leistungen zu unterschreiben. Auch bei Kürzung oder Entfallen von Leistungen durch einen öffentlichen Xxxxxx schuldet der Untermieter/die Untermieterin der Diakonie Landshut die vereinbarte Mietzahlung. Der Mietpreis für ein Einzelzimmer inkl. sämtlicher Neben- und Energiekosten beträgt 530€ (Stand: 01.04.2020). Inkludiert wurde hier auch ein Möblierungszuschlag für die Gemeinschaftsräume. Die Miethöhe ist dem Wohn- und Betreuungsvertrag zugehörigen „Anlage 1“ zu entnehmen. Die Neben- und Energiekosten werden pauschal erhoben. Eine jährliche Abrechnung bzw. Abschlussrechnung wird nicht erstellt. Falls eine Erhöhung des Mietpreises angemessen und betriebsnotwendig ist, wird sie nach rechtzeitiger vorheriger schriftlicher Ankündigung umgesetzt. Einmalig wird bei Einzug eine Kaution in Höhe von 600,00 € (Stand: 01.04.2020) fällig. Der Untermieter/die Untermieterin erhält bei Einzug mehrere Schlüssel. Die genaue Auflistung der gegen Pfand (Stand 01.04.2020: 60 €) ausgehändigten Schlüssel sind dem jeweiligen Schlüsselprotokoll zu entnehmen.

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  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.