Kostenvoranschlag (KVA). Soweit der Leistungserbringer gemäß Leistungsbeschreibung einen Kostenvoranschlag (KVA) zu erstellen und einzureichen hat, ist dieser grundsätzlich in elektronischer Form (eKV) gemäß der Anlage 05: „Datenübermittlung“ in der vorgegeben Form an die dort benannte Stelle zu übermitteln. Abweichend von der grundsätzlichen elektronischen Übermittlung hat der Leistungserbringer im Ausnahmefall die Möglichkeit, den Kostenvoranschlag auf herkömmlichem Wege (in Pa- pierform) gemäß der Anlage 05: „Datenübermittlung“ einzureichen. Der Leistungserbringer hat der KKH innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der medizini- schen Unterlage den Kostenvoranschlag unter Angabe des erforderlichen vertragsgegen- ständlichen Hilfsmittels zu den vereinbarten Konditionen zu übermitteln. Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ist der Kostenvoranschlag am da- rauffolgenden Werktag zu übermitteln. Maßgebend für den pünktlichen Eingang ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Kostenvoranschläge ohne medizinische Unterlage sind nicht gestattet, es sei denn diese Leis- tungsbeschreibung regelt etwas Abweichendes.
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