Common use of Kostenvoranschlag (KVA) Clause in Contracts

Kostenvoranschlag (KVA). Soweit der Leistungserbringer gemäß Leistungsbeschreibung einen Kostenvoranschlag (KVA) zu erstellen und einzureichen hat, ist dieser grundsätzlich in elektronischer Form (eKV) gemäß der Anlage 05: „Datenübermittlung“ in der vorgegeben Form an die dort benannte Stelle zu übermitteln. Abweichend von der grundsätzlichen elektronischen Übermittlung hat der Leistungserbringer im Ausnahmefall die Möglichkeit, den Kostenvoranschlag auf herkömmlichem Wege (in Pa- pierform) gemäß der Anlage 05: „Datenübermittlung“ einzureichen. Der Leistungserbringer hat der KKH innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der medizini- schen Unterlage den Kostenvoranschlag unter Angabe des erforderlichen vertragsgegen- ständlichen Hilfsmittels zu den vereinbarten Konditionen zu übermitteln. Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ist der Kostenvoranschlag am da- rauffolgenden Werktag zu übermitteln. Maßgebend für den pünktlichen Eingang ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Kostenvoranschläge ohne medizinische Unterlage sind nicht gestattet, es sei denn diese Leis- tungsbeschreibung regelt etwas Abweichendes.

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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag, Rahmenvertrag