Krankentransporte / Überführung. Der Versicherer erstattet die Kosten für a) den medizinisch notwendigen Krankentransport im Ausland zum stationä- ren Aufenthalt oder zur ambulanten Erstversorgung ins Krankenhaus, der durch einen anerkannten Rettungsdienst durchgeführt wird; b) den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport der versicherten Person an ihren Wohnort im Heimatland bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus, sofern der versicherte Aufenthalt auf Grund einer Erkrankung / Verletzung voraussichtlich endgül- tig abgebrochen werden muss. Bei Reisen übernimmt der Versicherer auch die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrück- transport an den Aufenthaltsort im Aufenthaltsland bzw. in das dem Auf- enthaltsort im Aufenthaltsland nächstgelegene geeignete Krankenhaus; c) die Überführung der sterblichen Reste der versicherten Person an den vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnort oder wahlweise die Bestat- tung im Ausland bis zur Höhe der Überführungskosten.
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