Common use of Krankenversicherungszuschuss Clause in Contracts

Krankenversicherungszuschuss. Die Versicherung gegen Krankheit obliegt der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Be- willigungsempfänger. In analoger Anwendung des § 257 SGB V wird ein Zuschuss zu den Krankenversiche- rungsbeiträgen im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages des Arbeitgeberzuschus- ses (Hälfte des KV-Beitrages bis zur Höhe des gesetzlichen Zuschusses) gezahlt. Zur Ermittlung des Zuschusses seitens der DFG wird bei Stipendienbeginn ein Nachweis der Krankenversicherung über die Höhe des Beitrages benötigt. Beitragsänderungen sind der DFG umgehend vorzulegen.

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Krankenversicherungszuschuss. Die Versicherung gegen Krankheit obliegt der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Be- willigungsempfänger. In analoger Anwendung des § 257 SGB V wird ein Zuschuss zu den Krankenversiche- rungsbeiträgen im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages des Arbeitgeberzuschus- ses (Hälfte des KV-Beitrages bis zur Höhe des gesetzlichen Zuschusses) gezahlt. Zur Ermittlung des Zuschusses seitens der DFG wird bei Stipendienbeginn ein Nachweis der Krankenversicherung über die Höhe des Beitrages benötigt. Beitragsänderungen sind der DFG umgehend vorzulegen. Zusatzleistungen über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus sind nicht erstattungsfähig.

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