Kriegerische Ereignisse. Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen besteht kein Versicherungsschutz. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, - denen sie während eines Aufenthalts im Ausland ausgesetzt war und - an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
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Samples: Risiko Lebensversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Lebenslange Todesfall Versicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Risiko Lebensversicherung
Kriegerische Ereignisse. Bei Tod Unfalltod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen besteht kein Versicherungsschutz. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person an einem Unfalltod in unmittelbarem un- mittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, - denen sie während eines Aufenthalts im Ausland ausgesetzt war und - an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
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Kriegerische Ereignisse. Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen Ereig- nissen besteht kein Versicherungsschutz. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die der versicherte Person Versorger in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, - denen sie er während eines Aufenthalts im Ausland ausgesetzt war und - an denen sie er nicht aktiv beteiligt war.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Rentenversicherung