Common use of Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene Clause in Contracts

Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene. Maßgebend für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 sind insbeson- dere die im Punkt IV. 1 angeführten Kriterien sowie das Erfüllen der eigentumsrechtlichen Vo- raussetzungen, das Vorhandensein der Mindestanlagengröße und der Erwerb der entspre- chenden Mindestleistung. Sämtliche Komponenten der Kundenanlage müssen auf die angegebene Leistung dimensio- niert sein. Die Mindestgröße stellt die minimale Anschlussleistung dar, die notwendig ist, um die Übergabe an einer bestimmten Netzebene zu ermöglichen. Die zu verrechnende Mindestleistung entspricht bei Entnehmern der für die entsprechende Netzebene geforderten Mindestanlagengröße. Für Erzeuger, welche auch Entnehmer sind, und die aufgrund ihrer Engpassleistung einer bestimmten Netzebene zugeordnet sind, ist das Netzbereitstellungsentgelt für die Entnahme entsprechend dem tatsächlichen Ausmaß der Netznutzung zu bestimmen. Die Mindestanlagengröße für die Zuordnung zu einer Netzebene sowie die zu verrechnende Mindestleistung betragen für die einzelnen Netzebenen: Bei Netzkunden, deren bestehende Anlagen die für eine bestimmte Netzebene geforderte Min- destgröße nicht aufweisen, die jedoch aufgrund der bisher zur Anwendung gekommenen Re- gelungen dieser Netzebene zugeordnet sind, wird nur auf Wunsch des Netzkunden ein Wech- sel auf eine nachgelagerte Netzebene durchgeführt. ANHANG II zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der im Ablesezeitraum aufgetretene Verbrauchswert;

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Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene. Maßgebend für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 sind insbeson- dere die im Punkt IV. 1 angeführten Kriterien sowie das Erfüllen der eigentumsrechtlichen Vo- raussetzungenVoraussetzungen, das Vorhandensein der Mindestanlagengröße und der Erwerb der entspre- chenden ent- sprechenden Mindestleistung. Sämtliche Komponenten der Kundenanlage müssen auf die angegebene Leistung dimensio- niert sein. Die Mindestgröße stellt die minimale Anschlussleistung dar, die notwendig ist, um die Übergabe an einer bestimmten Netzebene zu ermöglichen. Die zu verrechnende Mindestleistung entspricht bei Entnehmern der für die entsprechende Netzebene geforderten Mindestanlagengröße. Für Erzeuger, welche auch Entnehmer sind, und die aufgrund ihrer Engpassleistung einer bestimmten Netzebene zugeordnet sind, ist das Netzbereitstellungsentgelt für die Entnahme entsprechend dem tatsächlichen Ausmaß der Netznutzung zu bestimmen. Die Mindestanlagengröße für die Zuordnung zu einer Netzebene sowie die zu verrechnende Mindestleistung betragen für die einzelnen Netzebenen: Bei Netzkunden, deren bestehende Anlagen die für eine bestimmte Netzebene geforderte Min- destgröße Mindestgröße nicht aufweisen, die jedoch aufgrund der bisher zur Anwendung gekommenen Re- gelungen Regelungen dieser Netzebene zugeordnet sind, wird nur auf Wunsch des Netzkunden ein Wech- sel Wechsel auf eine nachgelagerte Netzebene durchgeführt. ANHANG II zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der im Ablesezeitraum aufgetretene Verbrauchswert;

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Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene. Maßgebend für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 sind insbeson- dere insbesondere die im Punkt IV. 1 angeführten Kriterien sowie das Erfüllen der eigentumsrechtlichen Vo- raussetzungeneigen- tumsrechtlichen Voraussetzungen, das Vorhandensein Vorhanden- sein der Mindestanlagengröße und der Erwerb der entspre- chenden entsprechenden Mindestleistung. Sämtliche Komponenten der Kundenanlage müssen auf die angegebene Leistung dimensio- niert dimensioniert sein. Die Mindestgröße stellt die minimale Anschlussleistung dar, die notwendig ist, um die Übergabe an einer bestimmten be- stimmten Netzebene zu ermöglichen. Die zu verrechnende Mindestleistung entspricht bei Entnehmern der für die entsprechende Netzebene geforderten Mindestanlagengröße. Für Erzeuger, welche auch Entnehmer sind, und die aufgrund ihrer Engpassleistung einer bestimmten Netzebene zugeordnet zuge- ordnet sind, ist das Netzbereitstellungsentgelt für die Entnahme entsprechend dem tatsächlichen Ausmaß der Netznutzung zu bestimmen. Die Mindestanlagengröße für die Zuordnung zu einer Netzebene sowie die zu verrechnende Mindestleistung Mindestleis- tung betragen für die einzelnen Netzebenen: Netzebene 6 100 kW Netzebene 5 400 kW Netzebene 4 5000 kW Bei Netzkunden, deren bestehende Anlagen die für eine bestimmte Netzebene geforderte Min- destgröße Mindestgrö- ße nicht aufweisen, die jedoch aufgrund der bisher zur Anwendung gekommenen Re- gelungen Regelungen dieser Netzebene zugeordnet sind, wird nur auf Wunsch des Netzkunden ein Wech- sel Wechsel auf eine nachgelagerte Netzebene durchgeführt. ANHANG Anhang II zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Allgemeine Begriffe Abrechnungswert der im Ablesezeitraum aufgetretene Verbrauchswert;

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Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene. Maßgebend für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 sind insbeson- dere insbesondere die im Punkt IV. 1 angeführten Kriterien sowie das Erfüllen der eigentumsrechtlichen Vo- raussetzungenVoraussetzungen, das Vorhandensein der Mindestanlagengröße und der Erwerb der entspre- chenden entsprechenden Mindestleistung. Sämtliche Komponenten der Kundenanlage müssen auf die angegebene Leistung dimensio- niert dimensioniert sein. Die Mindestgröße stellt die minimale Anschlussleistung dar, die notwendig ist, um die Übergabe an einer bestimmten Netzebene zu ermöglichen. Die zu verrechnende Mindestleistung entspricht bei Entnehmern der für die entsprechende Netzebene geforderten Mindestanlagengröße. Für Erzeuger, welche auch Entnehmer sind, und die aufgrund ihrer Engpassleistung einer bestimmten Netzebene zugeordnet sind, ist das Netzbereitstellungsentgelt für die Entnahme entsprechend dem tatsächlichen Ausmaß der Netznutzung zu bestimmen. Die Mindestanlagengröße für die Zuordnung zu einer Netzebene sowie die zu verrechnende Mindestleistung betragen für die einzelnen Netzebenen: Netzebene 6 100 kW Netzebene 5 400 kW Netzebene 4 5000 kW Bei Netzkunden, deren bestehende Anlagen die für eine bestimmte Netzebene geforderte Min- destgröße Mindestgröße nicht aufweisen, die jedoch aufgrund der bisher zur Anwendung gekommenen Re- gelungen Regelungen dieser Netzebene zugeordnet sind, wird nur auf Wunsch des Netzkunden ein Wech- sel Wechsel auf eine nachgelagerte Netzebene durchgeführt. ANHANG II zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der im Ablesezeitraum aufgetretene Verbrauchswert;

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Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene. Maßgebend für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 sind insbeson- dere insbesondere die im Punkt IV. 1 angeführten ange- führten Kriterien sowie das Erfüllen der eigentumsrechtlichen Vo- raussetzungenVoraussetzungen, das Vorhandensein der Mindestanlagengröße Mindestanlagen- größe und der Erwerb der entspre- chenden entsprechenden Mindestleistung. Sämtliche Komponenten der Kundenanlage müssen auf die angegebene Leistung dimensio- niert dimensioniert sein. Die Mindestgröße stellt die minimale Anschlussleistung dar, die notwendig ist, um die Übergabe an einer bestimmten Netzebene zu ermöglichenermög- lichen. Die zu verrechnende Mindestleistung entspricht bei Entnehmern Entneh- mern der für die entsprechende Netzebene geforderten MindestanlagengrößeMin- destanlagengröße. Für Erzeuger, welche auch Entnehmer sind, und die aufgrund ihrer Engpassleistung einer bestimmten bestimm- ten Netzebene zugeordnet sind, ist das Netzbereitstellungsentgelt Netzbereitstellungs- entgelt für die Entnahme entsprechend dem tatsächlichen Ausmaß der Netznutzung zu bestimmen. Die Mindestanlagengröße für die Zuordnung zu einer Netzebene Netz- ebene sowie die zu verrechnende Mindestleistung betragen für die einzelnen Netzebenen: Netzebene 6: 100 kW Netzebene 5: 400 kW Netzebene 4: 5000 kW Bei Netzkunden, deren bestehende Anlagen die für eine bestimmte Netzebene geforderte Min- destgröße Mindestgröße nicht aufweisenaufwei- sen, die jedoch aufgrund der bisher zur Anwendung gekommenen Re- gelungen gekom- menen Regelungen dieser Netzebene zugeordnet sind, wird nur auf Wunsch des Netzkunden ein Wech- sel Wechsel auf eine nachgelagerte Netzebene durchgeführt. ANHANG II zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Allgemeine Begriffe der im Ablesezeitraum aufgetretene Verbrauchswert;

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Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene. Maßgebend für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 sind insbeson- dere insbesondere die im Punkt IV. 1 angeführten Kriterien sowie das Erfüllen der eigentumsrechtlichen Vo- raussetzungenVoraussetzun- gen, das Vorhandensein der Mindestanlagengröße und der Erwerb der entspre- chenden Mindestleistungentsprechenden Mindestleis- tung. Sämtliche Komponenten der Kundenanlage müssen auf die angegebene Leistung dimensio- niert dimensioniert sein. Die Mindestgröße stellt die minimale Anschlussleistung Anschlussleis- tung dar, die notwendig ist, um die Übergabe an einer bestimmten Netzebene zu ermöglichen. Die zu verrechnende Mindestleistung entspricht bei Entnehmern der für die entsprechende Netzebene geforderten Mindestanlagengröße. Für Erzeuger, welche auch Entnehmer sind, und die aufgrund ihrer Engpassleistung einer bestimmten Netzebene zugeordnet sind, ist das Netzbereitstellungsentgelt für die Entnahme entsprechend dem tatsächlichen Ausmaß der Netznutzung zu bestimmen. Die Mindestanlagengröße für die Zuordnung zu einer Netzebene sowie die zu verrechnende Mindestleistung Min- destleistung betragen für die einzelnen NetzebenenNetzebe- nen: Netzebene 6 100 kW Netzebene 5 400 kW Netzebene 4 5000 kW Bei Netzkunden, deren bestehende Anlagen die für eine bestimmte Netzebene geforderte Min- destgröße Mindestgrö- ße nicht aufweisen, die jedoch aufgrund der bisher zur Anwendung gekommenen Re- gelungen Regelungen dieser Netzebene zugeordnet sind, wird nur auf Wunsch des Netzkunden ein Wech- sel Wechsel auf eine nachgelagerte nachgelager- te Netzebene durchgeführt. ANHANG II zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der im Ablesezeitraum aufgetretene VerbrauchswertVerbrauchs- wert;

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Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene. Maßgebend für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 sind insbeson- dere die im Punkt IV. 1 angeführten Kriterien sowie das Erfüllen der eigentumsrechtlichen Vo- raussetzungenVoraussetzungen, das Vorhandensein der Mindestanlagengröße und der Erwerb der entspre- chenden ent- sprechenden Mindestleistung. Sämtliche Komponenten der Kundenanlage müssen auf die angegebene Leistung dimensio- niert sein. Die Mindestgröße stellt die minimale Anschlussleistung dar, die notwendig ist, um die Übergabe an einer bestimmten Netzebene zu ermöglichen. Die zu verrechnende Mindestleistung entspricht bei Entnehmern der für die entsprechende Netzebene geforderten Mindestanlagengröße. Für Erzeuger, welche auch Entnehmer sind, und die aufgrund ihrer Engpassleistung einer bestimmten Netzebene zugeordnet sind, ist das Netzbereitstellungsentgelt für die Entnahme entsprechend dem tatsächlichen Ausmaß der Netznutzung zu bestimmen. Die Mindestanlagengröße für die Zuordnung zu einer Netzebene sowie die zu verrechnende Mindestleistung betragen für die einzelnen Netzebenen: Bei Netzkunden, deren bestehende Anlagen die für eine bestimmte Netzebene geforderte Min- destgröße Mindestgröße nicht aufweisen, die jedoch aufgrund der bisher zur Anwendung gekommenen Re- gelungen Regelungen dieser Netzebene zugeordnet sind, wird nur auf Wunsch des Netzkunden ein Wech- sel Wechsel auf eine nachgelagerte Netzebene durchgeführt. ANHANG II zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der im Ablesezeitraum aufgetretene Verbrauchswert;

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