Kultur und Tourismus, Sport und Freizeit Musterklauseln

Kultur und Tourismus, Sport und Freizeit. Verkehr und technische Infrastruktur 6 Natur und Umwelt, Energie und Klimaschutz Integriertes Stadtentwicklungskonzept Ketzin/Havel Jede thematische Analyse wird mit einer zusammenfassenden Stärken-Schwächen-Analyse abgeschlossen. Mit der Formulierung qualitativer Ziele und räumlicher Leitlinien, die die teilräumlichen und stadtstrukturellen Ziele visualisiert, beginnt der konzeptionelle Teil. Die zukünftigen Schwerpunkte der Stadtentwicklung werden in Kapitel 4 als Zentrale Vorhaben konkretisiert und mit einzelnen Teilprojekten untersetzt. Kapitel 5 entwirft eine Umsetzungs- strategie, in der Handlungsfelder, räumliche Schwerpunkte, Umsetzungsschritte und Zeitplan, Akteure und Organisation sowie Finanzierung und Förderprogramme betrachtet werden. Zum Abschluss folgt eine städtebauliche Kalkulation, in der die vorgeschlagenen Maßnahmen mit einer überschlägigen und vorläufigen Kostenschätzung untersetzt werden.
Kultur und Tourismus, Sport und Freizeit. Kultur und Freizeit Das kulturelle Angebot in der Stadt wird stark durch Vereine, private Personen und Initiativen oder Stiftungen getragen. Der Betrieb der ehemals rein kommunal getragenen Stadtbibliothek wird durch ehrenamtliches Engagement des Ketziner Heimatvereins und Sponsoring aufrechterhalten, nachdem sie in der Vergangenheit wegen kommunaler Finanzierungsengpässe mehrfach vor dem Aus stand. Ein wichtiger Akteur der Kulturförderung im Landkreis und insbesondere in Ketzin/Havel ist die hier ansässige Xxxxx-Xxxxxxxxxx-Stiftung, die im Havelland diverse soziokulturelle Projekte unterstützt und selbst initiiert. Sie betreibt beispielsweise die „Neue Mitte Ketzin“/Cantina, einen soziokulturellen Veranstaltungsort und Treffpunkt auf dem Areal des Gutshofs im Zentrum von Ketzin/Havel. Eine Tochterstiftung der Xxxxx-Xxxxxxxxxx-Stiftung ist die Stiftung Paretz, die gemeinsam mit der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten das vielfältige Kulturangebot im Ort und Schloss Paretz mit seinem Museum trägt. Weitere kulturwirtschaftliche, zumeist überlokal ausgerichtete Angebote wie offene Ateliers mit kleinen Veranstaltungen finden sich rund um das Schloss. Der Ortsteil Paretz ist damit der mit Abstand bedeutendste Kultur- und Veranstaltungsort der Stadt. Neben Sport- und dem stark bürgerschaftlich getragenen Kulturprogramm trägt die Stadt Ketzin/Havel ein im Verhältnis zur Einwohnerzahl relativ umfangreiches Kinder- und Jugendfreizeitprogramm. Ankerpunkt ist der Jugendclub im Zentrum. Das Angebot für ältere Jugendliche und junge Erwachsene ist der kleinen Stadtgröße entsprechend dünn. Wahrscheinlich orientieren sich die Jugendlichen stark auf die umliegenden Städte Potsdam, Falkensee und Berlin. Aus Sicht der Bürger in mittleren Altersgruppen wurde ein Mangel an höherwertiger Gastronomie, Einzelhandel und Wellness-Angeboten wahrgenommen. Viele Freizeit-, Kultur- und Unterhaltungsangebote sind nicht generationenspezifisch und werden von Senioren rege in Anspruch genommen. Das „Haus der Begegnung der Stadt Ketzin/Havel“ in der Rathausstraße war seit 1998 auf Seniorenfreizeitangebote ausgerichtet. 2017 wurde die Nutzung in eine Sozial- und Pflegestation mit entsprechenden Beratungsangeboten umgewandelt. Ein eher als kommunikativer Treffpunkt ausgerichteter Ort fehlt derzeit. Zudem wird eine bessere Koordination Integriertes Stadtentwicklungskonzept Ketzin/Havel der Seniorenangebote durch hauptamtliches Personal gewünscht8. 2020 wurde das Projekt „Bürgerbeauftragte...
Kultur und Tourismus, Sport und Freizeit. E: Verkehr und technische Infrastruktur F: Natur und Umwelt, Energie und Klimaschutz Integriertes Stadtentwicklungskonzept Ketzin/Havel Zentrales Vorhaben II: Lebenswerte Dorfkerne Zentrales Vorhaben III: Entwicklung des Areals Zuckerfabrik Zentrales Vorhaben IV: Natur- und Erholungslandschaft Havelraum Zentrales Vorhaben V: Innovativer Wirtschafts- und Energiestandort Ketzin Nord Zentrales Vorhaben VI: Regionale Vernetzung - Ketzin/Havel im Havelland (Quelle: eigene Darstellung) Das Zentrale Vorhaben „Ketzin/Havel im östlichen Havelland“ weicht von den anderen Vorhaben in zweierlei Hinsicht ab: Es umfasst keinen schwerpunktmäßigen Handlungsraum als Teilbereich der Stadt, sondern ist gesamtstädtisch angelegt. Die hier gebündelten Maßnahmen haben zudem eine interkommunale und regionale Dimension. Sie setzen die Kooperation mit den Nachbarkommunen, dem Landkreis oder anderen überörtlichen Institutionen wie z.B. der LEADER-Region, der Planungsregion Havelland-Fläming oder dem Land Brandenburg voraus. Den sechs Zentralen Vorhaben werden insgesamt 68 Einzelmaßnahmen zugeordnet. Die steckbriefartige Darstellung der Maßnahmen selbst bleibt bewusst knapp und generalisiert, um Spielräume für eine umsetzungsbezogene Planung durch die jeweils zuständigen Akteure zu überlassen. Diese Maßnahmentableaus sind nicht abschließend, sondern können bei einer weiteren Konkretisierung der Zentralen Vorhaben durch weitere Projektideen ergänzt werden. Manche dieser Maßnahmen sind für mehrere Vorhaben relevant, werden jedoch nur unter einem Vorhaben ausführlich beschrieben und in den anderen nachrichtlich erwähnt. Exemplarisch ist die Maßnahme „E.7, Reaktivierung der Havelländischen Eisenbahn (HVLE) Wustermark – Ketzin/Havel“. Diese Maßnahme ist als Element der regionalen Verkehrsinfrastrukturentwicklung dem Zentralen Vorhaben „6 – Ketzin/Havel im Havelland“ zugeordnet, hat jedoch zudem große Bedeutung für die Vorhaben 1 und 5.

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  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter) (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, (2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1. (3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens, (4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche, (5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. (4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers. (5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen. (6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.