Technische Infrastruktur. Ansprüche wegen des Ausfalls oder der mangelhaften Bereitstellung von Internetproviding- oder Telekommunikationsdienstleistungen durch Dritte sowie der Bereitstellung von Gebäu- den, Räumlichkeiten oder technischer Infrastruktur (z. X. Xxxxxx- und Stromlieferanten) durch Dritte, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf seinen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat.
Technische Infrastruktur. Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden aufgrund einer Störung oder eines Ausfalls der öffentlichen oder privaten technischen Infrastruktur. Zur öffentlichen und privaten Infrastruktur gehören: • Strom- und Wasserversorgung, • Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung dienen, insbeson- dere Telefon-, Internet- oder Funknetze, sowie Leistungen von Internet- und Telekommunikationsanbietern bzw. -providern, • Domain Name Systems sowie • alle weiteren vergleichbaren privaten Einrichtungen oder Einrichtungen der Gebietskörperschaften. Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben nur Störungen und Ausfälle des IT-Systems eines Versicherten, soweit dieses IT-System seinerseits Teil der vorher beschriebenen technischen Infrastruktur ist.
Technische Infrastruktur. (1) Für die erforderliche Hardware, Software und Internetanbindung sowie die dafür anfallenden Kosten und Übertragungsentgelte ist allein der Nutzer verantwortlich.
(2) Die Nutzung der Funktionen der Online-Gebrauchtwagen-Börse (XXX@XXX) ist kostenfrei.
Technische Infrastruktur. Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden aufgrund einer Störung oder eines Ausfalls der öffentlichen oder privaten technischen Infrastruktur, die nicht vom Ver- sicherungsnehmer selbst betrieben wird. Zur öffentlichen und privaten Infrastruktur gehören: • Strom-, Gas-, Wasser- und Wasserstoffversorgung, • externe Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung dienen, insbesondere Telefon-, Internet-, Computer-, Daten- oder Funknetze, sowie Leistungen von Internet- und Telekommunikationsanbietern bzw. Providern, Satelliten, • Domain Name Systems (DNS), Internet Service Provider (ISP), Content Delivery Networks (CDN) oder Certificate Authorities (CA) sowie • alle weiteren vergleichbaren privaten Einrichtungen oder Einrichtungen der Gebietskörperschaften.
Technische Infrastruktur. Leitungsnetz
Technische Infrastruktur. Außerhalb des Geltungsbereichs Xxxxxxx-Xxxxxx-Allee
Technische Infrastruktur. 3.4.1 Die Halle verfügt über eine Beschallungsanlage. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr 1. Jahr ja 50 SP je Spieljahr
3.4.2 Die Halle verfügt über eine Internetverbindung. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr 1. Jahr ja 50 SP je Spieljahr
3.4.3 Die Halle verfügt über die TV-Infrastruktur gemäß Handlungsanweisung. 2013/14 3. Jahr 3. Jahr nein 50 SP je Spieljahr
3.4.4 Die Halle verfügt über eine Company Connect-Internetleitung (2mbit upload Standleitung) für die TV-Produktion. 2013/14 3. Jahr 3. Jahr nein 50 SP je Spieljahr
3.4.5 Die Halle verfügt über eine elektronische Anzeigetafel mit Zusatzinformationen (Aufstellung usw.). 2016/17 8. Jahr nein keine Strafe
3.4.6 Die Halle verfügt über eine Videowand. 2015/16 5. Jahr 5. Jahr nein keine Strafe
Technische Infrastruktur. Der Lieferant ist verpflichtet, die zur vertragskonformen Erbringung der Services erforderliche technische Infrastruktur zu betreiben und regelmässig zu unterhalten. Im folgenden Schema sind die wichtigsten prozessualen Abläufe abgebildet und beschrieben.
Technische Infrastruktur. Versorgungsinfrastruktur (Nahversorgung, Soziale Einrichtungen) 8 Personenverkehrsanbindung
Technische Infrastruktur. Im Rahmen der frühzeitigen sowie der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB wurden die Leitungsträger als Xxxxxx öffentlicher Belange beteiligt und um Auskunft zur Leistungsfähigkeit und zu den vorhandenen Kapazitäten für die geplante Entwicklung gebeten. Im Ergebnis können die für eine bauliche Nutzung vorgesehenen Flächen des Kunst- und Kulturparks mit den erforderlichen Medien der Stadttechnik (Entwässerung, Was- ser, Elektrizität, Telekommunikation) durch vorhandene und ggf. erforderliche Erweiterun- gen/Ergänzungen der in den öffentlichen Straßen verlaufenden Leitungen versorgt werden. Die gesicherte Erschließung ist grundsätzlich herstellbar. Die Sanierung und Instandsetzung des Ausflugslokals „Altes Eierhäuschen“ einschließlich der Umnutzung von Räumen für Kunst- und Kulturschaffende wurde bereits auf der Grund- lage von § 35 BauGB genehmigt. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wurde die ge- sicherte Erschließung nachgewiesen und bestätigt.