Kurzbeschreibung zur gesetzlichen Kontenwechselhilfe Musterklauseln

Kurzbeschreibung zur gesetzlichen Kontenwechselhilfe. Die Bank unterstützt Sie als Kunden bei der Eröffnung eines Girokontos und/oder beim „Umzug eines alten Girokontos“. Wenden Sie sich hierzu einfach an unsere Mitarbei- ter/innen, welche Sie gern beraten bzw. entnehmen Sie erste Hinweise diesem Kunden- informationsblatt. • Wir sind als empfangender Zahlungsdienstleister (neue Bank) der „Hauptansprech- partner“ bei Nutzung der Kontenwechselhilfe nach ZKG. Wir leiten diese innerhalb von zwei Geschäftstagen auf Grundlage Ihres Verlangens nach Erhalt der entspre- chenden Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe ein. • Sofern Sie es wünschen, fordern wir vom übertragenden Zahlungsdienstleister (alte Bank) Informationen/Listen zu relevanten Zahlungsvorgängen (bestehende Dauerauf- träge, verfügbare Informationen zu Lastschriftzahlungen und eingehenden Überwei- sungen) an. Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der entsprechenden Infor- mationen/Listen vom übertragenden Zahlungsdienstleister richten wir Ihnen diese Daueraufträge auf dem neu eröffneten Zahlungskonto bei uns ein und führen weitere Weisungen von Ihnen aus. • Wir unterstützen Sie darüber hinaus bei der Schließung Ihres alten Zahlungskontos, indem wir auf Ihren Wunsch Ihre alte Bank anweisen: • Daueraufträge und Lastschriften spätestens zu dem von Ihnen gewünschten Kon- toschließungszeitpunkt nicht mehr auszuführen bzw. einzulösen sowie eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, • einen verfügbaren, positiven Kontosaldo auf Ihr neues Zahlungskonto bei uns zu übertragen, • Ihr altes Zahlungskonto zu schließen, sofern dem keine Hindernisse entgegenste- hen. • Wir unterstützen Sie zudem mit weiteren Hilfestellungen (zum Beispiel mit Muster- Schreiben/-Postkarten) bei der idealerweise durch Sie vorzunehmenden Information Ihrer Zahlungspartner (Zahler von eingehenden Überweisungen oder Zahlungsemp- fänger von zu belastenden Lastschriftzahlungen) über Ihre neue Kontoverbindung. • Entgelte für die Nutzung eines Girokontos, zu Zahlungsdiensten sowie zu weiteren Dienstleistungen können Sie unserem Preisaushang bzw. dem Preis- und Leistungs- verzeichnis entnehmen. Zu Entgelten und Kosten im Rahmen der gesetzlichen Kon- tenwechselhilfe (vgl. unten Nummer 4), sprechen Sie uns bitte direkt an. • Bei Meinungsverschiedenheiten mit unserem Hause oder mit Ihrer bisherigen Bank, können Sie sich an die jeweils zuständige Kundenbeschwerdestelle (vgl. unten Nummer 5) wenden. Gemäß den Bestimmungen des ZKG sind die beteiligten Zahlungsdienstleister2 im Zu- sammenh...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.