Common use of Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen Clause in Contracts

Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Für Zuflüsse ab dem 1.1.2016 gilt der KESt-Satz von 27,5 %. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25 %-igen KÖSt-Satz. Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25 %-igen KESt-Satz anwendet, kann der Steuerpflichtige die zu viel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassen. Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafteten Erträgen grundsätzlich der 25 %-igen Zwischensteuer. Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) und Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10 % niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖSt-pflichtig. Mindestens 60 % aller realisierten wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) unterliegen ebenfalls der 25 %-igen Zwischensteuer. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern.

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Samples: swissfunddata.ch, swissfunddata.ch, swissfunddata.ch

Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Für Zuflüsse ab dem 1.1.2016 gilt 01.01.2016 erhöht sich der KESt-Satz von 27,5 25% auf 27,5%. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25 %-igen KÖSt25% KöSt-Satz. Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25 %-igen 25% KESt-Satz anwendet, kann der Steuerpflichtige die zu viel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassen. Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds Investmentfonds erwirtschafteten Erträgen grundsätzlich der 25 %-igen 25% Zwischensteuer. Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds Investmentfonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) und Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10 10% niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖStKöSt-pflichtig. Mindestens 60 60% aller realisierten realisierten, wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) unterliegen ebenfalls der 25 %-igen 25% Zwischensteuer. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 100% steuerpflichtig, werden z.B. 75 75% ausgeschüttet, sind 75 75% steuerpflichtig). Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern.

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Samples: data.erste-am.com, data.erste-am.com, data.erste-am.com

Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Für Zuflüsse ab dem 1.1.2016 gilt der KESt-Satz von 27,5 %. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25 %-igen KÖSt-Satz. Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25 %-igen KESt-Satz anwendet, kann der Steuerpflichtige die zu viel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassen. Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafteten Erträgen grundsätzlich der 25 %-igen Zwischensteuer. Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) und Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat Ansässig- keitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10 % niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖSt-pflichtig. Mindestens 60 % aller realisierten wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) unterliegen ebenfalls der 25 %-igen Zwischensteuer. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts Anschaffungs- xxxxx erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern.

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Samples: finance-cloud.de, solutions.vwdservices.com, solutions.vwdservices.com

Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Für Zuflüsse ab dem 1.1.2016 gilt erhöht sich der KESt-Satz von 25 % auf 27,5 %. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25 %-igen KÖStKöSt-Satz. Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25 %-igen KESt-Satz anwendet, kann der Steuerpflichtige die zu viel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassen. Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafteten Erträgen grundsätzlich der 25 %-igen ZwischensteuerZwi- schensteuer. Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbarrückerstatt- bar) und Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft Körper- schaft keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10 % niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische aus- ländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖStKöSt-pflichtig. Mindestens 60 % aller realisierten wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) unterliegen ebenfalls der 25 %-igen Zwischensteuer. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig steuer- pflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten rea- lisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen fort- geschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten Anschaf- fungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten Anschaffungs- kosten vermindern.

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Samples: www.teletrader.com, www.amundi.com, www.amundi.com

Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Für Zuflüsse ab dem 1.1.2016 gilt erhöht sich der KESt-Satz von 25 % auf 27,5 %. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25 %-igen KÖSt(regulären) KöSt-SatzSatz (aktueller Satz siehe § 22 Abs 1 bzw Abs 2 KStG). Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25 27,5 %-igen KESt-Satz anwendetan- wendet, kann der Steuerpflichtige die zu viel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassen. Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafteten Erträgen grundsätzlich der 25 %-igen dem (regulären) KöSt- Satz (Zwischensteuer). Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbarrücker- stattbar) und Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften sowie aus Beteiligungen an ausländischen ausländi- schen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft Körper- schaft keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10 % niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische aus- ländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖStKöSt-pflichtig. Mindestens 60 % aller realisierten realisierten, wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) ), unterliegen ebenfalls der 25 %-igen Körper- schaftsteuer (Zwischensteuer). Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttetausge- schüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten rea- lisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen fort- geschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten Anschaf- fungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten Anschaffungs- kosten vermindern.

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Samples: www.amundi.com

Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Für Zuflüsse ab dem 1.1.2016 gilt erhöht sich der KESt-Satz von 25 % auf 27,5 %. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25 %-igen KÖStKöSt-Satz. Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25 %-igen KESt-Satz anwendet, kann der Steuerpflichtige die zu viel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassen. Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafteten Erträgen grundsätzlich der 25 %-igen Zwischensteuer. Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) und Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10 % niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖStKöSt-pflichtig. Mindestens 60 % aller realisierten wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) unterliegen ebenfalls der 25 %-igen Zwischensteuer. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern.

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Samples: www.bawagpsk-versicherung.at

Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Für Zuflüsse ab dem 1.1.2016 gilt erhöht sich der KESt-Satz von 25 % auf 27,5 %. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25 %-igen KÖSt(regulären) KöSt-SatzSatz (aktueller Satz siehe § 22 Abs 1 bzw Abs 2 KStG). Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25 27,5 %-igen KESt-Satz anwendetan- wendet, kann der Steuerpflichtige die zu viel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassen. Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafteten Erträgen grundsätzlich der 25 %-igen dem (regulären) KöSt- Satz (Zwischensteuer). Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbarrücker- stattbar) und Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften sowie aus Beteiligungen an ausländischen ausländi- schen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10 % niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖStKöSt-pflichtig. Auf andere Besonderheiten des Körperschaftsteuergesetzes iZm Dividenden wird hier mangels Relevanz für Investmentfonds nicht eingegangen. Mindestens 60 % aller realisierten realisierten, wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) ), unterliegen ebenfalls der 25 %-igen Körper- schaftsteuer (Zwischensteuer). Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttetausge- schüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten rea- lisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen fort- geschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten Anschaf- fungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten Anschaffungs- kosten vermindern.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer für KESt II-pflichtige Kapitalerträge durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Für Zuflüsse ab dem 1.1.2016 gilt der KESt-Satz von 27,5 %. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25 %-igen KÖSt-Satz. Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25 %-igen KESt-Satz anwendet, kann der Steuerpflichtige die zu viel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassenrü- ckerstattbar. Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafteten Erträgen KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen grundsätzlich der 25 %-igen 12,5% Zwischensteuer. Steuerfrei sind jedoch inländische Privatstiftungen unterliegen mit KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen ab der Veranlagung 2011 grundsätzlich der 25% Zwischensteuer. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) und Gewinnanteile . Ausländische Dividenden, welche aus Beteiligungen an EU-Körperschaften Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6. Juli 2009): Bulgarien, Irland, Zy- pern), Norwegen sowie aus Beteiligungen an bestimmten vergleichbaren Drittstaaten stammen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Die übrigen ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10 % niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖSt-pflichtig. Mindestens 60 % aller realisierten wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) unterliegen ebenfalls der 25 %-igen Zwischensteuer. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Ab dem 1.1.2011 1. Jänner 2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten reali- sierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für Die Besteuerung erfolgt ab dem 1. April 2012 bei Depotführung im Inland durch die Besteuerung ist de- potführenden Stellen, welche die Differenz aus dem Verkaufserlös und zwischen dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert und dem Verkaufserlös der FondsanteileFondsanteile einer 25%igen KESt unterwerfen. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen fortgeschriebe- nen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des AnteilscheinesAn- teilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Für Zuflüsse ab dem 1.1.2016 gilt erhöht sich der KESt-Satz von 27,5 25% auf 27,5%. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25 %-igen 25%-igen KÖSt-Satz. Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25 %-igen 25%-igen KESt-Satz anwendetanwen- det, kann der Steuerpflichtige die zu viel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassen. Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafteten Erträgen grundsätzlich der 25 %-igen Zwischensteuer25%-igen Zwischen- steuer. Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) und Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften sowie aus Beteiligungen an ausländischen KörperschaftenKörper- schaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner kei- ner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10 10% niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖStKöSt-pflichtig. Mindestens 60 60% aller realisierten wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) unterliegen ebenfalls der 25 %-igen 25%-igen Zwischensteuer. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 100% steuerpflichtig, werden z.B. 75 75% ausgeschüttet, sind 75 75% steuerpflichtig). Ab dem 1.1.2011 01.01.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten realisier- ten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des AnteilscheinesAnteil- scheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern.

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Samples: solutions.vwdservices.com