Pflichten der Verwaltungsgesellschaft Musterklauseln

Pflichten der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, das im Miteigentum der Anteilinhaber stehende Fondsvermögen zu verwalten und die dazu erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Sie schuldet dabei keinen Erfolg (etwa eine bestimmte Performance des Fondsvermögens), sondern die Verwaltung des Fondsvermö- gens unter Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters. Der Verwaltungsgesellschaft obliegen für den Fonds insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten: Portfoliover- waltung, Risiko- und Liquiditätsmanagement, administrative Tätigkeiten, Vertrieb sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des Fonds. Die Verwaltungsgesellschaft handelt bei der Verwaltung des Fondsvermögens im eigenen Namen auf Rechnung der Anteilinhaber. Verfügungen über das Fondsvermögen darf grundsätzlich nur die Verwaltungsgesellschaft täti- gen. Unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist jedoch eine Übertragung von Aufgaben an Dritte zulässig. Die Pflichten der Verwaltungsgesellschaft gegenüber den Anlegern werden durch eine Übertragung von Aufgaben bzw. Unterbeauftragungen Dritter nicht berührt, sondern haftet die Verwaltungsgesellschaft für das Verhalten die- ser Dritten wie für eigenes Verhalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Verwaltung des Fonds an die insbesondere durch Gesetz und Fonds- bestimmungen vorgegebenen Anlagegrenzen und Vorgaben zu halten und ihre Tätigkeit stets ehrlich und redlich mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachzugehen und dabei im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentfonds (= Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen, sowie AIF, die der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen), sowie der Anleger dieser Invest- mentfonds und der Integrität des Marktes zu handeln. Die Verwaltungsgesellschaft ist ferner verpflichtet, den Anteilinhabern gegen Zahlung des Ausgabepreises die Stellung als Miteigentümer zu verschaffen, wobei diese Aufgabe an die Depotbank übertragen wurde. Die Anteil- inhaber sind im Gegenzug insbesondere zur Zahlung des Ausgabepreises zuzüglich eines allfälligen Ausgabeauf- schlags und der Verwaltungsgebühr verpflichtet. Details zu den Kosten und Gebühren siehe ANGABEN ZUM AVANTGARDE KLASSIK, Punkt XVI. Darüber hinaus hat die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 29 Abs 1 InvFG 2011 alle Anleger der von ihr verwalteten Investmentfonds fair und gleich zu behandeln. Die Verwaltungsgesellschaft wi...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.