Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer für KESt II- pflichtige Kapitalerträge durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Privatstiftungen unterliegen mit KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen grundsätzlich der 12,5% Zwischensteuer. Privatstiftungen unterliegen mit KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen ab der Veranlagung 2011 grundsätzlich der 25% Zwischensteuer. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Ausländische Dividenden, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland, Zypern), EWR-Staaten sowie aus bestimmten vergleichbaren Drittstaaten stammen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Die übrigen ausländischen Dividenden sind KÖSt-pflichtig. Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern.
Appears in 3 contracts
Samples: Investmentfonds Prospekt, Investmentfondsprospekt, Investmentfondsprospekt
Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer für KESt II- pflichtige Kapitalerträge durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Privatstiftungen unterliegen mit KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen grundsätzlich der 12,5% Zwischensteuer. Privatstiftungen unterliegen mit KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen ab der Veranlagung 2011 grundsätzlich der 25% Zwischensteuer. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Ausländische Dividenden, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland, Zypern), EWR-EWR- Staaten sowie aus bestimmten vergleichbaren Drittstaaten stammen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Die übrigen ausländischen Dividenden sind KÖSt-pflichtig. Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern.
Appears in 1 contract
Samples: Investmentfonds Prospekt