Common use of Kündigung durch den Mieter Clause in Contracts

Kündigung durch den Mieter. Art. 266h 1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen. 2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen. Art. 266i Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Art. 266k Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. Art. 266l 1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. 2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will. 1 Dient die gemietete Xxxxx als Wohnung der Familie, kann ein Ehe- gatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. 3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge- mäss.77 77 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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Samples: Obligation Law, Obligation Law, Obligation Law

Kündigung durch den Mieter. Art. 266h 1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen. 2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen. Art. 266i Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Art. 266k Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. Art. 266l 1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. 2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will. 1 Dient die gemietete Xxxxx als Wohnung der Familie, kann ein Ehe- gatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. 3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge- mäss.77 77 mäss.83 83 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)

Kündigung durch den Mieter. Art. 266g 1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- mutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetz- lichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. 2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeiti- gen Kündigung unter Würdigung aller Umstände. Art. 266h 1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen. 2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen. Art. 266i Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Art. 266k Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür da- für keinen Anspruch auf Entschädigung. Art. 266l 1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. 2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will. 1 Dient die gemietete Xxxxx als Wohnung der Familie, kann ein Ehe- gatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. 3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge- mäss.77 77 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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Samples: Bundesgesetz

Kündigung durch den Mieter. Art1. 266hDer Mieter hat das Recht, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Semesterende schriftlich gegenüber dem Vermieter zu kündigen. 2. Sollte aufgrund studienbedingter Veränderungen oder besonderer Umstände des Einzelfalls die Be- endigung des Mietverhältnisses eher als im Absatz 1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkursgenannt notwendig sein, so ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich. Außer bei Exmatrikulation muss ein schriftlicher, ggf. auch formloser Antrag auf Aufhe- bungsvertrag (z. B. als E-Mail) spätestens am dritten Werktag des Monats (Montag bis Xxxxxxx) beim Vermieter vorliegen, der dem vorgesehenen Beendigungsmonat vorangeht. Ein Rechts- anspruch auf vorfristige Aufhebung des Mietvertrages besteht nicht. Bei Exmatrikulation ohne Abschluss endet das Mietverhältnis in der Regel zum Monatsende des in der Exmatrikulationsurkunde genannten Exmatrikulationstermins. Die Exmatrikulationsurkunde bzw. eine Kopie ist als Nachweis dem Antrag auf Aufhebung des Mietvertrages beizulegen. Bei Mehraufwendungen des Vermieters durch die vorfristige Aufhebung des Mietvertrages kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit eine Abstandszahlung verlangen. Er muss dafür dem Mieter Die Abstandszahlung wird bei Rückgabe der Mietsache fällig, unbeschadet etwaiger Miet- und Kau- tionsrückstände des Mieters und unbeschadet etwaiger Ersatzpflichten des Mieters wegen Schäden an der Mietsache. 3. Ein Nachmieter oder Untermieter für die Zeit vom Auszug bis zum Mietvertragsende nach Kün- digung oder Aufhebung kann vom Vermieter nur akzeptiert werden, wenn während dieser Frist kein Leerstand in den vom Vermieter betriebenen Wohnanlagen am jeweiligen Hochschulstandort exis- tiert und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzenNachmieter bzw. 2 Erhält der Vermieter innert Untermieter wohnberechtigt ist (siehe Punkt 1.) und nicht bereits in ei- ner Wohnanlage des Vermieters wohnt. Ein Rechtsanspruch auf Nachvermietung oder Untervermietung während dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen. Art. 266i Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Art. 266k Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. Art. 266l 1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigenbesteht nicht. 2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will. 1 Dient die gemietete Xxxxx als Wohnung der Familie, kann ein Ehe- gatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. 3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge- mäss.77 77 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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Samples: Mietbedingungen

Kündigung durch den Mieter. Art. 266h 1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen. 2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen. Art. 266i Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Art. 266k Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. Art. 266l 1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. 2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will. 1 Dient die gemietete Xxxxx als Wohnung der Familie, kann ein Ehe- gatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. 3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge- mäss.77 77 mäss.89 89 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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Samples: Obligation Law